Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

504 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
dritter Rayon bezeichnet. Wenn bei Festungen mehrere zusammenhängende Be— 
festigungslinien vor einander liegen, so bildet der Raum zwischen denselben die 
Zwischen-Rayons. Bei Festungen mit einer Citadelle heißt der Rayonbezirk vor 
den stadtwärts gewendeten Werken derselben Esplanade. Der Rayonbezirk, in dem 
Beschränkungen des Grundeigenthums vorgeschrieben sind, besteht aus einem um die 
Festungswerke gezogenen Gürtel, dessen äußere Umgrenzungslinie von der Festungs- 
enceinte normal 2250 Meter entfernt ist. Dieser Bezirk zerfällt bei Festungen in 
drei Rayons, bei detachirten Forts in zwei Rayons. Der erste Rayon reicht bis 
zu 600, der zweite 600 bis 975 Meter von der Festungseinfassung; den Rest von 
975 bis 2250 Meter macht der dritte Rayonbezirk aus. Zum ersten Rayon gehört 
bei Festungen, die an Gewässern liegen und besondere Kehlbefestigungen haben, das 
Terrain zwischen diesen und dem Ufer. Bei den detachirten Forts unterliegt der 
ganze Raum von 600 Meter Entfernung an den für den dritten Rayonbezirk ge- 
gebenen Vorschriften. Es giebt strenge und einfache Zwischenrayons. Die Ab- 
grenzung der Rayons gilt nur für Neuanlagen oder bei Umbauten. Die ersten 
und zweiten Rayonbezirke find durch Steine bezeichnet. Nach der Absteinung find 
zur Bezeichnung der beschränkten Grundstücke ein Rayonplan und ein Rayon- 
kataster nach einem Aufgebotsverfahren — in welchem Verfahren die Grundbesitzer 
Einsprüche erheben dürfen — von dem Commandanten aufzustellen. Ueber erhobene 
Einsprüche entscheidet endgültig die Reichs-Rayonkommission. Diese ist eine durch 
den Kaiser berufene ständige Militärkommission, in welcher die Staaten, in deren 
Gebiet Festungen liegen, vertreten sind. Nach rechtskräftiger Feststellung gelten 
Plan und Kataster als für die Commandantur und die Grundbesitzer anerkannte 
und gemeinschaftliche Urkunden. Alle Veränderungen in Besitz und in baulicher 
Beziehung sind nachzutragen. 
Innerhalb sämmtlicher Rayons find nicht ohne Genehmigung der Com- 
mandantur zulässig — vorbehaltlich solcher größerer Anlagen, wie Chausseen, Deiche, 
Eisenbahnen u. s. w., bei welchen die Reichs-Rayonkommission mitgewirkt hat 1 —: 
1) jede dauernde Veränderung der Höhe der Terrainoberfläche, insbesondere die Anlage 
und der Betrieb von Gruben, Brüchen u. s. w., Anlagen für Schutt-(Ballast-) Ab- 
lagerung, sowie eine jede solche Ablagerung an nicht dazu bestimmten Plätzen; 
2) Neuanlagen oder Veränderungen von Dämmen, Deichen, Gruben, Vorfluth= 
verhältnissen u. s. w., desgleichen alle Neuanlagen oder Veränderungen von Chausseen, 
Wegen und Eisenbahnen; 8) die Anlage von größeren Parkanlagen, Baunmschulen 
und Waldungen; 4) die Errichtung und Veränderung von Thürmen und thurm- 
artigen Constructionen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine 
Beeinträchtigung der im § 13 des Gesetzes näher bezeichneten militärischen Interessen 
durch die Anlage zu befürchten steht. 
Im dritten Rayon ist bei Feststellung von Bebauungsplänen rücksichtlich der 
Breite und Richtung der Straßen die Genehmigung der Reichs-Rayonkommission 
erforderlich. 
Im ersten und zweiten Rayon sind überhaupt verboten alle massiven 
Constructionen von Gebäuden, Gewölbebauten, Eindeckungen, Kelleranlagen mit 
eiserner oder steinerner Construction, größere massive, zu gewerblichen Zwecken be- 
stimmte Oefen. Alle anderen Gebäude, selbst Denkmäler, größere Grabhügel, Be- 
erdigungsplätze, dürfen nur mit Genehmigung errichtet werden, welche versagt werden 
darf, wenn die Gebäude den im § 15 des Gesetzes angegebenen Bedingungen (3. B. 
bezüglich der Höhe) nicht entsprechen. Ebenso bedürfen im ersten und zweiten 
Rayon Niederlagen und Aufstapelungsplätze der Genehmigung, deren Ertheilung durch 
die vorgeschriebene Entfernung von den Festungswerken bedingt ist. Desgleichen 
bedürfen die Baufluchtlinien der Genehmigung, wenn sie nicht durch die Straßen= 
fluchtlinien bestimmt sind. 
Im ersten Rayon ist außerdem verboten die Errichtung von Wohngebäuden, 
ferner von Baulichkeiten über 7 Meter Höhe oder von anderem Material als von 
  
1 Siehe § 30 des Gesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.