Full text: Der Ausbruch des Weltkrieges 1914/15.

Die Antwort Serbiens vom 25. Juli 1914. 15 
5. Die Königliche Regierung muß bekennen, daß sie sich 
über den Sinn und die Tragweite jenes Begehrens der 
k. und k. Regierung nicht volle Rechenschaft geben kann, 
welches dahin geht, daß die Königlich Serbische Regierung 
sich verpflichten soll, auf ihren Gebieten die Mitwirkung 
von Organen der k. und k. Regierung zuzulassen, doch er- 
klärt sie, daß sie jede Mitwirkung anzunehmen bereit 
wäre, welche den Grundsätzen des Völkerrechts und des 
Strafprozesses sowie den freundnachbarlichen Beziehungen 
entsprechen würdet. 
6. Die Königliche Regierung hält es selbstverständlich 
für ihre Pflicht, gegen alle jene Personen eine Untersuchung 
einzuleiten, die an dem Komplott vom 15./28. Juni be- 
teiligt waren oder beteiligt gewesen sein sollen, und die sich 
auf ihrem Gebiete befinden. Was die Mitwirkung von 
hierzu speziell delegierten Organen der k. und k. Regierung 
an dieser Untersuchung anbelangt, so kann sie eine solche 
nicht annehmen, da dies eine Verletzung der Verfassung 
und des Strafprozeßgesetzes wäre. Doch könnte den öster- 
reichisch-ungarischen Organen in einzelnen Fällen Mittei- 
lung von den Ergebnissen der Untersuchung gemacht werden?. 
— 
gemeinen in Serbien kein gerichtlich strafbarer Tatbestand ist, erscheinen 
unsere Forderungen auch in diesem Punkte nicht erfüllt. 
1 Mit dieser Frage hat das allgemeine Völkerrecht ebensowenig etwas 
zu tun wie das Strafprozeßrecht: es handelt sich um eine Angelegenheit 
rein staatspolizeilicher Natur, die im Wege einer besonderen Vereinbarung 
zu lösen ist. Die Reserve Serbiens ist daher unverständlich und wäre 
bei ihrer vagen allgemeinen Form geeignet, zu unüberbrückbaren Schwierig- 
keiten bei Abschluß des zu treffenden Abkommens zu führen. 
2 Unser Verlangen war ganz klar und nicht mißzudeuten. Wir be- 
gehren 1) Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen die Teilnehmer 
des Komplotts, 2) Teilnahme von k. und k. Organen an den hierauf be- 
züglichen Erhebungen (recherche im Gegensatz zu enqusto judiciniro), 
3) es ist uns nicht beigefallen, k. und k. Organe an dem serbischen Ge- 
richtsverfahren teilnehmen zu lassen: sie sollten nur an den polizeilichen 
Vorerhebungen mitwirken, welche das Materlal für die Untersuchung 
berbeizuschaffen und sicherzustellen hatten.
	        
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