Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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lichen Agnaten, die unter Umständen zur Teil- 
nahme an der Regentschaft berufen sind, ent- 
sprechenden Ausstattung begründet, ganz ab- 
gesehen davon, daß ziemlich allgemein die zur 
Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse sämt- 
licher Fanmilienglieder bestimmt gewesenen 
Kammerfideikommißgüter ganz oder teilweise in 
das Eigentum oder in die Verwaltung des Staats 
übergingen. 
Daß die Apanage in dem Sinn eines An- 
spruchs der durch das Prinzip der Primogenitur 
von der Thronfolge ausgeschlossenen Glieder eines 
fürstlichen Hauses zurückgetreten ist, zeigt sich auch 
bei der Frage nach den apanageberechtigten Per- 
sonen. Streng genommen dürften danach nur die 
infolge späterer Geburt von der Thronfolge aus- 
geschlossenen Prinzen apanagiert werden. Der 
Deszendenz eines Nachgebornen stünde nur ein 
Anspruch auf Erbfolge in die Apanage desselben 
zu. Auch könnten nie die aus andern Gründen 
als dem des Vorrangs Erstgeborner von der 
Sukzession Ausgeschlossenen, z. B. Prinzessinnen, 
wo der Mannesstamm vorgeht, Anspruch auf 
Apanage haben. Ferner könnten Nachgeborne 
ihre Apanage erst vom Regierungsantritt des- 
jenigen Erstgebornen verlangen, durch dessen 
Sukzession sie ausgeschlossen werden, da erst mit 
diesem Zeitpunkt die Primogenitur und damit 
der Ausschluß von der Thronfolge wirksam wird. 
Für Deszendenten nachgeborner Prinzen würde 
das Recht, Apanage zu beziehen, erst mit dem 
Tod ihres Vaters eintreten, und solange der 
Vater am Leben ist, nur dieser die Apanage be- 
ziehen können. Von allen diesen Konsequenzen 
weichen neuere Hausgesetze vielfach ab, die obige 
Ausführung bestätigend, daß die neuere Apanage 
weniger Entschädigung für Ausschluß von der 
Erbfolge als den Unterhalt nicht regierender Mit- 
glieder eines Fürstenhauses im Auge hat. Es 
fünden sich, ganz abweichend von der historischen 
Entwicklung des Instituts, in neueren Hausgesetzen 
Apanagen der Söhne des regierenden Herrn zu 
Lebzeiten des Vaters, insbesondere Apanagen 
der Thronfolger, sodann auch Apanagen anderer 
Prinzen noch vor dem Tod ihres Vaters, ja auch 
Apanagen der Prinzessinnen; die Bezeichnung 
der von der Staatskasse für den Unterhalt eines 
Erbprinzen oder der andern Söhne des Souveräns 
bei Lebzeiten desselben zu zahlenden Renten oder 
der Sustentationsgelder der Prinzessinnen als 
Apanagen steht mit der geschichtlichen Entwick- 
lung im Widerspruch. Die Söhne des Regieren- 
den haben Anspruch auf „Sustentation" (so richtig 
im württembergischen Hausgesetz von 1828), 
aber nicht auf „Apanage"“. Das Recht, Apanagen 
zu beziehen, ist durch Abstammung aus einer haus- 
gesetzmäßigen, ebenbürtigen, mit Bewilligung des 
Souveräns eingegangenen Ehe, und sofern die 
Apanage mit der „Etablierung“ und Vermählung 
zusammenhängt, durch Eingehung einer solchen 
Ehe bedingt. Das Recht, sich selbständig zu 
Apanage. 
  
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etablieren, fällt nicht immer mit dem Volljährig- 
keitstermin, der auch früher eintreten kann, zu- 
sammen. In Bayern ist das 21. Jahr festgesetzt. 
Nicht apanageberechtigt sind außer den Prin- 
zessinnen und ihren Abkömmlingen (Kognaten) 
alle jene Abkömmlinge von Prinzen des Hauses, 
denen die Thronfolgefähigkeit abgeht, als ins- 
besondere jene, die nicht zu Mitgliedern des regie- 
renden Hauses gezählt werden können, z. B. Un- 
eheliche und Kinder, welche einer Mißheirat oder 
morganatischen Ehe entsprossen sind. Prinzessinnen 
haben, solange sie unvermählt sind, entweder An- 
teil an der Apanage der betreffenden Linie, oder sie 
erhalten besondere, den standesgemäßen Unterhalt 
gewährende Zahlungen. Für letztere ist die Be- 
zeichnung Sustentationsgelder häufiger und wohl 
auch richtiger als der auch vorkommende Ausdruck 
„Apanage“ (so alte kurhessische Verfassung von 
1831, badisches Gesetz von 1839, mecklenburg- 
schwerinsches Hausgesetz von 1821). 
3. Apanagierungspflicht. Die Pflicht zur 
Leistung der Apanage ist haus= und landesgesetzlich 
verschieden bestimmt. Sie ruht je nach der in den 
einzelnen Staaten bestehenden Einrichtung ent- 
weder auf dem Kronfideikommißgut, dem Kammer- 
oder Domänenvermögen, oder auf der Staats- 
kasse, oder auf der Zivilliste des regierenden Herrn. 
Danach richtet sich auch das Mitbestimmungsrecht 
der Landesvertretung. In den erstangeführten 
Fällen würde eine Konkurrenz der Landstände nur 
dann stattfinden, wenn ein gesetzlich bestehender 
Minimalsatz der Apanage nicht mehr aus den Ein- 
künften des Kronguts bestritten werden kann und 
ein Zuschuß aus Staatsmitteln notwendig ist. 
— Wo, wie in alter Zeit allgemein, das Doma- 
nialvermögen sich noch in Genuß und Verwaltung 
des regierenden Herrn befindet, hat derselbe regel- 
mäßig aus dem Familienvermögen auch die Apa- 
nagen zu bestreiten. So sind in Preußen die Mit- 
glieder des königlichen Hauses mit ihren peku- 
niären Ansprüchen lediglich an den König ge- 
wiesen, der sie aus der sog. Kronfideikommißrente 
(Zivilliste) zu versorgen hat. — Wo die Domänen= 
einkünfte ununterschieden in die allgemeine Staats- 
kasse fließen und das Staatsoberhaupt eine fixe 
Zivilliste aus derselben erhält, welche wesentlich nur 
für seine Person und für seinen Hofhalt bestimmt 
ist, liegt die Apanagierung der Nachgebornen der 
Staatskasse ob. So erhalten die Glieder des 
königlich sächsischen Hauses unter Einrechnung der 
oben (bei Nr 1) erwähnten Sekundogenitur (eine 
Rente von jährlich 262 083 KM) ihre Dotationen 
aus der Staatskasse. In Hessen werden die nötigen 
Apanagen für nachgeborne Prinzen und die 
Sustentationsgelder für unvermählte Prinzes- 
sinnen mit Zustimmung der Landstände aus der 
Staatskasse bezahlt. Hie und da ist die Über- 
lassung des Kronguts an den Staat unter solchen 
Bedingungen erfolgt, daß man auch da noch von 
einer auf den Domänen ruhenden Apanagenlast 
sprechen kann. So sind in Württemberg seit 1819 
 
	        
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