Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

g 6. Ben Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866. 25 
im Falle eines Angriffs auf Bundesgebiet, endlich eine wahre, aus directen Wahlen 
der ganzen Nation hervorgehende Nationalversammlung. König Wilhelm blieb 
trot eines ihm vom Könige von Sachsen in Baden-Baden perfönlich überreichten 
Einladungsschreibens des Kaisers Franz Joseph dem Fürstentage fern. An diesem 
Widerspruche Preußens scheiterte das österreichische Reformproject 1. 
An 15. November 1863 starb König Friedrich VII. von Dänemark 
und mit ihm erlosch der männliche, von Carl Christian von Oldenburg begründete 
König hstamm. Nur Lauenburg, das 1815 von Preußen für Neu-Vorpommern 
an Dänemark abgetreten war, gehörte in Realunion dauernd zu Dänemark, 
während zwischen Dänemark und den Herzogthümern Schleswig und Holstein nur 
eine Personalunion bestand. Von der 1863 im Mannesstamm ausgestorbenen 
„königlichen Linie“" hatte sich 1544 eine jüngere Linie abgezweigt, welche zur 
Landesregierung mit zuzulassen die Stände sich nicht geweigert hatten 3. Diese Linie, 
welche das sog. Sonderburger Haus begründete, ging wieder in zwei Linien aus- 
einander, in die Augustenburgische und die jüngere Glücksburgische. Schleswig 
war mit Holstein gemäß der Grundgesetze von 1460 in Realunion verbunden . 
Auf Schleswig-Holstein erhob Herzog Friedrich aus dem älteren Hausfe 
Holstein-Augustenburg Anspruch, während in Dänemark und Lauenburg 
Prinz Christian von Glücksburg aus der jüngeren Sonderburger Linie als König 
Christian IX. succedirte. Dieser ergriff auch alsbald die Herrschaft über 
Schleswig-Holstein. Die deutsche Bundesversammlung erkannte aber die Vollmacht 
des dänischen Gesandten für Holstein nicht an und fuspendirte die Ausübung der 
Holstein-Lauenburgischen Stimmen. Auch brachte der Bund den in der Sitzung 
dom 1. October 1868 gefaßten Bundesexecutionsbeschluß wegen Nichterfüllung 
der Bundespflichten rückfichtlich Holsteins gegen Dänemark zur Ausführung. Gemäß 
dem Bundestagsbeschlusse vom 7. December 1863" besetzten hannöversche und 
sächsische Truppen ganz Holstein. Dagegen erkannten Preußen und Oesterreich mit 
den übrigen Großmächten die Succession König Christians IX. auch in den Elb- 
herzogthümern an. Die fünf europäischen Großmächte hatten sich nämlich im 
Londoner Vertrage vom 8. Mai 18527 verpflichtet, daß, falls diesem Prinzen 
Christian, wie geschehen, der damalige König Friedrich VII. die Nachfolge für die 
dänische Gesammtmonarchie verschaffen würde 3, sie ihn in derselben anerkennen 
wollten. Dagegen hatte sich Dänemark gegenüber Preußen und Oesterreich in den 
Abmachungen vom 6. December 1851 und 29. Januar 18527 verpflichtet, die 
Verfassung Holsteins zu wahren und Schleswig nicht zu incorporiren. Diese Ver- 
pflichtung verletzte König Christian IX. durch die am 18. November 1863 unter dem 
Drucke der Kopenhagener Bevölkerung erfolgte Vollziehung der dänischen Verfassung, 
welche ganz Schleswig „bis zur Eider“ als integrirenden Bestandtheil der dänischen 
Monarchie erklärte 10. Preußen und Oesterreich forderten die Aufhebung der In- 
corporation Schleswigs und erklärten, da die wiederholten Aufforderungen ohne 
Erolg blieben, Dänemark den Krieg. Dieser führte zum Frieden von Wien 
am 30. October 1864 11, in welchem der König von Dänemark auf alle seine Rechte 
auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg zu Gunsten des Kaisers 
von Oesterreich und des Königs von Preußen verzichtete und sich verpflichtete, die 
Verfügungen, welche diese über die Herzogthümer treffen würden, anzuerkennen. 
  
In Auszuge mitgetheilt in H. Schult-s vom 8. Mai 1852, Berlin 1863; Zachariä, 
beiß, Huropöischer Ge ichtskalender, IV. Jahr= II, S. 629; H. v. Sybel, Die Begründung 
#ung S. 47 ff., s. auch Staatsarchiv, des Deutschen Reiches durch Kaiser Wilhelm I., 
P VIII. Nr. 1760. Bd. III, S. 79 ff 
  
1 H. Mejer, Einleitung, S. 149, Anm. 5. 9 Durch das darische Thronfolgegesetz vom 
: Ebendort. M31. Juli 1853, Sybel, III, S. 83, und die 
kls Sahr I, S. 105;: H. v. Sybel, Gesammtstaatsordnung vom 2. October 1855; 
Die egründung des Deutschen Reiches durch Zachariä, II, S. 629. 
Wilhelm I., Bd. III, S. 4 ff. H. v. Sybel, III, S. 65; O. Mejer, 
Protocolle, 5 228; Zachariä, II, S. 628, S. 244, Anm. 4. 
Ann 19. 10 H. v. Sybel, III,. S. 1533. 
Protocolle 11 Im Preuß. Staatsarchiv, VII, S. 322; 
8 288. 
val. H. — Der Londoner Vertrag O. Mejer, S. 248, Anm. 13; Sybel, III, S.371 f.
	        
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