Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§ 54. Bersorgung der Militärpersonen. 581 
Hierbei muß neben dem Brod (1000 Gramm für den Tag) Dasjenige in gehöriger 
Zubereitung gewährt werden, was als große Victualienportion aus den Magazinen 
zu empfangen sein würde. Getränke, außer Kaffee, sind nicht zu fordern. Voll- 
ständige Beköstigung (ohne Frühstück) muß in der Regel selbst dann verabreicht 
werden, wenn der Soldat am Abend eintrifft. Die Marschverpflegung wird für 
jeden Marsch und Ruhetag, einschließlich des Tages des Eintreffens im Stand-, 
Commando= oder Unterkunftsort, gewährt. Ausgenommen sind Märsche, bei denen 
der Soldat am selben Tage zurückkehrt, und die Märsche, welche einen Theil des 
Manövers bilden. Die Marschverpflegung der Mannschaften wird mit Beträgen 
vergütet, die durch das Armeeverordnungsblatt Ende Dezember bekanntgemacht 
werden. Officiere, Beamte, Einjährig = Freiwillige, Büchsenmacher, Waffenmeister, 
Sattler und Officiersbediente dürfen bei allgemeiner VBictualienverabreichung Por- 
tionen mit Brod gegen 50 Pfennige Bezahlung erhalten. Officiere und Beamte 
dürfen Verpflegung in Marschquartieren und Unterkunftsorten (in letzteren bei 
Unterkunft in Städten jedoch nur Morgenkost) fordern. In engen QOuartieren 
braucht auch Morgenkost nicht gewährt zu werden. Die Vergütung (2,50 Mark 
volle Tagesverpflegung, 1,25 Mark Mittagskost, 0,75 Abendkost, 0,50 Morgenkost) 
wird nicht den Ouartiergebern, sondern den Gemeinden gezahlt. Die Ouartieroffi= 
ciere haben zu entscheiden, in welchen Quartieren für Officiere volle oder theilweise 
Kost beansprucht wird. 
Pferderationen werden nur für die Zeit gewährt, wo die zum Empfange 
berechtigten Officiere Pferde gehalten haben. Schwere Rationen erhalten Generäle, 
Generalstab, Ministerium, Kürassiere, Garde-Ulanen u. s. w. Die Garnisonration 
im Unterschiede von der Marschration beträgt für schwere 5500, für leichte Garde- 
Cavallerie 5250, mittlere 5150 und leichte 4750 Gramm Hafer, dazu 2500 Gramm 
Heu oder 3500 Roggen= oder 4000 Weizenstroh. Die Marschration erhöht sich 
auf bezw. 6000, 5750, 5650 und 5250 Gramm Hafer und beträgt bei schweren 
Zugpferden 9200 Gramm Hafer, 7500 Heu und 1750 Stroh. Bei den großen 
Uebungen werden auch diese Rationen noch vermehrt. Etatsmäßige Rationen, die den 
Empfangsberechtigten für ihre eigenen Pferde theilweise entbehrlich find, dürfen nicht 
in Natur erhoben werden. Rationsberechtigte, die weniger Pferde halten, als ihnen 
Rationen zustehen, können jedoch zur besseren Fütterung der vorhandenen Pferde 
ihre Rationen auch in Natur abheben. Pferdegeldempfänger dürfen nur in be- 
stimmten Fällen (namentlich beim Fehlen eines Magazins oder bei Dienstreisen 
in's Ausland) die Rationen in Geld empfangen. 
Brod und Lebensmittel dürfen niemals an der Verabreichungsstelle, Futter von 
den Rationsberechtigten überhaupt nicht verkauft werden. 
An Tagen, an denen Fahrten von mindestens vierstündiger Dauer gemacht 
werden, erhalten die Mannschaften einen Erfrischungszuschuß von 50 Pf. 
B. Dienstreisen. 
Ueber Ersatz für Dienstreisen trifft die durch Cabinetsordre vom 31. März 
1889 vorgeschriebene Reiseordnung" Bestimmungen. Eine Dienstreise bedingt das 
Verlassen des Verwaltungsbezirks; marschmäßig, d. h. in Commandos oder 
Truppentheilen zurückgelegte Entfernungen gelten nicht als Dienstreisen. Zur Aus- 
führung aller anderen Dienstreisen als bei Versetzungen oder Commandos ist in 
jedem einzelnen Falle besondere Genehmigung der nächsthöheren Dienststelle er- 
forderlich. Commandirende Generale, General-Inspecteure und der Chef des 
Generalstabes der Armee bedürfen besonderer Genehmigung nicht. Dienstreisen zu 
Befichtigungen oder zur Theilnahme an Uebungen sowie Orientirungsreisen dürfen 
auch nur in den Grenzen der erlassenen Bestimmungen unternommen werden. 
Officiere und Portepeeunterofficiere, sowie inactive Officiere bei Dienstleistungen 
haben bei Dienst= und Versetzungsreisen in Friedenszeiten Anspruch auf Tagegelder 
  
1 S. oben S. 580. 2 Zusammenstellung aller bezüglichen Vor- 
schriften bei v. Fircks, Jahrg. 1900, S. 437f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.