Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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Grundbesitz zu erwerben, Gewerbe zu treiben und 
sich zu verehelichen. — In Preußer hatte der 
Zwiespalt gleichberechtigter Kirchen zu einer stär- 
keren Verweltlichung der Armenpflege genötigt, 
welche im Allgemeinen Landrecht von 1794 zu 
einem kodifizierten Abschluß kam; die Stadt= und 
Dorfgemeinden (Gutsbezirke) müssen ihre ver- 
armten Mitglieder (Angehörigen) erhalten, die 
bloßen Einwohner jedoch nur dann, wenn die- 
selben zu den gemeinen Lasten zuletzt beigetragen 
hatten. Arme, denen hiernach ein Unterstützungs- 
anspruch nicht zustand, sollten durch Vermittlung 
des Staats in öffentlichen Landarmenhäusern 
untergebracht werden. Noch gründlicher verwisch- 
ten die Ereignisse in den ersten Dezennien des 
19. Jahrh. die Gebietsgrenzen ehemals kon- 
fessioneller Territorien, so daß mit der örtlichen 
Mischung der Glaubensbekenntnisse auch die Mög- 
lichkeit kirchlicher Organisation verringert wird. 
UÜberdies hatte die französische Gesetzgebung der 
Revolutionszeit das Recht der Niederlassung und 
Verehelichung, des Erwerbs von Grundstücken, 
des Betriebs von Gewerben und das Recht auf 
Armenunterstützung von der Gemeindeangehörig- 
keit abgelöst, und diese Grundsätze fanden in 
Deutschland, wenn auch langsam. Eingang. Die 
preußische Städteordnung von 1808 kennt sie noch 
nicht, dagegen trennte die preußische Städteord- 
nung von 1831, in Ubereinstimmung mit der in 
der preußischen Gesetzgebung anerkannten Freiheit 
des Erwerbs von Grundeigentum und des Ge- 
werbebetriebs, die Verbindung von Bürgerrecht und 
Ansiedlungsrecht und akzeptierte das französische 
System der sog. Einwohnergemeinde. Seit 1842 
begründete dreijähriger Aufenthalt in einer Ge- 
Armenpflege. 
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tativen Veranstaltungen einerseits theoretisch zur 
Darstellung bringen, anderseits auch Exkursionen 
zum Besuch der verschiedenen typischen Anstalten 
arrangieren. Für die Zöglinge ist außerdem eine 
aszetisch-religiöse Erziehung nötig. 
Literatur. Burn, History of the Poor Lav 
(1764); Reche, Kirche u. Staat in Bezug auf A. 
(1821); Naville, Charité égale (1836); de Ge- 
rando, Dela bienfaisance publique (1839; deutsch 
von Buß, System der gesamten A., 1843 ff); Du- 
rieu, Bienfaisance (1842); Fliegende Blätter aus 
dem Rauhen Hause zu Hamburg (1846 ff); Chal- 
mers, Kirchl. A. (deutsch 1847); Blätter für Armen- 
wesen (1818 ff); Jahrbücher des Vereins vom hl. 
Vinzenz von Paul (seit 1851); Mone, A. vom 
13. bis 16. Jahrh. (1851, 1861); Pashley, Pau- 
perism and Poor Law (1852); Huber, Pflegeramt 
der inneren Mission (1852); Buol-Bernburg, 
Holländ. Armenkolonien (1853); Macfarlan, Un- 
tersuch, über die Armut (deutsch von Garve, 1855); 
Verhandlungen des Congres international de bien- 
faisance (Brüssel 1856, Frankf. 1857, Mail. 1880); 
Martin-Doisy, Dictionnaire d’économie chari- 
table (1856); Hasemann, Christliche Ortsarmen- 
pflege (1857); Lamarque, Bienfaisance (1862); 
Kries, Die englische A. (1863); Christliche A. 
(1868); Böhmert, A. u. Armengesetzgebung (1869); 
Verhandlungen des elften Kongresses deutscher 
Volkswirte (1869); Emminghaus, Armenwesen u. 
