§ 54. Bersorgung der Militärpersonen. 581
Hierbei muß neben dem Brod (1000 Gramm für den Tag) Dasjenige in gehöriger
Zubereitung gewährt werden, was als große Victualienportion aus den Magazinen
zu empfangen sein würde. Getränke, außer Kaffee, sind nicht zu fordern. Voll-
ständige Beköstigung (ohne Frühstück) muß in der Regel selbst dann verabreicht
werden, wenn der Soldat am Abend eintrifft. Die Marschverpflegung wird für
jeden Marsch und Ruhetag, einschließlich des Tages des Eintreffens im Stand-,
Commando= oder Unterkunftsort, gewährt. Ausgenommen sind Märsche, bei denen
der Soldat am selben Tage zurückkehrt, und die Märsche, welche einen Theil des
Manövers bilden. Die Marschverpflegung der Mannschaften wird mit Beträgen
vergütet, die durch das Armeeverordnungsblatt Ende Dezember bekanntgemacht
werden. Officiere, Beamte, Einjährig = Freiwillige, Büchsenmacher, Waffenmeister,
Sattler und Officiersbediente dürfen bei allgemeiner VBictualienverabreichung Por-
tionen mit Brod gegen 50 Pfennige Bezahlung erhalten. Officiere und Beamte
dürfen Verpflegung in Marschquartieren und Unterkunftsorten (in letzteren bei
Unterkunft in Städten jedoch nur Morgenkost) fordern. In engen QOuartieren
braucht auch Morgenkost nicht gewährt zu werden. Die Vergütung (2,50 Mark
volle Tagesverpflegung, 1,25 Mark Mittagskost, 0,75 Abendkost, 0,50 Morgenkost)
wird nicht den Ouartiergebern, sondern den Gemeinden gezahlt. Die Ouartieroffi=
ciere haben zu entscheiden, in welchen Quartieren für Officiere volle oder theilweise
Kost beansprucht wird.
Pferderationen werden nur für die Zeit gewährt, wo die zum Empfange
berechtigten Officiere Pferde gehalten haben. Schwere Rationen erhalten Generäle,
Generalstab, Ministerium, Kürassiere, Garde-Ulanen u. s. w. Die Garnisonration
im Unterschiede von der Marschration beträgt für schwere 5500, für leichte Garde-
Cavallerie 5250, mittlere 5150 und leichte 4750 Gramm Hafer, dazu 2500 Gramm
Heu oder 3500 Roggen= oder 4000 Weizenstroh. Die Marschration erhöht sich
auf bezw. 6000, 5750, 5650 und 5250 Gramm Hafer und beträgt bei schweren
Zugpferden 9200 Gramm Hafer, 7500 Heu und 1750 Stroh. Bei den großen
Uebungen werden auch diese Rationen noch vermehrt. Etatsmäßige Rationen, die den
Empfangsberechtigten für ihre eigenen Pferde theilweise entbehrlich find, dürfen nicht
in Natur erhoben werden. Rationsberechtigte, die weniger Pferde halten, als ihnen
Rationen zustehen, können jedoch zur besseren Fütterung der vorhandenen Pferde
ihre Rationen auch in Natur abheben. Pferdegeldempfänger dürfen nur in be-
stimmten Fällen (namentlich beim Fehlen eines Magazins oder bei Dienstreisen
in's Ausland) die Rationen in Geld empfangen.
Brod und Lebensmittel dürfen niemals an der Verabreichungsstelle, Futter von
den Rationsberechtigten überhaupt nicht verkauft werden.
An Tagen, an denen Fahrten von mindestens vierstündiger Dauer gemacht
werden, erhalten die Mannschaften einen Erfrischungszuschuß von 50 Pf.
B. Dienstreisen.
Ueber Ersatz für Dienstreisen trifft die durch Cabinetsordre vom 31. März
1889 vorgeschriebene Reiseordnung" Bestimmungen. Eine Dienstreise bedingt das
Verlassen des Verwaltungsbezirks; marschmäßig, d. h. in Commandos oder
Truppentheilen zurückgelegte Entfernungen gelten nicht als Dienstreisen. Zur Aus-
führung aller anderen Dienstreisen als bei Versetzungen oder Commandos ist in
jedem einzelnen Falle besondere Genehmigung der nächsthöheren Dienststelle er-
forderlich. Commandirende Generale, General-Inspecteure und der Chef des
Generalstabes der Armee bedürfen besonderer Genehmigung nicht. Dienstreisen zu
Befichtigungen oder zur Theilnahme an Uebungen sowie Orientirungsreisen dürfen
auch nur in den Grenzen der erlassenen Bestimmungen unternommen werden.
Officiere und Portepeeunterofficiere, sowie inactive Officiere bei Dienstleistungen
haben bei Dienst= und Versetzungsreisen in Friedenszeiten Anspruch auf Tagegelder
1 S. oben S. 580. 2 Zusammenstellung aller bezüglichen Vor-
schriften bei v. Fircks, Jahrg. 1900, S. 437f.