76 Der Ausbruch des Krieges zwischen Deutschland und Belgien.
die deutsche Regierung, beim Friedensschluß Besitz-
stand und Unabhängigleit des Königreichs im vollen
Umfang zu garantieren.
2) Deutschland verpflichtet sich unter obiger Voraus-
setzung, das Gebiet des Königreichs wieder zu räu-
men, sobald der Friede geschlossen ist.
3) Bei einer freundschaftlichen Haltung Belgiens ist
Deutschland bereit, im Einvernehmen mit den König-
lich belgischen Behörden alle Bedürfnisse seiner Trup-
pen gegen Barzahlung anzukaufen und jeden Schaden
zu ersetzen, der etwa durch deutsche Truppen verur-
sacht werden könnte.
Sollte Belgien den deutschen Truppen feindlich ent-
gegentreten, insbesondere ihrem Vorgehen durch Widerstand
der Maasbefestigungen oder durch Zerstörungen von Eisen-
bahnen, Straßen, Tunneln oder sonstigen Kunstbauten
Schwierigkeiten bereiten, so wird Deutschland zu seinem
Bedauern gezwungen sein, das Königreich als Feind zu
betrachten. In diesem Falle würde Deutschland dem König-
reich gegenüber keine Verpflichtungen übernehmen können,
sondern müßte die spätere Regelung des Verhältnisses
beider Staaten zueinander der Entscheidung der Waffen
überlassen.
Die Kaiserliche Regierung gibt sich der bestimmten Hoff-
nung hin, daß diese Eventualität nicht eintreten, und daß
die Königlich belgische Regierung die geeigneten Maß-
nahmen zu treffen wissen wird, um zu verhindern, daß Vor-
kommnisse, wie die vorstehend erwähnten, sich ereignen. In
diesem Falle würden die freundschaftlichen Bande, die beide
Nachbarstaaten verbinden, eine weitere und dauernde Festi-
gung erfahren.
Euer Hochwohlgeboren wollen heute abend 8 Uhr der
Königlich belgischen Regierung hiervon streng vertraulich
Mitteilung machen und sie um Erteilung einer unzwei-
deutigen Antwort binnen zwölf Stunden, also bis morgen