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wiß zu diesen Gründen, aus welchen der Prätor
einen Advokaten beiordnen mußte, gehört haben.
Allein, daß der Advokat in solchen Fällen ver-
pflichtet gewesen sei, seinen Beistand unentgeltlich
zu leisten, wird in keiner der beiden Stellen ge-
sagt. Es kann dies allerdings indirekt aus den
Worten Justinians (in c. 13, §#9 de iud. 3, 1)
gefolgert werden: Honorarüs seilicet a clien-
tibus, Oui dare possint, dissertissimis.
togatis omnimodo praestandis. Allein eine
solche beiläufige Andeutung genügt keineswegs
zum Beweis dafür, daß schon nach römischem
Recht diejenigen, qui dare non possint, generell
von Zahlung der Advokatenhonorare befreit ge-
wesen seien. Somit rechtfertigt sich die Behaup-
tung, daß bei den Römern das Armenrecht als
entwickeltes Rechtsinstitut nicht bestanden habe.
Nach dem Zeugnis der Glosse bildete sich im nach-
justinianischen Recht vielfach die Praxis aus, daß
der einer armen Partei zugeteilte Advokat das
Honorar für seinen Beistand aus öffentlichen
Fonds (de publico) erhielt. Dagegen ist in der
Glosse von einem Recht der armen Partei auf
Sportelfreiheit nirgends die Rede.
2. Kanonisches Recht. Die Tendenz des
kanonischen Rechts ging dahin, daß die Justiz
möglichst unentgeltlich verwaltet werde (vgl. Fuchs,
Zeitschr. für Rechtsgesch. V 104 ff, und Sprick-
mann-Kerkerinck a. a. O.). Der Richter durfte
sich keine Sporteln von den Parteien geben lassen,
ja nicht einmal freiwillig angebotene Sporteln
annehmen, ausgenommen etwa esculentum vel
poculentum mera liberalitate oblatum, qduod
paucis consumi possit diebus. Was die gericht-
lichen Auslagen anbelangt, galt der Grundsatz:
nemo cogitur suis stipendiis militare. Während
daher der iudex ordinarius Ersatz der Expensen
nicht fordern durfte, konnte der iudex delegatus
moderatas expensas ersetzt verlangen (wozu na-
mentlich die infolge einer notwendigen oder nütz-
lichen Reise entstehenden Spesen für Lebensunter-
halt und Transport gehören), und zwar von beiden
Parteien zu gleichen Teilen. Die Assessoren und
Notare, die Advokaten und Prokuratoren erhielten
nicht nur (wie auch die Zeugen) Ersatz ihrer Aus-
lagen, sondern auch für ihre Dienstleistungen ein
Honorar, dessen Betrag bei den Assessoren und
Notaren je nach den Umständen des Falls und
den Verhältnissen der Streitteile von dem Richter
bestimmt wurde, bei den (weltlichen) Advokaten
und Prokuratoren vorher vertragsmäßig festgesetzt
werden mußte.
Das kanonische Recht stellte nun den Grundsatz
auf, daß die Armen von der Zahlung von Prozeß-
kosten völlig befreit sein sollten, worin, wie Schott
(Armenrecht 18) als besonderes Verdienst des
kanonischen Rechts anerkennt, der Ursprung unseres
heutigen Armenrechts zu suchen ist. Zwar bezieht
sich die betreffende Hauptstelle (c. 11, 8 4 in VI.
de rescript. 1, 3: sed ubi notabiliter (P. h.
erwiesenermaßen]) fuerint pauperes litigantes,
Armenrecht.
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etiam pro expensis nil prorsus exigat ab eis-
dem) zunächst nur auf die dem Richter zu er-
setzenden Auslagen; nach dem ganzen Geist der
kanonischen Gesetzgebung und den Zeugnissen der
älteren juristischen Schriftsteller (Durandus, Ma-
ranta) ist aber nicht zu bezweifeln, daß derselbe
Grundsatz auch bezüglich der gesamten übrigen
Kosten Anwendung fand, daß also auch von deren
Zahlung die arme Partei befreit war. Insbeson-=
dere wird der Richter ausdrücklich für verpflichtet
erklärt, den Armen einen Advokaten zu unent-
geltlichem Beistand beizuordnen (Gl. implorando
ad c. 1, X de off. iud. 1, 32; Baldus ad c. 25
de nupt. 5, 4, n. 3; Jason ad tit. J. de act.
§ 24, n. 54). Nach den Statuten von Cesena
(I, rubr. 55) waren die Advokaten gehalten, ihren
Beistand den Armen, wie überhaupt den personae
miserabiles, gratis et sine aliquo salario zu
gewähren. In mehreren italienischen Staaten be-
stand die bereits erwähnte Einrichtung, daß die
Armenadvokaten für ihre Dienste aus öffentlichen
Fonds honoriert wurden. Die Statuten von An-
cona, Ferrara, Florenz, Genua und Gubbio legten
einzelnen Mitgliedern des Advokatenkollegs oder
dem advocatus fisci die Verpflichtung zur un-
entgeltlichen gerichtlichen Vertretung der Armen
auf (vgl. Fuchs a. a. O.). — Schließlich ist noch
darauf hinzuweisen, daß die Kirche auch nach
mancher andern Richtung hin für den Rechtsschutz
der Armen eintrat, namentlich durch die Ein-
richtung von defensores ecclesiastici
für die Armen, durch die den Klerikern erteilte
Erlaubnis, auch vor weltlichen Gerichten für per-
sonae miserabiles aufzutreten, durch die Ein-
räumung eines gewissen Aufsichtsrechts der Bischöfe
über die Richter zum Schutz der Armen usw. (ogl.
Sprickmann-Kerkerinck a. a. O.).
3. Deutsches Recht. Während das alt-
germanische Gerichtsverfahren keine oder höchstens
sehr geringe Kosten erforderte, nahmen mit der
Veränderung des Verfahrens durch die mittel-
alterlich-italienische Doktrin auch die Prozeßkosten
zu, so daß eine besondere Fürsorge für die Armen
geboten erschien. Der Schwabenspiegel (Ausgabe
von Laßberg 17, S. 44) schreibt in dieser Beziehung
dem Fürsprech vor: Er soll armer liute wort
durch got sprechen, und tuot er des nicht,
daz ist wider got, unde der richter mac imz
gebieten mit rehte, daz er armer liute wort
umbe sust spreche. Ulrich Tenngler (Laien-
spiegel I. TI) lehrt, daß die Armen nicht mit
Zahlung von Prozeßkosten beschwert werden und
daß die Richter darauf sehen sollen, daß jenen vor-
sprechen gleich gegeben, auch die armen
umb gots willen versehen werden. Eine durch-
greifende Umbildung des Armenrechts vollzog sich
nach Einführung des Reichskammergerichts (vgl.
Albrecht, Zeitschr. f. Zivilrecht XI 89 ff, u. Fuchs
a. a. O.). Die Kammergerichtsordnung von 1471
bestimmt, da armuts halben nyemandt recht-
loss gelassen werden dürfe, daß der Kammer-