504 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
dritter Rayon bezeichnet. Wenn bei Festungen mehrere zusammenhängende Be—
festigungslinien vor einander liegen, so bildet der Raum zwischen denselben die
Zwischen-Rayons. Bei Festungen mit einer Citadelle heißt der Rayonbezirk vor
den stadtwärts gewendeten Werken derselben Esplanade. Der Rayonbezirk, in dem
Beschränkungen des Grundeigenthums vorgeschrieben sind, besteht aus einem um die
Festungswerke gezogenen Gürtel, dessen äußere Umgrenzungslinie von der Festungs-
enceinte normal 2250 Meter entfernt ist. Dieser Bezirk zerfällt bei Festungen in
drei Rayons, bei detachirten Forts in zwei Rayons. Der erste Rayon reicht bis
zu 600, der zweite 600 bis 975 Meter von der Festungseinfassung; den Rest von
975 bis 2250 Meter macht der dritte Rayonbezirk aus. Zum ersten Rayon gehört
bei Festungen, die an Gewässern liegen und besondere Kehlbefestigungen haben, das
Terrain zwischen diesen und dem Ufer. Bei den detachirten Forts unterliegt der
ganze Raum von 600 Meter Entfernung an den für den dritten Rayonbezirk ge-
gebenen Vorschriften. Es giebt strenge und einfache Zwischenrayons. Die Ab-
grenzung der Rayons gilt nur für Neuanlagen oder bei Umbauten. Die ersten
und zweiten Rayonbezirke find durch Steine bezeichnet. Nach der Absteinung find
zur Bezeichnung der beschränkten Grundstücke ein Rayonplan und ein Rayon-
kataster nach einem Aufgebotsverfahren — in welchem Verfahren die Grundbesitzer
Einsprüche erheben dürfen — von dem Commandanten aufzustellen. Ueber erhobene
Einsprüche entscheidet endgültig die Reichs-Rayonkommission. Diese ist eine durch
den Kaiser berufene ständige Militärkommission, in welcher die Staaten, in deren
Gebiet Festungen liegen, vertreten sind. Nach rechtskräftiger Feststellung gelten
Plan und Kataster als für die Commandantur und die Grundbesitzer anerkannte
und gemeinschaftliche Urkunden. Alle Veränderungen in Besitz und in baulicher
Beziehung sind nachzutragen.
Innerhalb sämmtlicher Rayons find nicht ohne Genehmigung der Com-
mandantur zulässig — vorbehaltlich solcher größerer Anlagen, wie Chausseen, Deiche,
Eisenbahnen u. s. w., bei welchen die Reichs-Rayonkommission mitgewirkt hat 1 —:
1) jede dauernde Veränderung der Höhe der Terrainoberfläche, insbesondere die Anlage
und der Betrieb von Gruben, Brüchen u. s. w., Anlagen für Schutt-(Ballast-) Ab-
lagerung, sowie eine jede solche Ablagerung an nicht dazu bestimmten Plätzen;
2) Neuanlagen oder Veränderungen von Dämmen, Deichen, Gruben, Vorfluth=
verhältnissen u. s. w., desgleichen alle Neuanlagen oder Veränderungen von Chausseen,
Wegen und Eisenbahnen; 8) die Anlage von größeren Parkanlagen, Baunmschulen
und Waldungen; 4) die Errichtung und Veränderung von Thürmen und thurm-
artigen Constructionen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine
Beeinträchtigung der im § 13 des Gesetzes näher bezeichneten militärischen Interessen
durch die Anlage zu befürchten steht.
Im dritten Rayon ist bei Feststellung von Bebauungsplänen rücksichtlich der
Breite und Richtung der Straßen die Genehmigung der Reichs-Rayonkommission
erforderlich.
Im ersten und zweiten Rayon sind überhaupt verboten alle massiven
Constructionen von Gebäuden, Gewölbebauten, Eindeckungen, Kelleranlagen mit
eiserner oder steinerner Construction, größere massive, zu gewerblichen Zwecken be-
stimmte Oefen. Alle anderen Gebäude, selbst Denkmäler, größere Grabhügel, Be-
erdigungsplätze, dürfen nur mit Genehmigung errichtet werden, welche versagt werden
darf, wenn die Gebäude den im § 15 des Gesetzes angegebenen Bedingungen (3. B.
bezüglich der Höhe) nicht entsprechen. Ebenso bedürfen im ersten und zweiten
Rayon Niederlagen und Aufstapelungsplätze der Genehmigung, deren Ertheilung durch
die vorgeschriebene Entfernung von den Festungswerken bedingt ist. Desgleichen
bedürfen die Baufluchtlinien der Genehmigung, wenn sie nicht durch die Straßen=
fluchtlinien bestimmt sind.
Im ersten Rayon ist außerdem verboten die Errichtung von Wohngebäuden,
ferner von Baulichkeiten über 7 Meter Höhe oder von anderem Material als von
1 Siehe § 30 des Gesetzes.