548 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
Der Vorschlag zum Officier wird für alle Officiersaspiranten des Beurlaubten-
standes, welche nicht zum Dienst im Kriegsfall einberufen find, durch den Bezirks-
commandeur dem Contingentsherrn eingereicht. Der Vorschlag setzt noch voraus,
daß sich die Aspiranten schriftlich verpflichten, als Reserveofficier noch mindestens
drei Jahre in der Reserve zu verbleiben oder, wenn sie Aspiranten der Landwehr
ersten Aufgebots find, eine besondere Uebung als Landwehrofficier bis zur Dauer
von acht Wochen bei Linientruppentheilen abzuleisten.
Offteiere des activen Dienststandes, welche vor! Beendigung ihrer gesetzlichen
Dienstpflicht aus dem activen Dienst entlassen werden, treten nach der Jahresklasse,
welcher sie angehören, zur Reserve oder Landwehr ersten oder zweiten Aufgebots
über. Ausgenommen hiervon find diejenigen Officiere, welche verabschiedet, sowie
diejenigen, welche mit schlichtem Abschied entlassen oder aus dem Officiersstande
entfernt sind#. Bei Officieren, welche zur Landwehr übertreten, braucht ein be-
stimmter Truppentheil nicht genannt zu werden. Die Einreihung erfolgt durch das
Bezirkscommando des späteren Aufenthaltsorts.
Wer sich vor dem Feinde auszeichnet, kann zum Officier vorgeschlagen werden,
ohne Rücksicht darauf, ob er das Befähigungszeugniß besitzt oder seinem Dienst-
alter nach zur Beförderung heran ist. Dem Vorschlag muß die Officierswahl
vorangehen.
Die Officiere des Beurlaubtenstandes gehören zum Officiercorps desjenigen
Landwehrbezirks, dem fsie überwiesen werden. Gesuche um Zurückstellung unter-
liegen der Begutachtung des Bezirkscommandos und der Entscheidung des General-
commandos. Die Officiere erscheinen, wenn sie zum Dienst einberufen find, stets
in Uniform. Bei feierlichen Gelegenheiten dürfen sie die Uniform tragen. Außer-
halb des Deutschen Reiches ist das Uniformtragen — abgesehen von Botschaftern.
Gesandten und Konsuln — nur mit Allerhöchster Genehmigung gestattet. Die
Officiere des Beurlaubtenstandes unterliegen den Bestimmungen der Verordnung
über die Ehrengerichte der Officiere. Sie verbleiben, ebenso wie Sanitätsofficiere
und obere Militärbeamte des Beurlaubtenstandes, stets im Beurlaubtenstande des-
jenigen Bundesstaates, von dessen Contingentsherrn sie zum Officier befördert find v.
Beim Verziehen nach anderen Bundesstaaten mit eigener Militärverwaltung oder
beim Verziehen in's Ausland wird die Controle stets durch ein Bezirkscommando
des eigenen Contingents ausgeübt.
Officiere des Beurlaubtenstandes, Sanitätsofficiere und obere Militärbeamte
des Beurlaubtenstandes dürsen Anträge auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
nicht stellen; es muß solchen Anträgen vielmehr der Antrag auf Abschieds-
bewilligung vorangehen". Nach rechtskräftiger Verurtheilung wegen Zuwider-
handlung ist durch das Bezirkscommando die Entlassung aus jedem Militär-
verhältniß beim Contingentsherrn zu beantragen. Officiere des Beurlaubtenstandes,
welche Militär-(Marine-) Beamte des Friedensstandes oder Civilbeamte der Militär-
(Marine-WVerwaltung find, bleiben in der Controle des Bezirkscommandos und
find Mitglieder des Officiercorps des Landwehrbezirks, jedoch grundsätzlich von
Controlversammlungen befreit und für den Fall einer Mobilmachung als un-
abkömmlich anzusehen. 4
Die Reserveofficiere verbleiben beim Aufenthaltswechsel in der Reserve ihres
Truppentheils und leisten auch ihre Uebungen in der Regel bei demselben ab. Beim
Verziehen in einen anderen Corpsbezirk bleibt die Verpflichtung zu einer bereitsz
verfügten Uebung unverändert bestehen. Falls Officiere nach erfüllter Reservepflicht
noch länger in der Reserve zu verbleiben wünschen, so kann dem seitens des Truppen-
commandos unter der Voraussetzung Folge gegeben werden, daß diese Officiere nach
Ableistung der gesetzlichen Uebungen zu besonderen, für ihre Ausbildung nöthig
erachteten Uebungen bereit find. Die Reserveofficiere rücken, wenn sie zur Beförderung
befähigt find, zu dieser mit ihrem Hintermann im Truppentheil heran 5.
1 Hcrordnung 549. LHeerordnung § 51, 8.
2 Siehe weiter unten S. 555. # 5 Heerordnung § 52, 4.
* Heerordnung § 51, 7. ·