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der persönlichen und politischen Abhängigkeit ab-
geleiteten Abgaben und Leistungen, Lasten aus der
Guts-, Gerichts-, Vogtei-, Grund= oder Dienst-
herrlichkeit, des Jagdrechts auf fremdem Grund
und Boden geschah regelmäßig ohne Entgelt. Bei
den übrigen Reallasten: Diensten, Zehnten, Grund-
zinsen aller Art, Besitzveränderungsabgaben, wur-
den die Berechtigten entschädigt. Bestehen blieben
und von der Ablösung ausgenommen waren die
öffentlichen, die Staats-, Gemeinde-, Schul-,
Kirchen= und Deichlasten. Analog der dinglichen
Befreiung des ländlichen Grundbesitzes von der
Grundherrschaft kam es auf größeren Gütern zur
Auflösung des Lehnsnexus. Die ebenfalls im
Interesse der Landeskulturgesetzgebung erstrebten
Allodifikationen haben in Bezug auf die Ablösungs-
frage nur dem Recht des Lehnsherrn Rechnung
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ein Hindernis der Bewirtschaftung werden. Die
Arbeit war nicht lohnend, wenn die Kräfte auf die
vielen zerstreuten Parzellen aufgewendet werden
mußten. Die Aussicht war erschwert, die meisten
Kapitalverwendungen im großen, Entwässerung,
Bewässerung unmöglich, falls nicht ein seltener
Grad von Einsicht und Eintracht alle Nachbarn
beseelte. Auch gutsherrliche Ländereien waren oft
entwertet durch störende servitutarische Verstat-
tungen, durch unzweckmäßig gewordene, intensive
Betriebsweise und wirksame Meliorationen in
hohem Grad erschwerende Planlage. Daher kam
es zur gesetzlichen, planmäßigen Durchführung der
schon oft freiwillig vorgenommenen Arrondierung
und Verkopplung, d. h. zu Zusammenlegungen
des in der Feldmark zerstreuten Grundeigentums
der Hofbesitzer. Auch darin lag eine Art Ablösung,
getragen, die Lehnsgüter im Fall des Aussterbens
der Anwärter auf seiten des Vasallen zu über-
nehmen. Dagegen blieben die Anwartschaften auf
die Nachfolge bestehen, die Lehen erhielten also den
Charakter der Familienstiftungen. "
4. Die Ablösung bei Servituten.
regulierung und Gemeinbeitsteilung.
Nicht nur bei den genannten Maßregeln, welche
den Charakter einer sozialen Reform an sich
tragen, kam es zu Ablösungen, es geschah dies auch
bei der einen wirtschaftlichen Charakter tragenden
Reglung der vielen Grunddienstbarkeiten, welche
speziell für ablösbar erklärt wurden, also in Be-
zug auf die Weide= und zahlreichen Forst- und
Waldservituten, insoweit sie als Hindernisse der
modernen Land= und Forstwirtschaft erschienen.
Hierher gehören auch die bei Gemeinheitsteilungen
vorgekommenen Ablösungen. Der ehemalige sog.
Flurzwang war die Beschränkung der Be-
nutzung des in Gemengelage befindlichen Acker-
landes und die Unterwerfung unter das Wirt-
schaftssystem der Gemeinde. Er wurde (zum Teil
schon im 18. Jahrh.) durch die Gemeinheits-
teilungen, die gutsherrlich -bäuerlichen Regulie-
rungen und die Verkopplungsgesetze aufgehoben.
Bei den gesteigerten Anforderungen an die land-
wirtschaftliche Produktion und bei der Unfähigkeit,
die überkommenen Formen des Gesamtbesitzes und
der Gesamtbenutzung zweckdienlich (genossenschaft-
lich) fortzubilden, kam der Schwerpunkt der Re-
form in die Herausschälung des unabhängigen
Eigentums zu liegen. Im Interesse einer erhöhten
Tierproduktion wurde der Anbau von Futter-
pflanzen und durch Verwendung eines besseren
Düngers auch der Getreidebau zu fördern gesucht.
Die Brache sollte bebaut werden dürfen (Klee).
Konnte der einzelne dem eigenen Wirtschaftsplan
nachgehen, die Brache bebauen usw., so war das auf
gleichzeitige, gleichförmige Feldbestellung und ge-
meinsame Weide des unbebauten Feldareals basierte
Wirtschaftssystem erschüttert. Nun mußte die (aus
der ursprünglichen Ansiedlung entstandene) Ge-
mengelage, d. h. die zerstreute Lage der Acker
es waren Zwangsenteignungen mit Gewährung
der Entschädigung in Land. Teilweise im Zu-
sammenhang mit dem Aufgeben der gemeinschaft-
lichen Benutzungsformen stand die Aufhebung
oder Ablösung vieler im alten Gemeinschafts-
verhältnis wurzelnder dinglicher Berechtigungen.
Sowohl Weide-als Waldservituten, Einforstungen,
Holzbezugsrechte wurden der geänderten Land= und
Forstwirtschaft nachteilig, und die Gesetzgebung
war darauf bedacht, die Ablösung derselben mög-
lichst zu fördern. Diese Servituten verhinderten
solche Benutzungen, bei denen sie nicht bestehen
konnten; die Weide auf beständigen Hutungen
schloß Teilung und Umwandlung in Acker und
Wiesen aus. Man war bemüht, die Weide-
servituten nach Art und Zahl des einzutreibenden
Viehs zu fixieren, auf gewisse Grundstücke örtlich
einzuschränken oder gegen Entrichtung einer dem
Wert der Weide entsprechenden Geldentschädigung
oder gegen eigentümliche Abtretung eines ent-
sprechenden Grundstücks ganz zu beseitigen und
abzulösen. Auch in der Forstwirtschaft verlangte
der Gesichtspunkt möglichst großer Produktion eine
immer höhere Einheit, Berechenbarkeit und Un-
abhängigkeit des Betriebs. Die quantitativ un-
bestimmten Servituten brachten da viele Unsicher-
heiten mit sich und waren eine nie versiegende
Quelle von Streitigkeiten und mannigfache Ver-
anlassung zu Forstfreveln, Rechtsüberschreitungen
und Polizeiübertretungen. Da die Festlegung und
Handhabung der Forstpolizei allein nicht genügte,
zeigte sich auch hier eine Tendenz der Gesetzgebung,
die Ablösungen zu begünstigen. Die Berechtigung
des Waldeigentümers zur Antragstellung ist er-
klärt. Das den Berechtigten gebotene ökonomische
Aquivalent kann entweder in Geld oder (wo es
möglich) in Land bestehen. Im letzteren Fall wird
die Gefahr vermieden, daß das Entschädigungs-
kapital in der Wirtschaft verbraucht und das fort-
dauernde Bedürfnis nach Forstnutzungen Anlaß
zu Forstfreveln werde. Die Ablösungsgesetze ent-
hielten Bestimmungen über die Art der abzu-
lösenden Grundlasten, ob dies auf Antrag (Pro-
des einzelnen in den verschiedenen Feldungen,
vokation) oder von Amts wegen geschehen solle,