340 Siebentes Buch, Finanzwesen.
6. Juli 18781, daß sog. Abräumesalze (Carnallit, Kainit, Magnesit u. a.), sofern
ihr Gehalt an Kochsalz 36 % nicht übersteigt, von den obersten Landesfinanz-
behörden ohne Controle abgabenfrei gelassen werden dürfen, desgleichen ohne Con-
trole, aber nur vermahlen, wenn ihr Gehalt an Kochsalz weniger als 75 % beträgt.
Abraumsalze, welche mehr als 75 % an Chlornatrium enthalten, können nur nach
zuvoriger Denaturirung abgabenfrei gelassen werden. Ein Bundesrathsbeschluß
vom 2. Juni 18727 gestattet, daß gewisse stark mit Gyps, Thonerde, Eisen u. s. w.
vermengte Salze der Saline Berchtesgaden unter gewissen Controlen abgabenfrei
gelassen werden dürfen. Ebenso ist von den obersten Landesfinanzbehörden auf
Grund der in § 2 des Gesetzes enthaltenen Ermächtigung gestattet worden, daß
Mutterlauge bis zu 3% Chlornatrium, Pfannenstein, Krück-, Schmutz= und sog.
Kehrsalz unter Controle abgabenfrei bleiben dürfen.
Abgabenfrei ist 1) das nach dem Zollauslande ausgeführte Salzo; 2) ferner
das zur Fütterung des Viehes, sowie zur Düngung dienende, zuvor denaturirte
Salz“; 3) das zum Einsalzen u. s. w. von ausgeführten Gegenständen unter
Controle verwendete Kochsalz 5; 4) das zu sonstigen gewerblichen Zwecken, z. B.
zur Sodagewinnung, nicht das für menschliche Nahrungs= oder Genußmittels, ver-
wendete Salz'; das Salz muß zuvor unter amtlicher Controle denaturirt sein.
In allen diesen Fällen trägt den Steuerausfall das Reich. Die Einzelstaaten
dürfen der Regel nach selbst auf eigene Kosten keine Steuerbefreiungen eintreten
lassen. Auf eigene (auf sog. private) Rechnung dürfen sie dies kraft besonderer,
von der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867 ertheilter Ermächtigung in einzelnen
Fällen 8, z. B. zur Unterstützung bei Nothständen, sowie zu Wohlthätigkeits-
anstalten, ferner, wenn das Salz zuvor denaturirt ist, zur Nachpökelung von
Heringen. In gewissen Fällen kann die Abgabenbefreiung zur einen Hälfte auf
Leg. Vereins (ietzt Reichs-) und zur anderen Hälfte auf privative Rechnung
erfolgen ?.
Unter Denaturirung versteht man die Unbrauchbarmachung des Salzes zu
menschlichem Genuß. Die Vorschriften über die Denaturirung find vom Bundes-
rath am 21. Juni 1872 erlassen und in den einzelnen Bundesstaaten veröffent-
licht worden 10. Nur die im Zollinlande erfolgte Denaturirung befreit von der
Abgabenpflicht 11.
Der Betrieb von Salzwerken, Salinen und solchen Fabriken, welche Salz in
reinem oder unreinem Zustande als Nebenproduct gewinnen, überhaupt die Ge-
winnung (Förderung), Siedung, Raffinirung und der ganze Verkehr mit Kochsalz
unterliegen zum Zwecke des richtigen Eingangs der Salzsteuer nach mehrfachen
Richtungen hin großen Beschränkungen. Diese gründen sich entweder auf die Be-
stimmungen des Gesetzes vom 12. Oktober 1867 oder, z. B. §§ 3, 4, auf diejenigen
Vorschriften, welche gemäß diesem Gesetze von den Verwaltungsbehörden, sei es
allgemein oder für eine bestimmte Saline, erlassen worden 18. Diese Beschränkungen
stellen sich rechtlich als Ausnahmen von der Gewerbefreiheit hin. Sie find in § 5
der Reichsgewerbeordnung aufrechterhalten. Die vorbezeichneten gewerblichen An-
lagen find einer sortlaufenden Controle nach Maßgabe einer Anweisung unterworfen,
welche jedem Besitzer besonders mitzutheilen ist.
Zur Sicherung des vollständigen Steuereingangs enthält das Gesetz besondere,
durch das Strafgesetzbuch nicht aufgehobene Strafbestimmungen. Liegt im That-
1 Bundesrathsprotokolle 1878, §s 414, Reichs-
Centralbl. 1878, S. 435, Arndt, 1. c. S. 49f.
2 Arndt, l. c. S. 50.
55 20, Nr. 1 des Gesetzes, Arndt, l. c.
* § 20, Nr. 2 des Ges., Arnit 1. C. S. 52.
*-n Nr. 3, Arndt, 1. C. S. 52.
äder
920, Nr. 4 des Ges., Arndt, l. c. S. 53.
iehe auch § 20 Nr. 5 des Ges., Arndt,
—
Gers
Taback, Bier, Selterswasser,
l
1. C. S. 54.
7 Siehe Arndt, I. c. S. 55.
10 Alle hier angezogenen Bundesrathsbeschlüsse,
die offenbar Rechtsnormen enthalten, find auf
Grund der Vorschrift in Art. 7, Ziffer 2 der
deutschen Reichsverfassung ergangen. Eine be-
sondere Ermächtigung ist im Gesetze vom 12. Ok-
tober 1867 nicht enthalten.
1 Anm. zu „Salz“ im amtlichen Waaren-
verzeicllom zum Zolltarf
12 Arndt, I. c. S. 61.