Full text: Der Ausbruch des Weltkrieges 1914/15.

76 Der Ausbruch des Krieges zwischen Deutschland und Belgien. 
die deutsche Regierung, beim Friedensschluß Besitz- 
stand und Unabhängigleit des Königreichs im vollen 
Umfang zu garantieren. 
2) Deutschland verpflichtet sich unter obiger Voraus- 
setzung, das Gebiet des Königreichs wieder zu räu- 
men, sobald der Friede geschlossen ist. 
3) Bei einer freundschaftlichen Haltung Belgiens ist 
Deutschland bereit, im Einvernehmen mit den König- 
lich belgischen Behörden alle Bedürfnisse seiner Trup- 
pen gegen Barzahlung anzukaufen und jeden Schaden 
zu ersetzen, der etwa durch deutsche Truppen verur- 
sacht werden könnte. 
Sollte Belgien den deutschen Truppen feindlich ent- 
gegentreten, insbesondere ihrem Vorgehen durch Widerstand 
der Maasbefestigungen oder durch Zerstörungen von Eisen- 
bahnen, Straßen, Tunneln oder sonstigen Kunstbauten 
Schwierigkeiten bereiten, so wird Deutschland zu seinem 
Bedauern gezwungen sein, das Königreich als Feind zu 
betrachten. In diesem Falle würde Deutschland dem König- 
reich gegenüber keine Verpflichtungen übernehmen können, 
sondern müßte die spätere Regelung des Verhältnisses 
beider Staaten zueinander der Entscheidung der Waffen 
überlassen. 
Die Kaiserliche Regierung gibt sich der bestimmten Hoff- 
nung hin, daß diese Eventualität nicht eintreten, und daß 
die Königlich belgische Regierung die geeigneten Maß- 
nahmen zu treffen wissen wird, um zu verhindern, daß Vor- 
kommnisse, wie die vorstehend erwähnten, sich ereignen. In 
diesem Falle würden die freundschaftlichen Bande, die beide 
Nachbarstaaten verbinden, eine weitere und dauernde Festi- 
gung erfahren. 
Euer Hochwohlgeboren wollen heute abend 8 Uhr der 
Königlich belgischen Regierung hiervon streng vertraulich 
Mitteilung machen und sie um Erteilung einer unzwei- 
deutigen Antwort binnen zwölf Stunden, also bis morgen
	        
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