Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

ß 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes u. s. w. 407 
Ein nur auf den Etat gestellter Anspruch des Beamten ist zu verneinen 1. Da- 
gegen kann durch andere Rechtssätze den Beamten ein klagbarer Anspruch auf solche 
Gehaltssätze gegeben werden, z. B. den Richtern ½ 
Die Reichsverfassung schreibt in Art. 69 ebenso wie die Preußische Verfassung 
in Art. 99 vor, daß alle Einnahmen und Ausgaben des Staates veranschlagt 
und auf den Staatshaushaltsetat gebracht werden. Nicht mit aufzunehmen in den 
Reichshaushaltsetat find die Einnahmen derjenigen Institute, die das Reich nur 
verwaltet, wie der Reichsbank oder der Stiftungen, die es mit selbstständiger 
Rechtspersönlichkeit geschaffen hat. Dahin gehören die „Kaiser Wilhelm-Stif- 
tung“, Gesetz, betr. Verwendung u. s. w. für Beamte der Reichspostverwaltung, 
vom 20. Juni 1872 (R.-G.-Bl. 1872, S. 210), die sog. „Generalstabsstif- 
tung“ gemäß Gesetz vom 31. Mai 1877 (R.-G.-Bl. 1877, S. 523) und die aus 
Ersparnissen an Verpflegungskosten in Frankreich gemachte Stiftung für Armee und 
Marine gemäß Gesetz vom 29. April 1878 (R.-G.-Bl. 1878, S. 85). 
Ein Comptabilitätsgesetz, wie solches unter dem 11. Mai 1898 für Preußen 
ergangen ist, ist im Deutschen Reiche bisher nicht zu Stande gekommen. Eine 
Reihe von Gesetzentwürfen, betreffend die Verwaltung der Einnahmen und Aus- 
gaben des Reiches, sind gescheitert?. Es ist, trotzdem die Rechnungslegung im 
Reiche nach den nämlichen Grundsätzen wie in Preußen erfolgt, das preußische 
Comptabilitätsgesetz nicht in allen Theilen für das Deutsche Reich maßgebend. Dies 
erklärt sich namentlich daraus, daß die Rechte der Krone und der Staatsregierung 
in Preußen entschieden weitergehen als die Befugnisse, welche der deutschen 
Reichsregierung zustehen. In Preußen hat die Staatsregierung die Befugniß, 
Staatseigenthum ohne die Genehmigung des Landtages zu veräußern, soweit nicht 
in Specialgesetzen, nämlich für die vom preußischen Staate in den siebziger und 
achtziger Jahren erworbenen Eisenbahnen, Ausnahmen expressis verbis gemacht 
sind. Die preußische Staatsregierung kann sich solchergestalt, wie sie dies im Jahre 
1865 durch den Verkauf ihrer Anrechte an der Köln-Mindener Eisenbahn für 
13 Millionen Thaler gethan hat, besondere Einnahmen verschaffen. Allerdings 
verausgaben darf fie diese Einnahmen nicht. Thut sie dies gleichwohl, so bedarf 
fie der nachträglichen Genehmigung des Landtages, der Indemnilät, aber eben nur 
wegen der Verausgabungs. Nach § 2, Ziff. 1 des Comptabilitätsgesetzes 
müssen in den Einnahmeetat ausgenommen werden: „Erlöse aus der Veräußerung 
von beweglichem oder unbeweglichem Eigenthum des Staates.“ Da der preußische 
Landtag ein Einnahmebewilligungsrecht durch die Verfassung nicht übertragen 
erhielt, da ferner die materiellen Rechte durch das Comptabilitätsgesetz nicht 
geändert werden sollten und nicht geändert find, so ist anzunehmen, daß die 
preußische Staatsregierung auch jetzt noch Staatseigenthum (abgesehen von den be- 
zeichneten Eisenbahnen) ohne Zustimmung des Landtages und selbst gegen dessen 
Willen veräußern darf und nur verpflichtet ist, den erzielten Erlös spätestens in 
den nächstfolgenden Einnahmeetat einzustellen. Das Deutsche Reich darf sich nicht durch 
Veräußerung von Reichseigenthum ohne Zustimmung des Reichstages Einnahmen ver- 
schaffen. Damit ist nicht ausgesprochen, daß außeretatsmäßige Einnahmen unter- 
sagt find; keineswegs, sondern nur, daß sie vorher oder nachher zu genehmigen 
sind, ebenso wie Ausgaben. 
In Artikel IV des Gesetzes, betreffend die französische Kriegskosten-Entschädigung, 
vom 8. Juli 1872 (R.-G.-Bl. 1872, S. 289) ist bestimmt, „daß Einnahmen aus 
der Veräußerung der entbehrlich werdenden Festungsgrundstücke oder solcher Grund- 
stücke, welche nach der Wiederherstellung und Vervollständigung der Festungen im 
  
1 Siehe oben 1 36, ferner Entscheid. des1879, S. 214 ff., 1895, S. 81 ff.; vgl. auch Ver- 
Söcchsger. in Civils., Bd. XI, S. 289 und Bd. handlungen des deutschen Reichstages 1889/90, 
XV, S. 274; ferner Kommissionsbericht des Sten. Ber. S. 1120. ç 
Veubischen Abgeordnetenhauses 1898, Nr. 102, 2 Siehe die Darstellung von Arndt im Arch. 
. 14 für öffentl. Recht 1888, III, S. 32 ff. 
2 Siehe u. A. Annalen des Deutschen Reiches
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.