Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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für Schaumburg-Lippe: Verfassungsgesetz v. 17. Nov. 
1868; für Schwarzburg: die sanctio pragmatica 
v. 7. Sept. 1713, für Schwarzburg-Rudolstadt 
außerdem das Verfassungsgesetz v. 21. März 1854; 
für Schwarzburg-Sondershausen: das Landes- 
grundgesetz v. 8. Juli 1857 und das Gesetz über 
das Kammergut v. 14. Juni 1881; für Waldeck: 
die näheren Bestimmungen zu s§ 26 der Verfassungs- 
urkunde, die Verhältnisse des Domanialvermögens 
betreffend, v. 17. Aug. 1852; für Württemberg: 
das Hausgesetz v. 8. Juni 1828. 
Von älteren Schriftstellern schrieben über Par- 
agium und Apanagium: Springsfeld (1641), Leyser 
(1663), Martini (1684), Rhetius (1688), Cocceji 
(1690), Minckwitz (1697). In die Jahre 1701/11 
fallen die gegenseitigen Streitschriften von Herz, 
Gerhardi, Lombardi, Höck, Wahl, Schilter. — 
Berger, lus apanagiale (1725); Joachim Meier, 
Corpus iuris apanagil et paragi# (1727); J. J. 
Moser, Deutsches Staatsrecht, XIV. Tl. Versorgung 
derer nachgebohrenen Herren (1744); Pütter, De 
augendo apanagio auctis primogeniti reditibus 
(1745); Harrach de Rohrau, De fideicommissis, 
primogenitura et apanagio (1752); Zimmermann, 
De iure apanagü (1786); Heffter, Beiträge zum 
deutschen Staats= u. Fürstenrecht (1829); v. Schulze- 
Gävernitz, Das Recht der Erstgeburt in den deut- 
schen Fürstenhäusern (1851); Pözl, Art. „Fürst" in 
Bluntschlis Staatswörterb. IV (1859); v. Schulze- 
Gävernitz, Hausgesetze der regierenden deutschen 
Fürstenhäuser (3 Bde, 1862/83); Lewis, Familien- 
fideikommisse (1868); Heffter, Die Sonderrechte der 
souveränen und mediatisierten Häuser Deutschlands 
(1871); E. Meier, Art. „A.“ in Holtzendorffs Rechts- 
lexikon (31880); Sarwey, Württemberg. Staats- 
recht 1 (1883) 294 ff. [Bruder. rev. Red.)] 
Apostasie s. Religion. 
Appellation s. Rechtsmittel. 
Arbeit. 1. Begriff, Arten. Eine ethische 
Auffassung der materiellen Verhältnisse wird die 
Arbeit nicht einseitig nur nach ihrer wirtschaft- 
lichen, werterzeugenden, sondern auch nach ihrer 
sittlichen Bedeutung würdigen müssen. Würde 
die letzte Bestimmung des Menschen nur der Ge- 
nuß sein, so wäre Arbeit das anständigste Mittel 
zur Ermöglichung des Genusses. Allein nach 
christlicher Lehre ist die Bestimmung des Menschen 
eine höhere, die Realisierung des göttlichen 
Willens, damit auch des Gebotes: Sechs Tage 
sollst du arbeiten und am siebten ruhen. Die 
menschliche Tätigkeit, welche man mit Arbeit be- 
zeichnet, ist mit Opfer, Pein, Last. Unannehmlich- 
keit verbundene persönliche Anstrengung, eine 
Kraftanstrengung, deren Zweck die Hervorbringung 
oder Erhaltung eines Gutes oder Nutzens ist. 
Besteht der Nutzen, der durch die Arbeit erzielt 
werden soll, in einem sog. wirtschaftlichen Gut, 
so wird von Arbeit im wirtschaftlichen Sinn ge- 
sprochen. Arbeit ist also auf wirtschaftlichem 
Gebiet die zweckbewußte persönliche Anstrengung 
behufs der Güterbeschaffung für die Bedürfnis- 
befriedigung. 
