8 62. Allgemeines, Staatsvertrage. 718
Genehmigung des Reichstages bedürfen, werden vom Reichstage geschäftsordnungs-
mäßig wie Gesetzentwürfe behandelt (Meier, Staatsverträge, S. 286). Enthalten
Verträge eine Aenderung der Reichsverfassung oder steht ihrem Abschluß ein Sonder-
recht im Sinne des Art. 78, Abs. 2 entgegen, so find sie gleichfalls wie verfassungs-
ändernde Gesetze bezw. wie Gesetze zu behandeln, welche Sonderrechte aufheben 1.
Dies gilt jedoch nicht von Friedensverträgen, welche das Bundesgebiet verkürzen,
da rücksichtlich dieser die Reichsverfassung dem Kaiser die uneingeschränkte Legi-
timation, die externe und interne Vollmacht, ertheilt hat?. Wenn der Kaiser, um
noch größere Verluste abzuwenden, einen solchen Frieden abschließt, ohne zuvor
Bundesrath und Reichstag zu hören, so liegt dies nicht nur in seiner formellen
Befugniß (Art. 11, Abs. 1), sondern materiell darin, daß ihm allein die Machtmittel
zur Verfügung stehen, das Reichsgebiet zu vertheidigen.
Staatsverträge, deren Gegenstände in den Bereich der Gesetzgebung fallen und
demgemäß vom Bundesrath und Reichstage zu genehmigen find, müssen daher wie
Gesetze verkündet werden. Verkündet sind die Verträge durch den bloßen Abdruck,
der besondere Befehl, fie zu befolgen, ist unnöthig; ebenso unnöthig ist die Er-
wähnung, daß Bundesrath und Reichstag zugestimmt haben. Richtig ist nur, zu
erwähnen, daß die Verträge ratificirt find, weil davon der Abschluß abhängt. Ver-
träge, die nicht die Genehmigung des Reichstages nöthig gehabt noch erhalten haben,
werden wie Verordnungen publicirt, d. h. sie können im Reichsgesetzblatt ver-
kündet werden, sie brauchen aber nicht dort verkündet zu werden 2. Daher konnten
die zahlreichen Uebereinkommen wegen Anerkennung der Schiffsvermessungspapiere,
wegen wechselseitiger Unterstützung Hülfsbedürftiger, die Telegraphenconvention u. a.
im Reichs-Centralblatt gültig verkündet werden (1873, S. 163, 281, 816, 1874,
S. 31, 323, 1875, S. 250, 307, 475, 1876, S. 169, 1877, S. 406). Soweit
die Befugniß zum Erlaß von Verordnungen oder zum Abschluß von Geschäften
delegirt werden kann", können Staatsverträge, die in das Gebiet der Gesetzgebung
nicht eingreifen, auch vom Reichskanzler bezw. dessen Stellvertreter oder von einer
anderen zuständigen Reichsbehörde abgeschlossen und ratificirt werden; so die Ueber-
einkunft mit der Schweiz vom August 1873 wegen Errichtung einer deutschen Zoll-
abfertigungsstelle in Basel", der internationale Telegraphen-Vertrag vom 10./22. Juli
1875, welche beide vom Kanzler ratificirt find“. Die Vereinbarungen zwischen dem
Reiche bezw. Preußen mit Bayern und Württemberg bezüglich der Festung Ulm
vom 16. Juni 1874 sind demgemäß für das Reich und Preußen von dem
preußischen Kriegsministerium, einer obersten Reichsbehörde und zugleich Landes-
behörde, zu Recht abgeschlossen. Da sie zwar Rechtsnormen enthalten, aber nicht
ein formelles Gesetz find, so bedurften sie weder der Publication im Reichsgesetzblatt
noch der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher keineswegs für Angelegenheiten
dieser Art verantwortlich ist?.
Die Zuständigkeit des Reiches zum Abschlusse von Verträgen reicht so weit wie
seine Zuständigkeit zum Erlasse von Gesetzen und Verordnungen 3, sowie zum Ab-
schlusse von Geschäften?. Da die Bundesstaaten alle Befugnisse bewahrt haben, die
nicht auf das Reich delegirt sind, so haben sie die Zuständigkeit bewahrt, Staats-
verträge abzuschließen. Da die Regelung des Zoll= und Handels-, des Post= und
Telegraphenwesens ausschließlich Reichssache ist 10, so vermögen sie Verträge über
diese Gegenstände rechtswirksam nicht abzuschließen. Eine Ausnahme bilden die Post-
und Telegraphenverträge, welche den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns bezw.
Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten betreffen, wegen
dessen Regelung es bei der Bestimmung in Art. 49 des Postvertrages zwischen dem
1 Ein Beispiel f. bei Laband, I, S. 632, *Bgl. hiergegen indeß Zorn, 1. c., Jel-
und in den Protokollen des Bundesraths 1875, inek, Staatsverträge, S. 54.
103, 306. 7 S. oben S. 568.
2 S. oben S. 72; anderer Ansicht Laband, "s Oben S. 172 ff.
S. 631 * Oben S. 412. ç
7 S. oben S. 205. 1% S. Art. 35 und Art. 50, Abs. 2 der Reichs-
4 Oben S. 203 verfassung.
5 L aband, Staatsrecht, I. S. 625.