g 32. Vom Maaß-, Gewichts--, Münz- und BVankwesen. 269
legiums einer Bank, welche die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten bereits
erworben hat, bedarf, solange der Bank diese Befugniß zusteht, zu ihrer Gültigkeit
der Genehmigung des Bundesrathes, sofern sie das Grundkapital, den Reservefonds,
den Geschäftskreis und die Deckung der auszugebenden Noten oder die Dauer der
Befugniß zur Notenausgabe betrifft (Bankgef. no. Landesgesetzliche Vorschriften
und Concessionsbedingungen, durch welche eine Bank bezüglich des Betriebs des
Disconto-, des Lombard--, des Effecten= und des Depositengeschäfts Beschränkungen
unterworfen ist, welche das gegenwärtige Gesetz nicht enthält, stehen einer solchen
Aenderung nicht entgegen (§ 47). Die Genehmigung wird versagt, wenn die Bank
nicht von den Bestimmungen des § 44 Gebrauch macht. Die bayerische Regierung
ist berechtigt, bis zum Höchstbetrage von 70 Millionen Mark die Befugniß zur
Ausgabe von Noten für die in Bayern bestehende Notenbank zu erweitern (§ 47,
Abs. 3). Unbeschadet des Aufsfichtsrechts der Landesregierungen hat der Reichskanzler
das Aufsichtsrecht über den Geschäftsverkehr der Notenbanken, namentlich rückfichtlich
der durch Gesetz oder Statut festgestellten Bedingungen der Notenausgabe (§ 48).
Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten geht verloren (§ 49): 1) durch
Ablauf der Zeitdauer, für welche sie ertheilt ist, 2) durch Verzicht, 3) im Falle des
Concurses durch Eröffnung des Verfahrens gegen die Bank, 4) durch Entziehung kraft
richterlichen Urtheils, 5) durch Verfügung der Landesregierung nach Maßgabe der
Statuten oder Privilegien.
Die Entziehung der Befugniß zur Notenausgabe wird auf Klage des Reichs-
kanzlers oder der Landesregierung durch gerichtliches Urtheil ausgesprochen:
1) wenn die Vorschriften der Statuten, des Privilegiums oder des gegenwärtigen
Gesetzes über die Deckung für die umlaufenden Noten verletzt worden find oder der
Notenumlauf die durch Statut, Privilegium oder Gesetz bestimmte Grenze über-
schritten hat, 2) wenn sie unbefugt außerhalb des Landesgebietes ihre Banknoten
umlaufen läßt oder ihr untersagte Geschäfte betreibt, 3) ihrer Noteneinlösungs-
pflicht nicht genügt, oder 4) ihr Grundkapital durch Verluste um ein Drittel ver-
mindert ist (§ 50); endlich 5) der Verpflichtung in Art. 7, § 2 des Gesetzes vom
7. Juni 1899 zuwidergehandelt wird (Art. 7, 3 das.).
Unter Strafe (mit dem Zehnfachen des Betrages, mindestens aber 5000 Mark)
gestellt ist die unbefugte Ausgabe von Banknoten oder sonstigen auf den Inhaber
lautenden unverzinslichen Schuldverschreibungen (§ 55).
Aus den organisatorischen Vorschriften, welche für die Reichsbank gegeben sind,
ist noch Folgendes anzuführen:
Die dem Reiche zustehende Aufficht über die Reichsbank wird von einem
Bankcuratorium ausgeübt, welches aus dem Reichskanzler als Vorsitzendem und
dier vom Bundesrath ernannten Mitgliedern besteht.
Die dem Reiche zustehende Leitung der Reichsbank wird vom Reichskanzler
und unter diesem, sowie unter seiner Verantwortlichkeit, vom Reichsbankdirectorium
ausgeübt. Ist der Reichskanzler verhindert, so wird er durch seinen vom Kaiser
ernannten Stellvertreter, den Staatssecretär des Innern, vertreten (Centralbl. für
das Deutsche Reich 1880, S. 801). Das Stellvertretungsgesetz bezieht sich nur
auf die Gegenzeichnung; s. weiter unten. Das Reichsbankdirectorium ist die ver-
waltende und ausführende, sowie die die Reichsbank nach außen vertretende Be-
hörde. In allen Fällen wird die Reichsbank, auch wo die Gesetze eine Special-
vollmacht erfordern, durch die Unterschrift des Reichsbankdirectoriums oder einer
Reichsbankhauptstelle verpflichtet, sofern diese Unterschriften von zwei Mitgliedern
des Reichsbankdirectoriums, bezw. von zwei Mitgliedern des Vorstandes der
Reichsbankhauptstelle oder deren Stellvertreter vollzogen find (§ 38, Abf. 1).
Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Unterschriften der Bank-
stellen eine Verpflichtung für die Reichsbank begründen, wird vom Reichskanzler.
bestimmt und besonders bekannt gemacht (8 38, Abs. 2). Gegen die Reichsbank-
hauptstellen und Bankste llen können alle Klagen, welche auf deren Geschäftsbetrieb
Bezug haben, bei dem Gerichte der Zweiganstalt erhoben werden (§ 38, Abf. 8).
Alle für den Geschäftsbetrieb der Bank erforderlichen Beamten werden vom Reiche
ernannt, erhalten ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge auf-
Kosten der Reichsbank, haben jedoch die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten;