§ 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten. 629
hergebenden Verwaltung austritt bezw. am militärischen Bedarfsorte übergeben
wird, die Rückgabe als mit dem Zeitpunkt, in dem das Material in diesen Bereich
zurückkehrt. Für das Bereitstellen, den Tag der Ueber= und den der Rückgabe wird
je für einen Tag Miethe gewährt (§ 57, Ziff. 5). Die den Eisenbahnverwaltungen
zu gewährenden Vergütungen fsind in der Regel bis nach Feststellung der Liqui-
dationen zu stunden. Die Frachtkosten für Privatgut für die Militärverwaltung
in Kriegs= und Mobilmachungszeiten find nach den Vorschriften des öffentlichen
Verkehrs zu bezahlen. Im Kriege und bei Mobilmachung setzt alle Liquidationen
die Intendantur des stellvertretenden Generalstabs der Armee fest (§ 58, Ziff. 4).
Zinsen für gestundete Leistungen werden, soweit sie nach dem Gesetze über die
Kriegsleistungen (§ 30) zu leisten find, mit vier vom Hundert berechnet, und zwar
vom ersten Tage des auf den Eingang der gehörig belegten Liquidation folgenden
Monats. Die Wiederherstellungskosten für die der Militärverwaltung überwiesenen
Räume trägt der Reichsfiskus.
Der mit der Militär-Transport-Ordnung erlassene Militärtarif für Eisenbahnen
(R.-G.-Bl. 1899, S. 109) bestimmt, daß für jedes Kilometer zu zahlen sind 3 Pf.
pro Kopf für Officiere, obere Beamte und 1 Pf. für Mannschaften vom Feldwebel.
(Deckofficier) abwärts, daß zu diesen Sätzen in Kriegsfällen auch das Heergefolge,
sowie Angehörige der freiwilligen Krankenpflege, die militärischen Behörden, Truppen,
Lazarethe oder Commandos zugetheilt sind und mit diesen oder auf deren An-
ordnung reisen, zu befördern sind. Für sitzend zu befördernde Kranke fsind pro Kopf
und Kilometer 3 Pf. zu berechnen bei Officieren u. s. w. und 1,5 Pf. für Mann-
schaften und, wenn sie liegend in Güter= oder Personenwagen befördert werden, für
den zwei= und dreiachsigen Wagen 30, den vierachsigen Wagen 40 Pf. für den
Kopf, wozu noch eine Gebühr von 1 Mark für Desinfection zu Kriegszeiten tritt.
In die vorstehend bezeichneten Sätze ist das etatsmäßige Gepäck der Officiere mit
eingerechnet; sonst beträgt die Gepäckfracht für je 10 Kilogramm pro Kilometer
0,3 Pf. Die Transportkosten pro Kilometer für einen Wagen mit Pferden ein-
schließlich drei Begleiter betragen 30 Pf., ebenso viel für Schlachtvieh, wozu im
letzteren Falle noch eine Abfertigungsgebühr von 6 Mark für den Wagen tritt.
Bei einzeln versendeten Pferden kostet je eins pro Kilometer 13, zwei zusammen 20,
drei zusammen 21, vier zusammen 24 Pf.; ein Stück Großvieh 8, jedes weitere
2,5, Schweine, Kälber, Schafe die ersten 10 Stück je 1,5, jedes weitere Stück je
1 Pf. Für Desinfection jedes Wagens ist 1 Mark zu vergüten. Zweirädrige
Fahrzeuge kosten für 1000 kg pro Kilometer 15 Pf., außerdem eine Abfertigungs-
gebühr von 1,50 Mark für 1000 kg; vierrädrige Fahrzeuge, auch auseinander-
genommene Geschütze, find wie Stückgut abzufertigen, unter Berechnung der Fracht
für mindestens 1000 kg für jeden verwendeten Wagen und jede Sendung. Feld-
marschmäßig ausgerüstete Geschütze und Fahrzeuge im Truppenverbande, sowie
Fahrzeuge der Munitionscolonnen, Trains u. s. w. für jedes Fahrzeug pro Kilometer
15 Pf. Das Militärgut wird so berechnet, daß pro Kilometer ein Wagen bis zu
6000 kg Befrachtung 20 Pf., von mehr als 6000 kg 30 Pf., außerdem in beiden
Fällen eine Abfertigungsgebühr von 6 Mark für den Wagen, Stückgut für 1000 kg
9 Pf. (außerdem 1,50 Mark Abfertigungsgebühr für den Wagen) und Eilgut 18 Pf.
(dazu 2 Mark Abfertigungsgebühr für den Wagen) kosten.
Soweit in diesem Militärtarife keine Entschädigung vorgesehen ist, kann auch
bei Eintritt eines Schadens keine gefordert werden. Es ist statthaft und möglich,
daß die Kriegsleistungen, z. B. die Hergabe von Betriebsmaterial und Personen,
eine Eisenbahn betriebsunfähig machen 1. In diesem Falle kann die Eisenbahn nur
Ersatz für die Hergabe und Beschädigung ihres Materials, auch für eine den ge-
wöhnlichen Gebrauch übersteigende Abnutzung fordern?, nicht aber dafür, daß sie
ihren eigenen Betrieb nicht fortführen konnte und dadurch Schaden erlitten hatte.
Ein Rechtsanspruch auf Entschädigung fehlt, jedoch kann in einem solchen Falle
wie in ähnlichen Fällen der Gesetzgeber helfen. Darauf weist § 35 des Kriegs-
1 Vgl. Sten. Ber. d. Reichst. 1873, S. 618.] 2 § 59 der Militär-Transport-Ordnung.