V. Der Ausbruch des Krieges zwischen
Deutschland und Japan.
Das japanische Ultimatum.
19. Angust 1914.
Die Kaiserlich japanische Regierung erachtet es in der
gegenwärtigen Lage für äußerst wichtig und notwendig,
Maßnahmen zu ergreifen, um alle Ursachen einer Störung
des Friedens im fernen Osten zu beseitigen und das all-
gemeine Interesse zu wahren, das durch den Bündnis-
vertrag zwischen Japan und Großbritannien ins Auge ge-
faßt ist, um einen festen und dauernden Frieden in Ostasien
zu sichern, dessen Herstellung das Ziel des besagten Ab-
kommens bildet. Sie hält es deshalb aufrichtig für ihre
Pflicht, der Kaiserlich deutschen Regierung den Nat zu er-
teilen, die nachstehenden beiden Vorschläge auszuführen:
Erstens. Unverzüglich aus den japanischen und chine-
sischen Gewässern die deutschen Kriegsschiffe und bewaff-
neten Fahrzeuge jeder Art zurückzuziehen und diejenigen,
die nicht zurückgezogen werden können, alsbald abzurüsten.
Zweitens. Bis spätestens 15. September 1914 das ge-
samte Pachtgebiet von Kiautschon bedingungslos und ohne
Entschädigung den Kaiserlich japanischen Behörden zu dem
Zweck auszuantworten, es eventuell an China zurück-
zugeben.
Die Kaiserlich japanische Regierung kklndigt gleichzeitig
an, daß sie, falls sie nicht bis zum 23. August 1914, mit-
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