Full text: Der Ausbruch des Weltkrieges 1914/15.

10 Der Ausbruch des Krieges zwischen sterreich- Ungarn und Serbien. 
Die Königliche Regierung kann nicht für Äußerungen 
privaten Charakters verantwortlich gemacht werden, wie 
es Zeitungsartikel und die friedliche Arbeit von Gesell- 
schaften sind, Äußerungen, die fast in allen Ländern ganz 
gewöhnliche Erscheinungen sind, und die sich im allge- 
meinen der staatlichen Kontrolle entziehen. Dies um so 
weniger, als die Königliche Regierung bei der Lösung einer 
ganzen Reihe von Fragen, die zwischen Serbien und Oster- 
reich-Ungarn aufgetaucht waren, großes Entgegenkommen 
bewiesen hat, wodurch es ihr gelungen ist, deren größeren 
Teil zugunsten des Fortschritts der beiden Nachbarländer 
zu lösen!t. 
Die Königliche Regierung war deshalb durch die Be- 
hauptungen, daß Angehörige Serbiens an der Vorberei- 
— — 
bischen Regierung und ihrer Organe kein Versuch zur Anderung der 
Stellung Bosniens und der Herzegowina unternommen wurde. 
Damit verschiebt sie in bewußt willkürlicher Weise die Grundlagen 
unserer Demarche, da wir nicht die Behauptung ausgestellt haben, daß 
sie und ihre Organe in dieser Richtung offiziell irgend etwas unter- 
nommen hätten. 
Unser Gravamen geht vielmehr dahin, daß sie es trotz der in der 
zitierten Note übernommenen Verpflichtungen unterlassen hat, die gegen 
die territoriale Integrität der Monarchie gerichtete Bewegung zu unter- 
drücken. 
Ihre Verpflichtung bestand also darin, die ganze Nichtung ihrer Politik 
zu ändern und zur Osterreichisch-Ungarischen Monarchie in ein freundnach- 
barliches Verhältnis zu treten, nicht bloß die Zugehörigkeit Bosniens 
zur Monarchie offiziell nicht anzutasten. 
1 Die Behauptung der Königlich Serbischen Regierung, daß die ÄAuße- 
rungen der Presse und bie Tätigkeit. von Vereinen privaten Charakter 
haben und sich der staatlichen Kontrolle entziehen, steht in vollem Wider- 
spruche zu den Einrichtungen moderner Staaten, selbst der freiheitlichsten 
Richtung auf dem Gebiete des Preß= und Vereinsrechts, das einen öffent- 
lich-rechtlichen Charakter hat und Presse sowie Vereine der staatlichen 
Aufsicht unterstellt. Ubrigens sehen auch die serbischen Einrichtungen eine 
solche Aussicht vor. Der gegen die serbische Regierung erhobene Vor- 
wurf geht eben dahin, daß sie es gänzlich unterlassen hat, ihre Presse 
und ihre Vereine zu beaufsichtigen, deren Wirkung im monarchiefeindlichen 
Sinne sie kannte.
	        
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