B. Ordnungs= und Sittenpolizei. 8 73. 413
23. Februar 1889, FM. II 2141 und M. d. J. I B 8312)
aus, daß die Zugänglichkeit keine unbegrenzte zu sein braucht.
Der Umstand, daß beispielsweise Personen im jugendlichen
Alter von der Teilnahme an der Lustbarkeit ausgeschlossen sind,
benimmt der Lustbarkeit nicht schon den Charakter der öffentlichen.
Es genügt, daß die Lustbarkeit anderen als nur individuell
bestimmten Personen zugänglich ist. Trifft dies zu, so ist unerheblich,
ob die Zugänglichkeit von der Erfüllung einer Bedingung,
z. B. der Zahlung eines Eintrittsgeldes, abhängig
gemacht wird, oder ob die Lustbarkeit von einem Einzelnen oder
einem Verein, einer Gesellschaft, ob dieselbe in einem Privathause
oder in einem Wirtshause veranstaltet wird. Es ergibt sich
jedoch hieraus auch, daß die Lustbarkeit nicht schon um deswillen
eine öffentliche ist, weil sie in einem Wirtshause stattfindet,
vorausgesetzt nur, daß die Räume, in welchen sie veranstaltet
wird, während dieser Zeit nicht allgemein zugänglich sind.1)
Über den Begriff des Darbietens und der Offentlichkeit bei den
Musikaufführungen usw., welche der vorgängigen Erlaubnis der
Ortspolizeibebörde bedürfen, vgl. Erkenntnis des Oberverwaltungsgerichts
vom 28. November 1895.2)
Bringt der Unternehmer einer öffentlichen Lustbarkeit, zu
der die nach dem bestehenden Rechte erforderliche polizeiliche
Genehmigung nur bedingungsweise erteilt war, demnächst bei
der Polizeibehörde den Antrag auf Genehmigung einer den
auferlegten Bedingungen gemäß anderweit ein zurichtenden
Lustbarkeit an, so liegt darin weder eine Zurücknahme des
zuerst gestellten Genehmigungsantrages, noch ein Verzicht auf
Einlegung der Rechtsmittel, die dem Antragsteller gegen die auf
diesen ersten Antrag erlassene polizeiliche Verfügung zustanden.3)
Ein polizeiliches Verbot, auf einem Privatgrundstück Lustbarkeiten
in Betrieb zu setzen, wird durch den Hinweis auf die
Gefahren, welche dem Publikum durch die Lage des Grundstücks
in der Nachbarschaft eines Eisenbahnüberganges entstehen können,
nicht gerechtfertigt.4)
1) Vgl. auch Ministerialerlaß vom 1903, Entsch. 42 387, v. Kptz Rspr.
2. November 1884, Ministerialblatt 2. Erg.Bd. 572.
S. 251 4) Erk. d. OVG. vom 21. No-9
Entsch. 29 312. vember 1904, Pr Vl. 26 697, v. Kptz
9 Erk. d. OVG. vom 30. Januar Rsor. 3. Erg. Bd. 409.