§ 37. Die Reichsstenern. 349
geruen und außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt (§ 2,
Abs. 4).
Die Zuckersteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuercontrole
in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist Derjenige verpflichtet, welcher den.
Zucker zur freien Verfügung erhält (§ 3, Abf. 1). Der Zucker, bezw. die zucker-
haltige Waare haftet für den Betrag der Steuer ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter
(§ 3, Abs. 2). Gegen Sicherheitsleistung ist die Zuckersteuer zu stunden. Für eine
Frist bis zu drei Monaten kann fie auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden,
* aicht Aünte vorliegen, welche den Eingang als gefährdet erscheinen lassen
8 4, Abf. 1).
Zucker, welcher sich noch nicht im freien Verkehr befindet und unter Steuer-
controle ausgeführt wird, ist von der Erhebung der Zuckersteuer befreit (§ 5). Der
Bundesrath kann bestimmen, daß und unter welchen Bedingungen (Denaturirung,
Controle) inländischer Zucker zur Viehverfütterung oder zur Herstellung von anderen
Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen steuerfrei abgelassen wird, desgleichen, ob
und unter welchen Bedingungen im Falle der Ausfuhr von Zuckerwaaren die
Zuckersteuer für die verwendete Zuckermenge unerhoben bleibt oder im entrichteten.
Umfange zurückvergütet wird (§ 6).
Ueber Einrichtung und Betrieb der Zuckerfabriken, deren Umfriedigungen,
Waageeinrichtungen, Räume und Geräthe, die ständige Bewachung, Aufbewahrungs-
räume, ferner über Buchführung der Fabrikinhaber, die Revifionsbefugnisse der
Steuerbeamten, über die steuerliche Abfertigung des Zuckers aus der Fabrik find
genaue Vorschriften gegeben (§§ 7 bis 36). Zucker, welcher beim Verlassen der
Zuckerfabrik nicht in den freien Verkehr treten (für den also noch nicht die Ver-
brauchsabgabe gezahlt werden) soll, ist in der Regel auf Zuckerbegleitschein I
abzufertigen. Die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes und seiner Ausführungs-
vorschriften in Bezug auf das Verfahren mit Begleitschein 1 finden auf die Zucker-
begleitscheine I entsprechende Anwendung (§ 39). Steuerfreie Niederlagen werden
nach näherer Vorschrift des Bundesraths zugelassen, um 1) für unversteuerten
Zucker und für Fabrikate, welche unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur
Ausfuhr gestellt sind, die Erhebung der Zuckersteuer auszusetzen; 2) auf Fabrikate,
welche unter Verwendung versteuerten Zuckers zur Ausfuhr hergestellt find, die
Vergütung der Zuckersteuer für die verwendete Zuckermenge vorweg zu gewähren.
Bei Entnahme von Fabrikaten aus der steuerfreien Niederlage in den freien Verkehr
ist der darauf vergütete Betrag zurückzuzahlen (§ 40).
Fabriken, welche versteuerten inländischen Zucker weiter bearbeiten (z. B. raffiniren),
sowie Fabriken von Stärkezucker und ähnliche find der Steuerbehörde anzumelden
und unterliegen der jederzeitigen Revision (§ 42).
Die Defraudation der Zuckersteuer ist vollendet, schon durch das Unternehmen
(den Versuch), a) die Zuckersteuer zu hinterziehen, oder b) eine Vergütung der
Zuckersteuer oder einen Zuschuß? zu erlangen, welche nicht oder nur in geringerer
Höhe zu beanspruchen waren“", oder c) die Rückzahlung einer Vergütung der Zucker-
steuer oder eines Zuschusses zu umgehen (§ 43). In gewissen Fällen, so z. B.
wenn ohne Anmeldung des Betriebes Zucker hergestellt oder nicht angemeldete Ge-
räthe in einer Zuckerfabrik oder in anderen als der angegebenen Weise benutzt
werden, wenn Zucker unbefugter Weise entfernt oder wenn denaturirter Zucker wieder
zum menschlichen Genusse geeignet gemacht wird, gilt die Defraudation ohne Weiteres
als vollendet (§§ 44, 46). Der Defraudation wird es gleich geachtet, wenn Jemand
Zucker, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich
desselben eine Defraudation der Zuckersteuer verübt worden ist, erwirbt oder in
Umsatz bringt (§ 45).
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1 Die erstmaligen Kosten solcher Einrich 5 Siehe weiter unten.
tungen werden nach näherer Vorschrift der §§ 8, 4 Bei einer Ueberschreitung bis zu 1/2% findet
2 und 11 des Gesetzes aus der Reichskasse er= eine Bestrafung nicht statt.
stattet. 5 Siehe weiter unten.
1 Siehe weiter unten.