Armengesetzgebung (1870); Art. „A.“ im Kirchen- 
lexikon von Wetzer u. Welte; Art. „Armenwesen“ 
im Handwörterb. der Staatswissensch.; Art. „A.“ in 
der Realenzyklop. für prot. Theol.; Art. „Armen- 
gesetzgebung“ in Holtzendorffs Rechtslexikon; Hand- 
buch des Vereins vom hl. Vinzenz von Paul (1880); 
Ehrle, A. (1881); Riggenbach, Das Armenwesen 
der Reformation (1883); Berichte über die Ver- 
handlungen des Deutschen Vereins für Armenpflege; 
Ratzinger, Kirchliche A. (21894); Loening in Schön- 
  
meindederen Verpflichtungzur Armenunterstützung. bergs Handbuch der pol. Okonomie III ((1896.98); 
Dieselbe erlosch jedoch durch Abwesenheit von ge- Wintzingeroda-Knorr, Arbeitshäuser (1885); Asch- 
wisser Dauer, und es mußte daher durch das In- rott. Englisches Armenwesen (1886); Böhmert, 
stitut der Landarmenverbände für die Armenpflege Das Armenwesen in 77 deutschen Städten (1886); 
derjenigen Personen Sorge getragen werden, welche Sristen des, Taerens zunsllrmesegs= und Uort- 
½½ Gemeinde den Unterstihungswohnstt ver= wesen" (1886), Alberdingk Thiim, Eesch.der Wohl. 
oren, ohne in einer andern einen folchen zuer- tätigkeitsanstalten in Belgien (1887); Blätter für 
werben. Dann kam die Reglung durch das oben innere Kolonisation (1887); Muensterberg, Deutsche 
erwähnte Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. Armengesetzgebung (1886, mit reicher Literatur): 
-5 VI. A "55 in u nan ¾ dargeem endsle * Reitzenstein, Ländliche A. (1887); Schriften der 
mmer mehr klären sich die Ansichten der Sach- 
verständigen über die Bedeutung einer systemati- 
schen Ausbildung in der Armenpflege. In treff- 
licher Weise hat sich darüber Muensterberg auf dem 
Internationalen Kongref für Armenpflege in Mai- 
land 1906 und Levy auf der Generalversammlung 
des Deutschen Vereins für Wohltätigkeit und 
Armenpflege in Eisenach 1907 verbreitet. Viel- 
fach werden sowohl von konfessionellen wie auch 
interkonfessionellen Organisationen kürzere Kurse 
über Charitas in Deutschland veranstaltet. Die 
Kadettenschule der Heilsarmee in Berlin und die 
Lehranstalten im Rauhen Haus in Hamburg sowie 
im Johannesstift in Berlin können als theoretisch- 
Vereine vom Roten Kreuz; die beiden Leitfaden 
für soziale Praxis von Weber (1907), von Retzbach 
(81907); Truxa, Bilder u. Studien aus dem Ar- 
menleben der Großstadt (1905); Brandts, Die 
kath. Wohltätigkeitsanstalten u. Vereine (1895); 
Muensterberg, Die A. (1897); Brandts u. v. Aufseß, 
über deutsches Armenrecht (1898); Werthmann, 
Fiele des Charitasverbands (1899); Uhlhorn, 
Christl. Liebestätigkeit (21890); Roscher, System 
der A. u. Armenpolitik (21906); Singer, Soziale 
Fürsorge der Weg zum Wohltun (1904); Wichern, 
Eesammelte Schriften (1902 ff); Faßbender, Laien- 
1 apostolat u. Volkspflege auf Grundlage der christl. 
Charitas (1906); Schriften der Zentralstelle für 
Volkswohlfahrt in Berlin; Charitasschriften in 
Freiburg i. Br. u. Zeitschrift „Charitas“ (Monats- 
praktische Charitasschulen bezeichnet werden. Eine schrift des Charitasverbandes). Innere Mission im 
Charitasschule muß das ganze Gebiet der chari- 
evang. Deutschland (Organ des Zentralausschusses
	        
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