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für Schaumburg-Lippe: Verfassungsgesetz v. 17. Nov.
1868; für Schwarzburg: die sanctio pragmatica
v. 7. Sept. 1713, für Schwarzburg-Rudolstadt
außerdem das Verfassungsgesetz v. 21. März 1854;
für Schwarzburg-Sondershausen: das Landes-
grundgesetz v. 8. Juli 1857 und das Gesetz über
das Kammergut v. 14. Juni 1881; für Waldeck:
die näheren Bestimmungen zu s§ 26 der Verfassungs-
urkunde, die Verhältnisse des Domanialvermögens
betreffend, v. 17. Aug. 1852; für Württemberg:
das Hausgesetz v. 8. Juni 1828.
Von älteren Schriftstellern schrieben über Par-
agium und Apanagium: Springsfeld (1641), Leyser
(1663), Martini (1684), Rhetius (1688), Cocceji
(1690), Minckwitz (1697). In die Jahre 1701/11
fallen die gegenseitigen Streitschriften von Herz,
Gerhardi, Lombardi, Höck, Wahl, Schilter. —
Berger, lus apanagiale (1725); Joachim Meier,
Corpus iuris apanagil et paragi# (1727); J. J.
Moser, Deutsches Staatsrecht, XIV. Tl. Versorgung
derer nachgebohrenen Herren (1744); Pütter, De
augendo apanagio auctis primogeniti reditibus
(1745); Harrach de Rohrau, De fideicommissis,
primogenitura et apanagio (1752); Zimmermann,
De iure apanagü (1786); Heffter, Beiträge zum
deutschen Staats= u. Fürstenrecht (1829); v. Schulze-
Gävernitz, Das Recht der Erstgeburt in den deut-
schen Fürstenhäusern (1851); Pözl, Art. „Fürst" in
Bluntschlis Staatswörterb. IV (1859); v. Schulze-
Gävernitz, Hausgesetze der regierenden deutschen
Fürstenhäuser (3 Bde, 1862/83); Lewis, Familien-
fideikommisse (1868); Heffter, Die Sonderrechte der
souveränen und mediatisierten Häuser Deutschlands
(1871); E. Meier, Art. „A.“ in Holtzendorffs Rechts-
lexikon (31880); Sarwey, Württemberg. Staats-
recht 1 (1883) 294 ff. [Bruder. rev. Red.)]
Apostasie s. Religion.
Appellation s. Rechtsmittel.
Arbeit. 1. Begriff, Arten. Eine ethische
Auffassung der materiellen Verhältnisse wird die
Arbeit nicht einseitig nur nach ihrer wirtschaft-
lichen, werterzeugenden, sondern auch nach ihrer
sittlichen Bedeutung würdigen müssen. Würde
die letzte Bestimmung des Menschen nur der Ge-
nuß sein, so wäre Arbeit das anständigste Mittel
zur Ermöglichung des Genusses. Allein nach
christlicher Lehre ist die Bestimmung des Menschen
eine höhere, die Realisierung des göttlichen
Willens, damit auch des Gebotes: Sechs Tage
sollst du arbeiten und am siebten ruhen. Die
menschliche Tätigkeit, welche man mit Arbeit be-
zeichnet, ist mit Opfer, Pein, Last. Unannehmlich-
keit verbundene persönliche Anstrengung, eine
Kraftanstrengung, deren Zweck die Hervorbringung
oder Erhaltung eines Gutes oder Nutzens ist.
Besteht der Nutzen, der durch die Arbeit erzielt
werden soll, in einem sog. wirtschaftlichen Gut,
so wird von Arbeit im wirtschaftlichen Sinn ge-
sprochen. Arbeit ist also auf wirtschaftlichem
Gebiet die zweckbewußte persönliche Anstrengung
behufs der Güterbeschaffung für die Bedürfnis-
befriedigung.
Seitdem nach dem Sündenfall der göttliche
Ausspruch ergangen ist, daß die Grundquelle alles
Lebensunterhaltes, der Erdboden, Dornen und
Apostasie — Arbeit.
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Disteln tragen und der Mensch im Schweiße
seines Angesichts sein Brot essen solle, gewährt die
Natur dem Menschengeschlecht seinen Lebens-
unterhalt nur gegen Arbeit. Die Befriedigung
seiner Bedürfnisse nötigt es zu mühevoller Tätig-
keit, zu Anwendung aller vorhandenen Kräfte und
Hilfsmittel. Die Fortsetzung der Arbeit des
einzelnen führt zur Wirtschaft. Man versteht
darunter die auf fortgesetzte Bedürfnisbefriedigung
gerichtete, insofern planvolle Tätigkeit der Per-
son, die nach ökonomischen Prinzipien erfolgt.
Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit besteht im
Grund genommen in einer Vergleichung der
Arbeit mit ihrem Resultat. Die Arbeitslast muß
kleiner erscheinen als das dafür zu erzielende Gut
bzw. als die durch jenes Gut ermöglichte Be-
dürfnisbefriedigung (A. Wagner). Sodann liegt
die Wirtschaftlichkeit noch darin, ein Maximum
von Gütern mit einem Minimum von Arbeit zu
erzielen. Dieses Streben, an Arbeit zu sparen,
ist der Natur gegenüber (im Produktionsprozeß,)
vollkommen erlaubt, den Mitmenschen gegenüber
(im wirtschaftlichen Kampf der Menschen unter-
einander) durch das Vermögensrecht geregelt. Der
Prozeß der Verteilung der Güter erhält dadurch
seine eigentümliche Gestalt in Preis, Lohn, Zins,
Rente. Der Natur gegenüber sucht der Mensch
durch Verbesserung der Werkzeuge und Maschinen
immer mehr Arbeit von sich abzuwälzen und nur
die leitende Arbeit zu behalten.
Entsprechend den beiden Hauptzweigen aller
menschlichen Kräfte sind die Arbeiten entweder
geistige oder körperliche. Freilich kann nur von
einem Vorwiegen der geistigen oder körperlichen
Arbeitskraft die Rede sein, denn in vielen Fällen
müssen die Arbeiten beider Arten verbunden wer-
den. Insbesondere muß fast jede körperliche
Tätigkeit mehr oder weniger durch eine geistige
vorbereitet und geleitet werden. Es muß mitwirken
der Wille, weil bei jeder Arbeit Schwierigkeiten
zu überwinden sind, die zu überwinden eine Ent-
schließung kostet, der Verstand, weil die Kräfte
und Stoffe der Natur, auf welche die Arbeit
gerichtet ist, wenn sie genügend verwertet und
verarbeitet werden sollen, in ihrem Wesen erkannt
sein müssen. Den Gegenständen und Zwecken
nach kann man, wie erwähnt, die Arbeiten
einteilen in jene, welche sachliche (materielle,
ökonomische) Güter schaffen, erhalten, erwerben,
übertragen, und jene, deren Zwecke sich zu-
sammenfassen lassen in Hervorbringung, Erhal-
tung, Mitteilung und Verbreitung persönlicher
Güter, als: religiöser und sittlicher Überzeu-
gungen und Bestrebungen, nützlicher Kenntnisse
und Fähigkeiten, rechtlicher Ordnung und sonstiger
geistiger und in gewissem Sinn selbst körperlicher
Bestandteile und Bedingungen des Wohlseins,
namentlich auch der körperlichen Gesundheit. Eine
Zeitlang nahmen die wirtschaftlichen Gesichts-
punkte eine so dominierende Stellung ein, daß
man höhere geistige Berufsarbeit zu sehr in den