Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

714 Zehntes Buch. Answärtige Berwaltung. 
Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden vom 23. November 1867 
(B.-G.-Bl. 1868, S. 41) bleibt 1. Außerdem ist im Schlußprotokolle zum Ver- 
trage, betreffend den Beitritts Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes, 
vom 23. November 1870 (B.-G.-Bl. 1871, S. 9) unter XI bestimmt: „Es wurde 
allseitig anerkannt, daß bei dem Abschlusse von Post= und Telegraphen-Verträgen 
mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung der besonderen Landesinteressen Vertreter 
der an die betreffenden außerdeutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten zu- 
gezogen werden sollen, und daß den einzelnen Bundesstaaten unbenommen ist, mit 
anderen Staaten Verträge über das Post= und Telegraphenwesen abzuschließen, 
sofern fie lediglich den Grenzverkehr betreffen.“ Im Schlußprotokolle zum Vertrage 
zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hesfen, die 
Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend, vom 8. Juli 1867 (B.-G.-Bl. 
1867, S. 81) ist unter Ziff. 8 bestimmt: „Preußen wird, unbeschadet seiner aus- 
schließlichen Berechtigung, im Namen des Vereins Handels= und Schiffahrtsverträge 
mit fremden Staaten einzugehen, bei Verträgen mit Oesterreich und der Schweiz 
die angrenzenden Vereinsstaaten zur Theilnahme an den dem Abschluß voran- 
gehenden Verhandlungen einladen. Im Falle eine Uebereinstimmung nicht zu 
erzielen, wird es dessenungeachtet bei der Bestimmung des § 6 sein Bewenden 
haben.“ Unzweifelhaft ist diese Bestimmung interner Natur, ihre Nichtbefolgung 
hat keine Wirksamkeit in Bezug auf die Verbindlichkeit des Vertrages, und 
es haben die Vertreter der Grenzstaaten ihre Legitimation, an dem Abschlusse 
solcher Verträge mitzuwirken, nicht von ihrem Heimathsstaate, sondern vom Kaiser 
zu erhalten 2. Wenn aber die Bundesstaaten nicht mehr Verträge über Zölle und 
gemeinschaftliche Steuern abschließen dürfen, so steht es ihnen durchaus frei, Ver- 
träge über die Verwaltung und Erhebung derselben abzuschließen". Daher 
können sie unter einander vereinbaren, daß die Verwaltung und Erhebung zwischen 
mehreren Staaten oder Theilen von Staaten gemeinschaftlich erfolgen soll. 
Aus den Eingangsworten und Art. 11 der Reichsverfassung, aus dem Um- 
stande, daß dem Kaiser im Kriege wie im Frieden der alleinige militärische Befehl 
über Kriegsflotte und stehendes Heer zusteht, ergiebt sich, daß die einzelnen 
Bundesstaaten Kriegs= oder Friedens-, Schutz= oder Trutzbündnisse mit dem Aus- 
lande nicht abschließen dürfen, noch mit irgend welcher legitimen Wirkung abschließen 
können. Ein Vertrag eines Bundesstaates, mit seinen Truppen einer auswärtigen 
Macht zu Hülfe zu kommen, enthält für Die, welche den Vertrag abschließen und 
ausführen oder an der Ausführung theilnehmen, das Verbrechen des Hoch= und 
Landesverraths (§§ 80—93 des Reichs-Strafgesetzbuchs). Daneben finden für Per- 
sonen des Soldatenstandes die §§ 56 ff. des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 
1872 (R.-G.-Bl. 1872, S. 174) Anwendung. 
Ueber Gegenstände, welche durch Verträge des Reiches geregelt find, z. B. 
Eisenbahn, Staatsangehöbrigkeit, Schutz des geistigen Eigenthums, können die Bundes- 
staaten Verträge mit dem Auslande nur so weit abschließen, wie sie über solche 
reichsgesetzlich geregelten Gegenstände noch Landesgesetze erlassen können. Verträge 
oder Gesetze der einzelnen Bundesstaaten, welche mit den Reichsverträgen oder 
Reichsgesetzen in Widerspruch stehen, find ohne Weiteres aufgehoben 5, ebenso, soweit 
sie sich mit Reichsverträgen inhaltlich decken . Dies folgt nicht blos aus Art. 2 
der Reichsverfassung, noch blos aus der Erwägung, daß sonst jeder einzelne Bundes- 
staat einer vom Reiche beabsichtigten Gesetzgebung zuvorkommen und fie vereiteln 
könnte, wenn er einen Staatsvertrag schließt 7, sondern bezüglich der Reichsverträge 
  
1 Art. 52, Abs. 3 der Reichsverfassung. Monarchie wegen Beglaubigung der von öffent- 
2 D. i. jetzt in Art. 11 der Reichsverfassung. lichen Behörden und Beamten ausgestellten oder 
S. auch Seydel, Comm., S. 166. beglaubigten Urkunden, vom 25. Februar 1880, 
4 Reichsverfassung Art. 38, oben S. 392 f. Art. 6 (R.-G.-Bl. 1881, S. 4), Laband, 1, 
5 Erkenntniß des Reichsgerichts vom 3. Juni S. 638. 
1881 (Entscheid. in Straff., Bd. IV, S. 274), 7 Laband, I, S. 688, Anm. 4, Riedel, 
Proebst, lc. S. 257 ff., Laband, I1. S. 678. Verfassungsurkunde, S. 105, Thudichum, 
* Anerkannt in dem Vertrage zwischen dem S. 251. 
Deutschen Reich und der Oesterreich-Ungarischen 
 
	        
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