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während die dem beweglichen Vermögen dienenden
im allgemeinen Banken genannt wurden. Ob-
gleich unter den heutigen Verhältnissen jene Ein-
teilung wegen der für sie gebrauchten Sammel-
namen nicht mehr zutreffend ist, nachdem sich eine
Reihe von Instituten entwickelt hat, welche ledig-
lich eigene Geschäfte zur Spekulation und des
Gewinns halber treiben, aber sich mit Vorliebe
Kreditinstitute nennen, und da anderseits die Ver-
mittlung des Immobiliarkredits zum größten Teil
in die Hände von Banken (Hypothekenbanken)
übergegangen ist, wollen wir doch der Übersicht-
lichkeit halber die alte Einteilung beibehalten und
demnach zunächst sämtliche dem Immobiliarkredit
gewidmeten Institutionen behandeln und dann
die dem Personalkredit gewidmeten Banken einer
Betrachtung unterziehen. Die vorwiegend dem
Kleingewerbe, dem Handwerk und der Arbeiter-
schaft dienenden Einrichtungen, die Sparkassen,
Darlehnskassen usw., werden besonders behandelt
werden.
I. Einrichtungen für den Immobiliarkredik.
Dieselben sind entweder Staats= bzw. Kommunal=
anstalten oder Vereine von Grundbesitzern oder
Vereine von Kapitalisten, welche des Gewinns
halber dieses Geschäft betreiben.
1. Staats= und Kommunalanstalten.
Solche sind gegründet worden teils zur Hebung
und Förderung des landwirtschaftlichen Kredits
überhaupt, teils zur Ablösung bestehender Lasten.
Zu den ersteren Anstalten gehören in Deutschland
die staatlichen oder kommunalständischen (provin-
ziellen) Bodenkreditinstitute, welche den Namen
Landeskreditkassen oder Landesbanken
führen. Als staatliche Unternehmungen sind sie
namentlich in den kleineren norddeutschen Staaten
geschaffen worden. Die ältesten Gründungen sind
das herzogliche Leihhaus in Braunschweig (ge-
gründet 1765) und die herzogliche Landesbank in
Altenburg (gegründet 1792). Die Landeskredit-
kassen gaben zuerst nur ländlichen, heute geben sie,
mit Ausnahme der Landeskreditanstalt in Han-
nover, auch städtischen Kredit sowie Darlehen an
Kommunalverbände, politische und kirchliche Ge-
meinden, vereinzelt auch an Genossenschaften für
Meliorationszwecke u. dgl. Bisweilen sind diese
Institute zugleich Sparkassen oder Depositen-
banken. Die Betriebsmittel werden meist durch
Ausgabe von Schuldverschreibungen gedeckt. Die
Landesbanken für die Rheinprovinz (Düsseldorf)
und für Westfalen (Münster), beide 1888 bzw.
0 aus „Provinzialhilfskassen“ entstanden,
geben Provinzialschuldverschreibungen, die Lan-
deskreditkasse des Großherzogtums Hessen Staats-
schuldverschreibungen aus. Die zweite Kategorie
von Kassen entstand in der Zeit der Ablösung des
bäuerlichen Besitzes von den gutsherrlichen Lasten
in den Jahren 1830/52. Man sah sehr bald,
daß diese Ablösung, welche in Geld geschehen
mußte, durch den Bauer, der bislang Natural-
wirtschaft getrieben hatte, wegen ungenügender
Banken und Kreditinstitute.
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Geldmittel nicht möglich war. So entstanden die
staatlichen Ablösungskreditanstalten oder Renten-
banken (in Sachsen 1832, in Bayern 1848, in
Preußen 1852), welche die Ablösung der Grund-
lasten in der Weise zwischen dem Berechtigten und
Verpflichteten vermittelten, daß der letztere die Ab-
lösungssumme von der Kreditkasse als Darlehen
erhält, ihr verzinst und durch jährliche Abzah-
lungen zurückzahlt und den Berechtigten mit der
dargeliehenen Summe abfindet, oder in der Weise,
daß der Verpflichtete eine Ablösungsrente, welche
eine Quote zur Kapitalsbildung enthält, an die
Ablösungskasse zahlt, wogegen diese dem Berech-
tigten Obligationen (Rentenbriefe, Grundrenten-
ablösungsschuldscheine) im Kapitalbetrag der Ab-
lösungssumme übergibt und verzinst und aus den
Kapitalsquoten, welche durch die Verpflichteten
nach und nach eingezahlt werden, im Weg der
Verlosung gegen bar zurücknimmt. Im ersteren
Fall schießt der Staat die zur Auszahlung an die
Berechtigten notwendigen Kapitalien vor, im
letzteren Fall garantiert er die Verzinsung und
Rückzahlung der Obligationen. Das neue Wir-
kungsfeld der preußischen Rentenbanken wird bei
dem Art. Rentengüter besprochen werden. Erst
in den letzten Jahrzehnten wurden die Landes-
kulturrentenbanken geschaffen. Es sind dies
Kreditinstitute zur Darlehnsgewährung für kultur-
technische Zwecke, insbesondere für Ent= und Be-
wässerungen sowie für Deichanlagen. Als Staats-
anstalten wurden sie 1861 in Sachsen, 1880 in
Hessen und 1884 in Bayern eingeführt. In
Preußen wurde ihre Errichtung als Provinz-=
anstalten durch das Gesetz vom 13. Mai 1879
gestattet, doch haben erst Schlesien (1881), Schles-
wig-Holstein (1884), Posen (1885), Westfalen
(1894) und Ostpreußen (1904) von der Berechti-
gung Gebrauch gemacht. Besondere Erfolge sind
nur in Schlesien erzielt worden. Zur Beschaffung
der Mittel werden Schuldverschreibungen aus-
gegeben, die in Preußen Landeskulturrentenbriefe,
in Sachsen Landeskulturrentenscheine, in Hessen
Landeskulturobligationen heißen; sie werden höch-
stens zu 4 ½% verzinst und können vom Inhaber
nicht gekündigt werden. Jährlich erfolgt eine Aus-
losung. Die Darlehen sind gleichfalls unkündbar
und werden amortisiert.
2. Vereine von Grundbesitzern. Der
erste derartige Verein wurde 1770 in Schlesien
nach dem Plan des Kaufmanns Büring von Fried-
rich d. Gr. als eine Zwangsgenossenschaft aller
ritterschaftlichen Güter geschaffen. Durch die schwe-
ren Kriegszeiten sahen sich die schlesischen Grund-
besitzer nicht nur in ihrem Vermögen fast ruiniert,
sondern es fehlte ihnen auch der zur Ordnung
ihrer Vermögensverhältnisse notwendige Kredit.
Die Güter boten zur Hypothekenbeleihung keine
genügende Sicherheit. Es mußte deswegen zwi-
schen die Kreditgeber und die Kreditsuchenden eine
größere Mittelsperson mit notorischer Kredit-
würdigkeit treten, die auf dem Weg der Selbst-