Seitdem nach dem Sündenfall der göttliche 
Ausspruch ergangen ist, daß die Grundquelle alles 
Lebensunterhaltes, der Erdboden, Dornen und 
Apostasie — Arbeit. 
  
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Disteln tragen und der Mensch im Schweiße 
seines Angesichts sein Brot essen solle, gewährt die 
Natur dem Menschengeschlecht seinen Lebens- 
unterhalt nur gegen Arbeit. Die Befriedigung 
seiner Bedürfnisse nötigt es zu mühevoller Tätig- 
keit, zu Anwendung aller vorhandenen Kräfte und 
Hilfsmittel. Die Fortsetzung der Arbeit des 
einzelnen führt zur Wirtschaft. Man versteht 
darunter die auf fortgesetzte Bedürfnisbefriedigung 
gerichtete, insofern planvolle Tätigkeit der Per- 
son, die nach ökonomischen Prinzipien erfolgt. 
Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit besteht im 
Grund genommen in einer Vergleichung der 
Arbeit mit ihrem Resultat. Die Arbeitslast muß 
kleiner erscheinen als das dafür zu erzielende Gut 
bzw. als die durch jenes Gut ermöglichte Be- 
dürfnisbefriedigung (A. Wagner). Sodann liegt 
die Wirtschaftlichkeit noch darin, ein Maximum 
von Gütern mit einem Minimum von Arbeit zu 
erzielen. Dieses Streben, an Arbeit zu sparen, 
ist der Natur gegenüber (im Produktionsprozeß,) 
vollkommen erlaubt, den Mitmenschen gegenüber 
(im wirtschaftlichen Kampf der Menschen unter- 
einander) durch das Vermögensrecht geregelt. Der 
Prozeß der Verteilung der Güter erhält dadurch 
seine eigentümliche Gestalt in Preis, Lohn, Zins, 
Rente. Der Natur gegenüber sucht der Mensch 
durch Verbesserung der Werkzeuge und Maschinen 
immer mehr Arbeit von sich abzuwälzen und nur 
die leitende Arbeit zu behalten. 
Entsprechend den beiden Hauptzweigen aller 
menschlichen Kräfte sind die Arbeiten entweder 
geistige oder körperliche. Freilich kann nur von 
einem Vorwiegen der geistigen oder körperlichen 
Arbeitskraft die Rede sein, denn in vielen Fällen 
müssen die Arbeiten beider Arten verbunden wer- 
den. Insbesondere muß fast jede körperliche 
Tätigkeit mehr oder weniger durch eine geistige 
vorbereitet und geleitet werden. Es muß mitwirken 
der Wille, weil bei jeder Arbeit Schwierigkeiten 
zu überwinden sind, die zu überwinden eine Ent- 
schließung kostet, der Verstand, weil die Kräfte 
und Stoffe der Natur, auf welche die Arbeit 
gerichtet ist, wenn sie genügend verwertet und 
verarbeitet werden sollen, in ihrem Wesen erkannt 
sein müssen. Den Gegenständen und Zwecken 
nach kann man, wie erwähnt, die Arbeiten 
einteilen in jene, welche sachliche (materielle, 
ökonomische) Güter schaffen, erhalten, erwerben, 
übertragen, und jene, deren Zwecke sich zu- 
sammenfassen lassen in Hervorbringung, Erhal- 
tung, Mitteilung und Verbreitung persönlicher 
Güter, als: religiöser und sittlicher Überzeu- 
gungen und Bestrebungen, nützlicher Kenntnisse 
und Fähigkeiten, rechtlicher Ordnung und sonstiger 
geistiger und in gewissem Sinn selbst körperlicher 
Bestandteile und Bedingungen des Wohlseins, 
namentlich auch der körperlichen Gesundheit. Eine 
Zeitlang nahmen die wirtschaftlichen Gesichts- 
punkte eine so dominierende Stellung ein, daß 
man höhere geistige Berufsarbeit zu sehr in den
	        
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