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1903:74 776, 1904:; 66 597, 1905: 82 762.
Viehbestand (1895): Rindvieh 21 ¾, Pferde,
Esel 5, Schafe 74,4, Ziegen 2,7, Schweine 0,7/6
Millionen, Strauße etwa 80 000.
3. Die Verfassung Argentiniens ist nach-
gebildet der der Vereinigten Staaten von Amerika
und basiert auf der Föderalkonstitution vom Mai
1853, die bei der Wiedervereinigung mit Buenos
Aires 1859 abgeändert wurde. Die gesetzgebende
Gewalt liegt in den Händen eines Kongresses, der
aus zwei Kammern besteht, der „Kammer der
Deputierten der Nation“ und der „Kammer der
Senatoren der Provinzen“. Die erstere zählt 86
Mitglieder, welche vom Volk direkt auf vier Jahre
bei zweijähriger Halberneuerung der Mandate ge-
wählt werden und mindestens 25 Jahre alt sind.
In den Senat entsendet die Hauptstadt und jede
Provinz auf neun Jahre bei dreijähriger Drittel-
erneuerung der Mandate zwei Mitglieder (im
ganzen 30), welche 30 Jahre alt und im Besitz
einer Rente von jährlich 2000 Pesos sein müssen.
Die ausübende Gewalt ist dem „Präsidenten der
Argentinischen Republik“ übertragen, als dessen
Stellvertreter ein Vizepräsident fungiert. Beide
müssen Katholiken und im Land geborne Söhne
eingeborner Bürger sein, im übrigen den für die
Wählbarkeit zum Senat vorgeschriebenen Be-
dingungen entsprechen. Ihre Wahl erfolgt durch
Wahlmänner aus der Hauptstadt und den Pro-
vinzen auf sechs Jahre, eine Wiederwahl darf nur
nach Ablauf einer ebenso langen Frist erfolgen.
Dem Präsidenten sind untergeordnet die Minister-
sekretäre des Innern (Generaldirektion der Posten
und Telegraphen, Departement für Ackerbau),
des Außern, der Finanzen (statistisches Bureau),
der Justiz, des Kriegs und der Marine und der
Unterstaatssekretär für den öffentlichen Unterricht.
Die einzelnen Staaten sind nach der Föderalkon-
stitution unabhängig in der inneren Verwal-
tung, wählen ihre Gouverneure und die teils
nach dem Ein= teils nach dem Zweikammersystem
organisierten gesetzgebenden Versammlungen, er-
nennen die Beamten und regieren sich nach ihren
eigenen Lokaleinrichtungen ohne Einmischung der
nationalen Regierung. Für die weitere Verwal-
tung zerfallen die Staaten in Departements. Die
Verwaltung der Bundeshauptstadt und der Na-
tionalterritorien ressortiert von der Bundesregie-
rung. Ein oberster Gerichtshof, der aus fünf
Richtern und einem Generalprokurator zusammen-
gesetzt ist, hat seinen Sitz in der Hauptstadt;
Bundesuntergerichte werden vom Kongreß ein-
gesetzt. Die Bundesverfassung garantiert Preß-
und Redefreiheit und jedem Fremden dieselben
Zivilrechte wie dem Bürger. Das Wappen der
Republik ist ein in zwei Felder von Blau und
Weiß gquergeteilter Schild, umgeben von sechs
Fahnen in blauer und weißer Farbe; darüber eine
aufgehende Sonne. Das untere Feld zeigt zwei
aus den beiden Seiten des Schildes hervorgehende
Hände, die einen von einem Lorbeerkranz um-
Argentinien.
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rahmten Stab mit roter Freiheitsmütze empor-
halten. Die Handelsflagge weist auf blauem
rund einen breiten weißen Querstreifen auf,
und bei der Kriegsflagge belegt letzteren nahe dem
Flaggenstock noch eine mit Strahlen umgebene
goldene Sonne. — Dieutschland hat in Argen-
tinien einen Ministerresidenten, der zugleich für
Uruguay und Paraguay akkreditiert ist und in
Buenos Aires seinen Sitz hat. Deutsche Kon-
sulate bestehen in Buenos Aires und in Rosario;
deutsche Vizekonsulate in Bahia Blanca, Con-
cordia, Cördoba, Mendoza, Puerto Gallegos,
Salta, Santa Elena, Santa Fé und Tucuman.
Vertreter Argentiniens in Deutschland: ein außer-
ordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Mi-
nister in Berlin; konsularische Vertretung in 15.
deutschen Städten.
4. Staatsreligion ist die römisch-katholische,
doch dürfen Anhänger anderer Kirchen ihr Bekennt-
nis frei ausüben (Verhältnis der Konfessionen:
3921.000 Kath., 27,000 Evang., 6000 Jsrae-
liten, letztere in den Hirsch'schen Kolonien). 1539
gründeten die Franziskaner ihre erste Niederlassung
am La Plata. Von Peru aus drangen Mercedarier
nach Santa Cruz de la Sierra und Tucumän,
und fast gleichzeitig kamen aus Peru und Brasi-
lien Jesuiten ins Land. 1610 wurden Loreto und
San Ignacio gegründet, die ersten der berühmten
Reduktionen, d. h. jener festen Niederlassungen,
in denen die bekehrten Indianer zum Ackerbau
angeleitet wurden. Trotz der Feindseligkeiten der
spanischen Kolonisten und Beamten stieg die Zahl
dieser Ansiedlungen fortwährend, und 1717 gab
es am Paranä 16, am Uruguay 15 Reduktionen
mit 121 161 christlichen Indianern. In Argen-
tinien war das hauptsächlichste Arbeitsfeld der
Jesuiten die Provinz Corrientes, wo sie die sog.
Misiones occidentales gegründet hatten; ihr
vornehmstes Kollegium war in Cördoba. Leider
wurde ihrer erfolgreichen Tätigkeit zu schnell ein
Ende gemacht. Als 1750 durch Vertrag zwischen
Spanien und Portugal sieben Reduktionen portu-
giesisch wurden, ließ Pombal dieselben gewaltsam
auflösen. 1767 verbannte Karl III. die Jesuiten
aus seinen Staaten; alle Missionäre in den spani-
schen Kolonien wurden festgenommen und nach
Europa geschleppt. Hiermit endeten die herrlichen
Reduktionen, die einst blühenden Niederlassungen
sind verfallen, die Indianer in Not und Elend
versunken. In Argentinien hat die Kirche ihre
reichen Güter in der Revolution verloren und die
Staatskasse eine karg bemessene Dotation dafür
übernommen. Metropolit ist der Erzbischof von
Buenos Aires. Unter diesem stehen die Bischöfe
von Cordoba, La Plata, Santa Fé, Salta, Tucu-
män und Parand. Der päpstliche Stuhl ist ver-
treten durch einen Apostolischen Delegaten, der
zugleich für Paraguay und Uruguay akkreditiert
ist. Für die Hebung des Unterrichts ist in
neuerer Zeit viel getan worden. Neben den Landes-
universitäten in Cördoba (einer Stiftung der-