674 Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
übertragen werden (§ 17). Das Recht auf den Bezug des Wittwengeldes erlischt:
1) für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er sich ver-
heirathet oder stirbt; 2) für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats,
in welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet (§ 18). Das Recht auf den Bezug
des Wittwen= und Waisengeldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat
verliert, bis zu dessen etwaiger Wiederlangung (§ 19).
Ist der Beamte in Folge eines Betriebsunfalles verstorben, so kommen die
Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des
Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 (R.-G.-Bl. 1886,
S. 53) zur Anwendung (oben S. 596).
In dem Genusse der von dem verstorbenen Beamten bewohnten Dienstwohnung
ist die hinterbliebene Familie nach Ablauf des Sterbemonats noch drei fernere
Monate zu belassen. Hinterläßt der Beamte keine Familie, so ist Denjenigen, auf
welche der Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu rechnende dreißigtägige
Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren. In jedem Falle müssen
Arbeits-, Sessions= und sonstige Diensträume sofort geräumt werden (§ 9).
Rechtsverfolgung der Ansprüche auf Pension, Wittwen-
und Waisengeld.
Ueber vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten aus ihrem Dienst-
verhältnisse 2, insbesondere über Ansprüche aus der Besoldungs, Wartegeld oder Penfion,
sowie über die den Hinterbliebenen der Reichsbeamten gesetzlich gewährten Rechts-
ansprüche auf Bewilligung findet mit folgenden Maßgaben der Rechtsweg statt (6 149):
Der Klage muß die Entscheidung der obersten Reichsbehörde vorhergehen und die
Klage sodann, bei Verlust des Klagerechts, innerhalb sechs Monaten, nachdem dem
Betheiligten die Entscheidung jener Behörde bekannt gemacht ist, angebracht werden
(§ 150, Abs. 1)". In den Fällen, in welchen die höhere Reichsbehörde über die
Versetzung in den Ruhestand und den Zeitpunkt dieser Versetzung Entscheidung ge-
troffen hat, tritt der Verlust des Klagerechts auch dann ein, wenn nicht binnen
gleicher Frist die Beschwerde an die oberste Reichsbehörde erhoben ist (Gesetz, be-
treffend die Abänderung des Reichsbeamtengesetzes, und des Gesetzes, betreffend die
Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung,
vom 21. April 1886, R.-G.-Bl. 1886, S. 80). Die Klage ist ohne Rücksicht auf
die Höhe des Streitgegenstandes bei dem Landgericht? anzubringen, in dessen Bezirk
die den Reichsfiskus vertretende Behörde ihren Sitz hat (§ 151, Abs. 2). Und
zwar wird der Reichsfiskus durch die höhere Reichsbehörde, unter welcher der Reichs-
beamte steht oder gestanden hat, oder, falls er direct unter der obersten Reichsbehörde
steht oder gestanden hat, durch die oberste Reichsbehörde vertreten (§ 151, Abs. 1).
Gegen das Urtheil erster Instanz steht den Parteien dasjenige Rechtsmittel zu,
welches bei Beschwerdegegenständen von höchstem Werthe stattfindet (also die Be-
rufung). Auch die Anfechtung der Urtheile zweiter Instanz ist ohne Rücksicht auf
die Beschwerdesumme statthaft (durch die Revision). Das Reichsgericht entscheidet
an Stelle des für das Gebiet, in welchem die Sache in erster Instanz anhängig
geworden ist, nach den Landesgesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes, in letzter
Instanz (§ 152).
Die Entscheidungen der Disciplinar= und Verwaltungsbehörden darüber, ob
und von welchem Zeitpunkte ab ein Reichsbeamter aus seinem Amte zu entfernen,
einstweilig oder definitiv in den Ruhestand zu versetzen oder vorläufig seines Dienstes
1 Nicht über Ssteatlich echtliche Naturalbezüge, Repräsentationsgelder u. s. w.
2 Also auch darüber, ob ein solches Dienst- 4 Ueber die Frage, ob die Klage fristzeitig
verhältniß bestanden hat. eingegangen ist, hat der Richter zu besenden
Auch Tagegelder, Fuhr= und Umzugskosten, (Erk. des Reichsger, vom 23. September 1893,
sowie auf Ersatz baarer Auslazen; Piepes, Entsch in Civils., Bd. XXXI, S. 1235).
S. 369, nicht bloß über Gehalt, sondern auch 8 70, Ziffer 1 des Gerichtsverfassungs-
über Wohnungsgeldzuschuß, Orts-, Stellenzulage,gesetzes.