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Gegen inländische Verlagsartikel und Erzeugnisse der inländischen Presse kommt, dafern
nicht die provisorische Beschlagnahme aufgehoben wird, nur die unter c gedachte Maaßregel,
jedoch, soviel möglich, mit Beschränkung auf den Umdruck einzelner Blätter und Bogen,
zur Anwendung.
# 33. Im Falle der Beschlagnahme eines Preßerzeugnisses, es mag nun damit so-
fortige wirkliche Hinwegnahme verbunden sein oder nicht, haben die Buchhändler, Com-
missionäre und Spediteure, und, dafern im einzelnen Falle die Maaßregel soweit erstreckt
wird, auch die Inhaber von Leihbibliotheken und öffentlichen Leseinstituten, sowie die An-
tiquare, bei denen Eremplare vorgefunden worden sind, an Eidesstatt zu versichern, daß sie
mehrere, als die ausgeantworteten Eremplare nicht besitzen. Diese hat die Beschlag legende
Behörde an sich zu nehmen und dergestalt zu verwahren, daß jeve außeramtliche Einsicht
derselben verhütet werde. Jevoch können vorgefundene größere Vorräthe bei provisorischer
Beschlagnahme unter Siegel gelegt, und dem Inhaber einstweilen und bis zur definitiven
Beschlußnahme überlassen werden. «
Inwiefern bei inländischen Preßerzeugnissen oder Verlagsartikeln die ursprüngliche Stärke
der Auflage und der schon stattgefundene Vertrieb zu ermitteln, und die Wiederherbeischaf-
fung der bereits vertriebenen Eremplare anzuordnen sei, hängt von der Bestimmung des
Ministeriums des Innern im einzelnen Falle ab.
§ 34. Der Gonecession bedürfende neue Zeitschriften dürfen erst nach erlangter Con-
cession dazu oder von der Kreisdirection besonders ertheilter Erlaubniß, andere neue cenfur-
pflichtige Schriften erst nach mit Censur vollendetem Drucke öffentlich angekündigt, und der
Vertriebserlaubniß bedürfende ausländische Schriften erst nach Auswirkung der Vertriebs-
erlaubniß (§ 28) feilgeboten werden. Den Censoren solcher Ankündigungen und Feilbie-
tungen ist daher im Zweifelsfalle der deshalb allenthalben nöthige Nachweis vorzulegen.
Wegen einer, dieser Bestimmung entgegen, erfolgten öffentlichen Ankündigung oder Feilbie-
tung ist der Urheber derselben strafbar.
Jedoch bleibt es den Verlegern censurpflichtiger, der Concession nicht bedürfender Schrif-
ten unbenommen, deren beabsichtigte künftige Herausgabe anzukündigen.
§35. Mit dem Eintritte eines einstweiligen Vertriebsverbotes oder einer provfsorischen
Beschlagnahme eines Preßerzeugnisses wird auf die Dauer derselben, und daher nach er-
folgter Wegnahme unbedingt, die weitere öffentliche Ankündigung oder Erwähnung des Preß-
erzeugnisses unstatthaft. Jeder Versuch dazu ist von den Censoren, welchen deshalb von
den gegen ein Preßerzeugniß verfügten Maaßregeln von den Kreisdirectionen Nachricht zu
ertheilen ist, zu verhindern, übrigens aber an dem Urheber zu ahnden.
36. Die Uebertretung der in dieser Verordnung enthaltenen allgemeinen Vorschrif-
ten, sowie ver auf den Grund derselben erlassenen besondern obrigkeltlichen Verote und
Anordnungen ist von den competenten Verwaltungsbehörden mit Geldstrafen von Fünf Thalern
bis zu Zweihundert Thalern, und, in Fällen besonders strafbarer Geflissentlich keit oder Wich-