680 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
leistungsgesetzes hin: „Für Leistungen, durch welche einzelne Bezirke, Gemeinden oder
Personen außergewöhnlich belastet werden, sowie für alle durch den Krieg verursachten
Beschädigungen an beweglichem und unbeweglichem Eigenthum, welche nach den
Vorschriften dieses Gesetzes nicht, oder nicht hinreichend entschädigt werden, wird der
Umfang und die Höhe der etwa zu gewährenden Entschädigung und das Verfahren
bei Feststellung derselben durch jedesmaliges Spezialgesetz des Reichs bestimmt.“
§ 57. Die Kriegsmarine 2.
Die Kriegsmarine führte in der Verfassung des Norddeutschen Bundes die
Bezeichnung „Bundesmarine“ und führt jetzt in Art. 58, Abs. 4 der Reichs-
verfassung und sonst die Bezeichnung „Kaiserliche Marine“. Diese Bezeichnung ist
mit Rücksicht auf die seemännischen Ueberlieferungen gewählt, um den Zusammen-
hang zwischen Kaiser und Marine auszudrücken 2. Die Kaiserliche Marine ist zu-
gleich eine Reichsmarine. Sie ist nicht bloß eine einheitliche, sondern auch nur
eine und zwar eine ünmittelbar vom Reiche und von Reichsorganen verwaltete
Marine ?. In der Sache, namentlich für den Kriegsfall, steht sie nicht mehr und
nicht weniger zur Verfügung des Kaisers wie das Landheer. Der Unterschied liegt
nur in der äußerlichen Organisation und Verwaltung". Alle in Bezug auf die
Kriegsmarine ergehenden Anordnungen erfolgen unmittelbar von Reichswegen. Die
auf die Kriegsmarine Bezug habenden An-- und Verordnungen, die einer Gegen-
zeichnung bedürfen, sind vom Reichskanzler oder dessen Stellvertreter 3 gegen-
zuzeichnen. Der gleiche Unterschied zwischen den sogenannten Armeebefehlen und
Armeeverordnungen“" gilt auch für die Kriegsmarine. Früher, d. h. vor Errichtung
des Norddeutschen Bundes, war der Unterschied vielfach verwischt; erst durch den
Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Trennung des Oberkommandos der Marine und
der Verwaltung derselben, vom 30. März 1889 (R.-G.-Bl. 1889, S. 47) ist der
Unterschied wieder klar festgestellt worden. Das Obercommando steht demnach dem
commandirenden Admiral, die Verwaltung dem Reichskanzler bezw. Reichs-Marine-
amte zu. In Ansehung des Commandos besteht eine Verantwortung gegenüber dem
Reichstage nicht, wohl aber in Ansehung der Marineverwaltung ?.
Das Recht zum Erlasse von Ausführungsverordnungen, welches auf Grund
Art. 7, Ziff. 2 der Reichsverfassung dem Bundesrath gebührt, kommt in Ansehung
der Kriegsmarine gemäß Art. 53, Abs. 1 der Reichsverfassung dem Kaiser zus.
Aus den Worten in Art. 53, Abs. 1: „Die Organisation und Zusammensetzung
liegt dem Kaiser ob . folgt, daß nach der Absicht der Reichsverfassung die
Organisation der Kriegsmarine — im Gegensatz zum stehenden Heere, für welches
nur die allgemeinen Normen vom Reiche erlassen find, die Durchführung der-
selben unter der Oberaufsicht des Reiches aber den Bundesstaaten obliegt — von
Reichswegen nicht nur geregelt, sondern auch durchgeführt werden soll. Es ergiebt
sich daraus serner, daß die Organisation der Kriegsmarine und deren Präsenz-
stärke — gleichfalls im Gegensatz zum Landheere — nicht auf eine gesetzliche
Grundlage gestellt, sondern dem Verordnungswege überlassen werden sollte. Selbst-
redend war und ist der Kaiser bei Ausübung des ihm zustehenden Verordnungs-
rechts an die besonderen, in Ansehung der Kriegsmarine getroffenen gesetzlichen
Bestimmungen, z. B. das Etatsgesetz, das Wehr-(Kriegsdienst-)Gesetz, Militärgesetz,
Controlgesetz, gebunden. Im Rahmen dieser Gesetze schließt sein Verordnungsrecht
nicht nur den Erlaß von organisatorischen, sondern auch von Rechtsvorschriften in
1 Literatur: Pereks, in v. Stengel's * Weiter unten.
Wörterbuch, II. S. 1010 ff. * Oben S. 464, 465 a. U. ç
2* Vgl. die Erklärung des bayerischen Bundes- 7 Die Abgrenzung des Geschäftskreises zwischen
rathsbevollmächtigten v. Lutz in den Sten. Ber. Commando und Vermalkung ist durch den Aller-
des Reichstages 1871, S. 157. höchsten Erlaß vom 17. März 1893 erfolgt
* Oben S. 454, Seydel, Comm., S. 300, (Marineverordnungsbl. 1893, S. 87).
G. -Azer, 199, u. A. m. " Arndt, Verordnungsrecht, S. 122 ff., Sey-
4 Oben S. 454 . del, Comm., S. 300, u. A. m.