Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 64. Konsularrecht. 748 
im Amtsbezirke ausgestellt oder beglaubigt find, Matrikelscheine, Päfse, Beurkundung 
von Sterbefällen und Zeugenvernehmungen, müssen im Falle der Dürstigkeit der 
Betheiligten erlassen werden (§ 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1872). Die Pflicht 
zur Erhebung der Gebühren trifft die Wahlkonsuln überhaupt nicht, vorausgesetzt, 
daß sie nicht Entschädigung aus der Reichskasse beziehen (§ 10 des Gesetzes vom 
8. November 1867). 
Wird die Amtsthätigkeit des Konsuls in Anspruch genommen, das Gesuch 
aber vor vollständiger Aufnahme der Verhandlung zurückgezogen oder der Abschluß 
des Geschäfts von Seiten der Parteien vereitelt, so wird die Hälfte der betreffenden 
Tarifsätze erhoben. Für die bloße Aufnahme von Anträgen sind keine Gebühren 
zu erheben (§ 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1872). Ist ein Document oder eine 
Verhandlung in verschiedenen Sprachen aufsgenommen, so werden die Sätze des 
Tarifs um die Hälfte erhöht (§ 5 das.). Baare Auslagen (z. B. Gebühren der Zeugen, 
Rechtsbeistände, Sachverständigen oder Dolmetscher, an dritte Personen gezahlte 
Provisionen, Insertionskosten, Portokosten, Transportkosten bei Amtsgeschäften 
außerhalb des Konsulats, Lagergebühren u. s. w.) werden den Konsularbeamten be- 
sonders erstattet (§ 6). Wahlkonfuln können überdies für dienstlich verausgabte 
Gelder ortsübliche Zinsen berechnen, auch für Geschäfte, welche außerhalb des Kreises 
ihrer amtlichen Wirksamkeit liegen, die ortsübliche Vergütung beanspruchen (§ 7). 
Beschwerden über den Ansatz der Gebühren und Kosten find bei dem Reichskanzler 
(Auswärtiges Amt) anzubringen (6 9). 
 
	        
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