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halten das Vereinszollgesetz vom 1. Juni 1869
§160, das Bundes-Salzsteuergesetz vom 12. Okt.
1867 § 17, das Branntweinsteuergesetz vom
17. Juni 1895 8.27, das Reichs-Brausteuergesetz
vom 31. Mai 1872 8 36. Nr 1, das Reichs-
Militärstrafgesetzbuch § 147.
3. Die Amtsunterschlagung (St.G.B.
für das Deutsche Reich § 350), d. h. die Unter-
schlagung von Geldern oder andern Sachen,
welche der Beamte in amtlicher Eigenschaft emp-
fangen oder in Gewahrsam hat. Dieselbe unter-
scheidet sich von der Unterschlagung als gemeinem
Vergehen lediglich durch die Besitzerlangung des
Geldes, welche in amtlicher Eigenschaft geschehen
sein muß, sowie durch die Person des Täters,
welche nur ein inländischer Beamter sein kann.
Ein dritter Teilnehmer ist wegen Teilnahme an
einer Unterschlagung zu bestrafen. Die Amts-
unterschlagung kann eine einfache oder eine quali-
fizierte sein. Hat nämlich der Beamte in Bezie-
hung auf eine beabsichtigte oder begangene Amts-
unterschlagung die zur Eintragung oder Kontrolle
der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Rech-
nungen, Register oder Bücher unrichtig geführt,
verfälscht oder unterdrückt, oder unrichtige Angaben
oder Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern
oder Büchern oder unrichtige Belege zu denselben
vorgelegt, oder ist in Beziehung auf die Unterschla-
gung auf Fässern, Beuteln oder Paketen der Geld-
inhalt fälschlich bezeichnet, so ist, während bei der
einfachen Amtsunterschlagung auf Gefängnis von
drei Monaten bis zu fünf Jahren erkannt werden
kann, bei der so qualifizierten Amtsunterschlagung
auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Vollendet ist die Amtsunterschlagung mit der Zu-
eignung der Gelder oder Sachen; auf den Zeit-
punkt des wirklichen Verbrauchs der Sachen oder
Gelder kommt es nicht an. Die Absicht der Er-
stattung, verbunden mit der wohlbegründeten Vor-
aussetzung der Fähigkeit dazu, welche bei der
gemeinen Unterschlagung den Täter schuldlos
macht, kann den Beamten nicht entschuldigen.
Doch ist deshalb noch nicht jeder Gebrauch amt-
licher Gelder auch Unterschlagung, zumal den Be-
amten häufig durch Instruktionen die Umwechslung
vorgeschrieben ist. Liegen die Mittel zur Deckung
nicht nur zur Zeit bereit, wann die Darlegung der
Kasse oder des sonst zur Verwendung zu bestimmten
Zwecken gegebenen Geldes von den Beamten ge-
fordert wird, sondern auch zur Zeit der Zueignung,
dann kann die Absicht rechtswidriger Zueignung
nicht unbedingt angenommen werden, es wird dann
regelmäßig keine Unterschlagung sondern nur ein
disziplinarisch zu rügendes Dienstvergehen vor-
liegen. Der Versuch der Amtsunterschlagung ist
strafbar. Objekt des Vergehens ist die Vermögens-
beschädigung. Subjekt kann jeder Beamte sein,
mag er zur Empfangnahme von Geldern und
Sachen objektiv vermöge seines Amts befugt sein
oder nicht, wenn nur letzterenfalls der nicht legiti-
mierte Beamte sich bewußt war, daß die Zahlung
Amtsverbrechen und Amtsvergehen.
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an ihn in der irrigen Voraussetzung seiner Be-
rechtigung zur Empfangnahme geschah. Auf seiten
des Zahlenden ist der Glaube erforderlich, daß er
an einen legitimierten Beamten zahle. Fehlt dieser
Glaube, so kommt es auf die Beamtenqualität des
Empfängers an sich nicht an, weil der Zahlende
mit ihm dann amtlich nicht verkehrt hat. Handelt
es sich bloß um einen bei Gelegenheit der Amts-
ausübung erteilten Pribatauftrag, so liegt nur
einfache Unterschlagung vor. Bei der qualifizierten
Amtsunterschlagung wird vorausgesetzt, daß der
Beamte die Verwaltung von Geldern usw. wirk-
lich hat und daß er zu deren Kontrolle Bücher,
Register usw. führen muß. Daß er die fraglichen
Manipulationen selbst ausführt, ist nicht erfordert,
es genügt, wenn der unterschlagende Beamte die
falsche Bezeichnung zur Ausführung oder Ver-
deckung der Unterschlagung benutzt hat. Die Zu-
eignung der Sachen und Gelder kann auf die
mannigfachste Weise erfolgen, sie muß rechtswidrig
und mit dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit
und einer möglichen Schadenszufügung geschehen.
Bei der gqualifizierten Amtsunterschlagung muß
die Fälschung der Register usw., die Vorlegung
der unrichtigen Abschlüsse, die falsche Geldinhalts-
angabe auf den Verpackungen mit Beziehung auf
die geschehene oder bevorstehende Unterschlagung
verübt werden. Die Qualifikation findet auch auf
die versuchte Amtsunterschlagung Anwendung. Die
gefälschten oder unterdrückten Schriftstücke selbst
brauchen nicht den Charakter einer Urkunde an
sich zu tragen. Wenn ein Beamter pflichtwidrig
Einnahmen nicht erhebt und hierfür von dem Ver-
pflichtenden Vorteile annimmt, so liegt Bestechung,
aber nicht Unterschlagung vor.
4. Die Ubervorteilung (St.G.B. 88§ 352
353). Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder son-
stiger Rechtsbeistand, der Gebühren oder andere
Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem
Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren
oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß
der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in ge-
ringerem Betrag schuldet, mit Geldstrafe bis zu
300 M oder Gefängnis bis zu einem Jahr;
ein Beamter, der Steuern, Gebühren oder
andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu
erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen
er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder
nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und
das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil
nicht zur Kasse bringt; ein Beamter, der bei
amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien
dem Empfänger vorsätzlich oder rechtswidrig Ab-
züge macht und die Ausgaben als vollständig
geleistet in Rechnung stellt: mit Gefängnis von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Ver-
such ist strafbar, auch kann neben der Gefängnis-
strafe auf zeitweiligen Verlust der Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Amter erkannt werden. Zum
Tatbestand gehört als Subjekt ein Beamter,
welchem im Fall des § 352 die Rechtsanwälte,