Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

6 41. Erhebung, Verwaltung, Controle u. Rechtsweg in Ausehung der Reichsstenern. 397 
gemeinschaftlichen Zoll- und Steuerverwaltung. Darunter ist auch Alles zu ver- 
stehen, was sich auf die Ausführung der Verträge, Gesetze und Ausführungs- 
vorschriften bezieht, insofern hierbei ein Interesse des Reiches oder anderer Bundes- 
staaten in Frage kommt. Dahin gehören namentlich: a) die Vorschriften über die 
Uebergangsabgaben, b) die Zoll= und Steuerbegünstigungen auf Reichs-, auf ge- 
meinschaftliche und auf privative Rechnung, c) die Verhandlungen der Zoll= und 
Steuerbehörden über gewerbliche und Verkehrsverhältnisse, bei denen das Interesse 
anderer Bundesstaaten berührt wird, sodann das Personal der Zoll= und Steuer- 
Verwaltungs= und Aufsichtsbeamten, sofern es sich um dessen Vermehrung, um 
dessen Vertretung in Urlaubs= und Krankheitsfällen, um Abhülfe wahrgenommener 
Mängel, um Bestrafungen vorgekommener Dienstnachlässigkeiten, Unordnungen und 
Pflichtwidrigkeiten, um Versetzung oder Entfernung einzelner Beamten vom Amte 
aus dienstlichen Rücksichten handelt. Der Bevollmächtigte hat demgemäß die Be- 
fugniß und die Verpflichtung, allen Sitzungen der Directivbehörden, in welchen 
über diese Gegenstände verhandelt wird, beizuwohnen. Verfügungen der Directiv- 
behörden bedürfen des Visums des Reichsbevollmächtigten nicht: a) wenn sie 
die Auswahl, die Prüfung, die Gehalts= und andere perfönliche Verhältnisse 
der Beamten betreffen; b) wenn sie Strafbescheide find, welche die Behörde 
zu erlassen hat. Bei urschriftlich abgehenden Verfügungen, soweit sie bloße Rück- 
fragen enthalten oder bloß informatorischer Natur find, kann, wo es die Be- 
schleunigung des Geschäftsganges erfordert, von einer Einholung des Visums 
gleichfalls Abstand genommen werden. Der Kenntnißnahme des Reichsbevollmächtigten 
können entzogen werden?: die besonderen (privativen) Angelegenheiten des be- 
theiligten Staates, die Correspondenz der Directivbehörde mit anderen Reichs- 
bevollmächtigten und mit den Stationscontroleuren und ausnahmsweise die Corre- 
spondenz mit anderen Behörden, sofern diese Correspondenz nicht zu Ergebnissen 
führt, auf die sich die Zuständigkeit des Bevollmächtigten erstreckt. Dem Bevoll- 
mächtigten steht auch die Einsicht der Geschäftsjournale der auf seinen Wirkungs- 
kreis bezüglichen Acten, Bücher, Register und Rechnungen innerhalb der Dienst- 
stunden frei. 
Uebertragungen aus einem Etatstitel zu einem anderen, sowie Veränderungen 
in der Organisation, wenn sie das Maß von 5 Procent übersteigen, bedürfen der 
Zustimmung des Bevollmächtigten 3. Diese kann nicht versagt werden, soweit es 
sich dabei um eine im Ganzen zulässige Ersparung handelt. Ebenso unterliegen 
Ueberschreitungen der Etatsquanti der Zustimmung des Bevollmächtigten". Auch 
die Erlasse von Steuern und Zöllen aus Billigkeitsrücksichten hat der Reichsbevoll- 
mächtigte zu begutachten und die jährlichen Uebersichten zu bestätigen 5. 
Den Reichsbevollmächtigten find die Stationscontroleure untergeordnet 6. 
Diesen ist die Einsicht der Ein= und Auslaufsjournale mit Einschluß der Proceß- 
acten, sowie aller die Zoll= und gemeinschaftliche Steuerverwaltung betreffenden 
Acten, Bücher und Register derjenigen Haupt= und Nebenämter eingeräumt, denen 
ke wesgrorpne. find, desgleichen die Einsicht der Ordre= und Tagebücher der Grenz- 
ausseher. 
Die Reichsbevollmächtigten und die Stationscontroleure werden vom Reiche 
angestellt und besoldet. Meist sind dies Landesbeamte, die zur Reichsverwaltung 
beurlaubt sind. 
Zum Schlusse muß hier die Frage erörtert werden, wie sind die Reichssteuern 
beizutreiben, und ist in Ansehung ihrer der Rechtsweg zulässig? 
  
  
1 D. h. wenn die eine Hälfte des AusfallsZeitschrift für Bergrecht, Bd. XXIV. S. 54 ff.). 
das Reich und die andere Hälfte der betreffende 2 v. Aufseß, l. c. S. 427 f. 
Bundesstaat trägt, z. B. bei der abgabenfreien 2 Bundesrathsbeschluß vom 27. Juni 1873, 
Verabfolgung von Salz zur Pökelung von Protokolle § 463. 
Heringen und ähnlichen Fischen; Gesetz, be- * v. Auffeß, I. c. S. 423. 
treffend die Erhebung einer Abgabe von Salz * Bundesrathsbeschluß vom 21. Dez. 1873, 
vom 12. Oktober 1867 (B.-G.-Bl. 1867, S. 41), Protokolle § 681; siehe auch Reichs-Centralbl. 
21, Nr. 3, Eircularverfügung des preußischen 1888, S. 489. 
Finanzministers vom 17. April 1869 (Preuß. Ab- * v. Aufseß, I. c. S. 431. 
gaben-Centralbl. 1869, S. 292, Arndt, in der 
  
  
  
  
 
	        
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