8 43. Der Juhalt des Etatsgesetzes u. s. w. 405
Brausteuer zu Bayern gehört), Anhalt, beide Schwarzburg, Waldeck, beide Reuß,
beide Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. Diese Staaten — dazu Luxem-
burg: — erheben von Bier, welches aus anderen Theilen des deutschen Zoll-
gebietes bei ihnen eingeführt wird, eine Uebergangsabgabe von 2 Mark von
jedem Hektoliter. Der Ertrag der Brausteuer, auch der Uebergangsabgabe, wird —
abzüglich von dem auf Luxemburg entfallenden und nach der Bevölkerungszahl zu
berechnenden Betrage — nur den vorbezeichneten Staaten zu Gute gebracht. Von
diesem Ertrage geht die Ausfuhrvergütung ab. Diese beträgt 1 Mark für das
Hektoliter, aber nur für Bier, zu dessen Bereitung mindestens 25 Kilogramm
Gerstenschrot, Reis oder grüne Stärke und im Falle von Mitverwendung von höher
als mit 2 Mark für den Centner besteuerter Malzsurrogate mindestens eine dem
Neunwerthe von 1 Mark entsprechende Menge von Braustoffen auf jedes Hektoliter
Bier verwendet worden ist 2.
§ 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung
über dessen Ansführung.
Es ist früher nachgewiesen worden, daß das Etatsgesetz nach Sinn und
Wortlaut einmal die Veranschlagung und Feststellung der Einnahmen und Aus-
gaben und sodann die Bewilligung zur Leistung der im Etat festgestellten Ausgaben
ausspricht. Nichts hindert den Gesetzgeber, wenn er wollte, etwas Anderes im
Reichshaushaltsgesetze auszusprechen. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz könnte aus-
sprechen, daß nur die darin festgestellten Einnahmen und daß die Einnahmen nur
in der festgestellten Höhe erhoben werden dürfen, daß ferner alle nicht im Etat
aufgeführten Einnahmen eben deshalb, weil sie dort nicht festgestellt find, unerhoben
bleiben müssen und daß sie den Schuldnern des Staates erlassen werden dürfen oder
sogar erlassen werden müssen. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz könnte auch aus-
sprechen, daß nur die darin festgestellten Ausgaben geleistet und alle darin nicht
festgestellten Ausgaben bei Vermeidung der Wiedereinziehung unter keinen Umständen
geleistet werden dürfen, oder daß alle darin aufgeführten Ausgaben nur deshalb,
weil fie dort festgestellt find, auch ohne Verpflichtung dazu geleistet werden dürfen
oder sogar geleistet werden müssen.
Dies Alles spricht das Haushaltsgesetz nach seinem Wortlaut und seinem Sinn
nicht aus und will es nicht aussprechen. Es spricht nur die Feststellung der
Einnahmen und Ausgaben aus, und zwar erstens, weil dies zu einer ordentlichen
Finanzwirthschaft nöthig ist, zweitens, weil die festgestellten Einnahmen und Ausgaben
bei Abnahme und Prüfung der Jahresrechnungen zu Grunde zu legen, und drittens, weil-
die Staatsregierung und ihre Organe für die Erzielung der festgestellten Einnahmen
im gewissen Sinne responsabel“, verantwortlich sein sollen. Sie haben sich nämlich
darüber auszuweisen, wenn die festgestellten Einnahmen nicht oder doch nicht in
der vollen Höhe gemacht sind. Das Etatsgesetz verbietet ihnen keineswegs, andere
oder höhere Einnahmen als die darin festgestellten zu machen. Im Gegentheile,
sie sollen Alles vereinnahmen, was irgendwie in gesetzlicher Weise von ihnen ver-
einnahmt werden darf. Bezüglich der festgestellten Einnahmen aber soll
schon nach den Worten der Oberrechenkammer-Instruction vom 30. Mai 1768“7
„durch glaubhafte Atteste oder sonst documentirt“ werden, „daß so viel, als (in der
gelegten Rechnung) zur Einnahme gestellet und ein Mehreres nicht eingenommen
worden“; auch muß, wenn festgestellte Einnahmen unerhoben geblieben find, dar-
gethan werden, warum dies geschehen ist und geschehen mußte. Bezüglich der fest-
1 v. Aufseß, in Hirth's Annalen 1898,/find, welche in Bayern, Württemberg, Baden
S. 416. und in Elaß-Lothringen von dort eingeführtem
1 Siehe Centralbl. für das Deutsche Reich Bier oder geschrotetem Malz erhoben werden.
1888, S. 720 ff., 1892, S. 468, ferner v. Auf- 2 Oben S. 333.
seß, in Hirth's Annalen 1893, S. 416 ff., vo. Siehe oben S. 324.
selbst auch die Uebergangsabgaben aufgeführt 5 Oben S. 324.