Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

435 Auflagen — 
das Recht zu, Fremde auszuweisen, die nicht ihren 
Wohnsitz in Frankreich begründet haben. Nach 
dem Gesetz vom 8. Aug. 1893 können Fremde 
ausgewiesen werden, die bei der Anmeldung ihres 
Berufs, Gewerbes oder Handelsgeschäfts falsche 
Angaben gemacht haben. In Italien erfolgt die 
Ausweisung Fremder aus Gründen der öffentlichen 
Ordnung durch den Minister des Innern (Gesetz 
vom 23. Dez. 1888) und wegen Bestrafung durch 
den Präfekten. In der Schweiz kann jeder 
Kanton nicht niedergelassene Fremde und kantons- 
fremde Schweizer aus dem Kanton, der Bundes- 
rat jeden Fremden aus der Schweiz ausweisen 
(Bundesverfassung Art. 45 70). In Norwegen 
verwirkt fünfjähriger Aufenthalt die Ausweisungs- 
befugnis. In Österreich, Schweden, Grie- 
chenland, Portugal fehlen gesetzliche Be- 
stimmungen, aber das Ausweisungsrecht der 
Staatsregierungen wird nicht bestritten. 
Literatur. Störk in Holtzendorffs Hand- 
buch des deutsch. Strafrechts II; Meyer, Staats- 
recht (631905); Loening, Verwaltungsrecht § 58 
(1884); ders., Art. „Ausweisung“ im Handwörter- 
buch der Staatswissenschaften II (21899); Zorn, 
Art. „Ausland“ in v. Stengels Wörterbuch des 
deutschen Verwaltungsrechts 1 (1889); Benzhard, 
Das Recht der polit. Fremdenausweisung mit be- 
sonderer Berücksichtigung der Schweiz (1891); 
v. Bulmerincq, Das Völkerrecht (21889); v. Liszt, 
Das Völkerrecht (51907); Kommentar zum Unter- 
stützungswohnsitzgesetz von 1870 von Wohlers. Die 
Handelsverträge des Deutschen Reichs, hrsg. vom 
Reichsamt des Innern (1900). LSpahn.] 
Auflagen s. Besteuerung. 
Aufruhr, Aufstand s. Revolution. 
Augustinus, der große Kirchenvater (geb. 
zu Tagaste in Numidien 354, gest. als Bischof von 
Hippo 430), der allseitigste Vertreter christlicher 
Wissenschaft und Spekulation in ihrer ersten Peri- 
ode, von dessen tiefsinnigen Ideen die folgenden 
Jahrhunderte zehrten, hat sich zwar mit den Pro- 
blemen des Rechts und der Staatslehre nirgends 
eingehend und noch weniger systematisch befaßt; 
dennoch aber hat er auch nach dieser Richtung hin 
das Mittelalter beeinflußt, so daß die spätere Denk- 
weise in einigen wichtigen Punkten ausdrücklich an 
ihn anknüpft. Unter seinen Schriften ist in dieser 
Hinsicht vor allem das große Werk vom „Gottes- 
staat“, die 22 Bücher De eivitate Dei, anzu- 
führen. Das Motiv zur Abfassung desselben war 
ursprünglich ein apologetisches. Der durch den 
Einfall der Westgoten in ihren Tiefen ausgeregten 
und erschreckten römischen Welt soll die Grund- 
losigkeit der Klagen und Vorwürfe dargetan wer- 
den, als ob das Christentum die Schuld an dem 
Verfall des Reichs trage. Der weitere Verlauf 
aber erhebt sich weit darüber hinaus und gestaltet 
es zu einer großartigen Uberschau über den Gang 
der Weltgeschichte vom Standpunkt und im Licht 
des christlichen Offenbarungsglaubens. Den Aus- 
gang bildet die Unterscheidung der beiden Städte 
oder Staaten oder Reiche, das eine Gottes und 
  
Augustinus. 436 
Christi, das andere der Welt, der Erde, des Teufels. 
Nur ein grobes Mißverständnis würde jenes kurzer- 
hand mit der Kirche, dieses ebenso mit dem „Staat"“ 
identifizieren; der Gegensatz ist ein weit tieferer 
und umfassenderer. Das Gottesreich erstreckt sich 
über die Grenzen der sichtbaren Welt hinaus, es 
ist die Gemeinschaft der Guten mit Einschluß der 
Engel, seine Bewohner leben in und nach dem 
Geist Gottes, die treibende Tendenz ist Liebe 
Gottes bis zur Verachtung des eigenen Selbst. 
Das Gottesreich sammelt seine Glieder aus allen 
Völkern, ohne Unterschied der Sprache, Sitten 
und Gesetze; es ist fremd auf der Erde — pere- 
grina —, obgleich ihm hier die Bürger geboren 
werden; es wandelt seit den Tagen Abels bis zum 
Ende der Zeiten inter persecutiones mundi et 
consolationes Dei (XII 1:; V 1 4 28; 
XV 1; XVIII 1 51; XIX 17). Die civitas 
terrena umgekehrt ist die Gemeinschaft der Bösen, 
die die falschen Götter dem einen wahren Gott 
vorziehen, nach dem Fleisch leben und zur treiben- 
den Tendenz die Selbstliebe bis zur Verachtung 
Gottes haben (XI 1; XII 1; XIV 1 4 28). In 
den aufeinander folgenden Weltreichen findet sie 
ihre großartige Verkörperung (XVI 17). Nicht 
daß also, wie man wohl fälschlich geschlossen hat, 
staatliches Leben als solches dem hl. Augu- 
stinus als verwerflich gelte. Das Verwerfliche 
liegt darin, daß jene Reiche sich ganz und gar im 
Irdischen verfestigt haben, so wie schon Kain, der 
Brudermörder, die erste Stadt begründete, non 
peregrinantem in hoc mundo, sed in eius 
pace et felicitate quiescentem (XV 17). Was 
dagegen die staatlichen Bildungen Gutes mit sich 
führen, Friede und zeitliche Wohlfahrt, dessen 
bedienen sich auch die Bürger des himmlischen 
Reichs; aber sie beziehen es stets auf das jenseitige 
Ziel und den himmlischen Frieden, und den Ge- 
setzen, durch welche jene Güter angestrebt werden, 
sind auch sie unterworfen (XIX 17 26). Auch 
die irdischen Reiche unterliegen darum der Pro- 
videnz; Gott gab den Römern wie den Orientalen, 
dem Vespasian wie dem Domitian, dem Konstantin 
wie dem Julian die Herrschaft (V 1 11 19 21; 
XVII 6; XVIII 2). Insbesondere wird Be- 
deutung und Aufgabe des römischen Reichs ge- 
würdigt; der Patriotismus seiner Bürger ver- 
diente ihm den göttlichen Beistand, es sollte den 
Erdkreis in eine Gemeinschaft des Staatslebens 
und der Gesetze und zu einem allgemeinen Frieden 
führen (I 36; IV 2; V 12 15 16; XVIII 22). 
Wohl finden sich gelegentlich Außerungen, welche 
den Wert alles irdischen Staatswesens herabzu- 
drücken bemüht scheinen (V 17), aber man darf 
sie nicht an einem falschen Maßstab messen. Dem 
Christentum, welches die Erneuerung des Menschen 
von innen heraus verlangte, welches seine Heils- 
botschaft an die einzelnen richtete, um sie zum 
Glauben und zur Umgestaltung des ganzen Lebens 
zu führen, widersprach prinzipiell jene Über- 
schätzung des Staats, welche den Völkern des 
 
	        
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