Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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der persönlichen und politischen Abhängigkeit ab- 
geleiteten Abgaben und Leistungen, Lasten aus der 
Guts-, Gerichts-, Vogtei-, Grund= oder Dienst- 
herrlichkeit, des Jagdrechts auf fremdem Grund 
und Boden geschah regelmäßig ohne Entgelt. Bei 
den übrigen Reallasten: Diensten, Zehnten, Grund- 
zinsen aller Art, Besitzveränderungsabgaben, wur- 
den die Berechtigten entschädigt. Bestehen blieben 
und von der Ablösung ausgenommen waren die 
öffentlichen, die Staats-, Gemeinde-, Schul-, 
Kirchen= und Deichlasten. Analog der dinglichen 
Befreiung des ländlichen Grundbesitzes von der 
Grundherrschaft kam es auf größeren Gütern zur 
Auflösung des Lehnsnexus. Die ebenfalls im 
Interesse der Landeskulturgesetzgebung erstrebten 
Allodifikationen haben in Bezug auf die Ablösungs- 
frage nur dem Recht des Lehnsherrn Rechnung 
sung. 44 
ein Hindernis der Bewirtschaftung werden. Die 
Arbeit war nicht lohnend, wenn die Kräfte auf die 
vielen zerstreuten Parzellen aufgewendet werden 
mußten. Die Aussicht war erschwert, die meisten 
Kapitalverwendungen im großen, Entwässerung, 
Bewässerung unmöglich, falls nicht ein seltener 
Grad von Einsicht und Eintracht alle Nachbarn 
beseelte. Auch gutsherrliche Ländereien waren oft 
entwertet durch störende servitutarische Verstat- 
tungen, durch unzweckmäßig gewordene, intensive 
Betriebsweise und wirksame Meliorationen in 
hohem Grad erschwerende Planlage. Daher kam 
es zur gesetzlichen, planmäßigen Durchführung der 
schon oft freiwillig vorgenommenen Arrondierung 
und Verkopplung, d. h. zu Zusammenlegungen 
des in der Feldmark zerstreuten Grundeigentums 
der Hofbesitzer. Auch darin lag eine Art Ablösung, 
  
getragen, die Lehnsgüter im Fall des Aussterbens 
der Anwärter auf seiten des Vasallen zu über- 
nehmen. Dagegen blieben die Anwartschaften auf 
die Nachfolge bestehen, die Lehen erhielten also den 
Charakter der Familienstiftungen. " 
4. Die Ablösung bei Servituten. 
regulierung und Gemeinbeitsteilung. 
Nicht nur bei den genannten Maßregeln, welche 
den Charakter einer sozialen Reform an sich 
tragen, kam es zu Ablösungen, es geschah dies auch 
bei der einen wirtschaftlichen Charakter tragenden 
Reglung der vielen Grunddienstbarkeiten, welche 
speziell für ablösbar erklärt wurden, also in Be- 
zug auf die Weide= und zahlreichen Forst- und 
Waldservituten, insoweit sie als Hindernisse der 
modernen Land= und Forstwirtschaft erschienen. 
Hierher gehören auch die bei Gemeinheitsteilungen 
vorgekommenen Ablösungen. Der ehemalige sog. 
Flurzwang war die Beschränkung der Be- 
nutzung des in Gemengelage befindlichen Acker- 
landes und die Unterwerfung unter das Wirt- 
schaftssystem der Gemeinde. Er wurde (zum Teil 
schon im 18. Jahrh.) durch die Gemeinheits- 
teilungen, die gutsherrlich -bäuerlichen Regulie- 
rungen und die Verkopplungsgesetze aufgehoben. 
Bei den gesteigerten Anforderungen an die land- 
wirtschaftliche Produktion und bei der Unfähigkeit, 
die überkommenen Formen des Gesamtbesitzes und 
der Gesamtbenutzung zweckdienlich (genossenschaft- 
lich) fortzubilden, kam der Schwerpunkt der Re- 
form in die Herausschälung des unabhängigen 
Eigentums zu liegen. Im Interesse einer erhöhten 
Tierproduktion wurde der Anbau von Futter- 
pflanzen und durch Verwendung eines besseren 
Düngers auch der Getreidebau zu fördern gesucht. 
Die Brache sollte bebaut werden dürfen (Klee). 
Konnte der einzelne dem eigenen Wirtschaftsplan 
nachgehen, die Brache bebauen usw., so war das auf 
gleichzeitige, gleichförmige Feldbestellung und ge- 
meinsame Weide des unbebauten Feldareals basierte 
Wirtschaftssystem erschüttert. Nun mußte die (aus 
der ursprünglichen Ansiedlung entstandene) Ge- 
mengelage, d. h. die zerstreute Lage der Acker 
es waren Zwangsenteignungen mit Gewährung 
der Entschädigung in Land. Teilweise im Zu- 
sammenhang mit dem Aufgeben der gemeinschaft- 
lichen Benutzungsformen stand die Aufhebung 
oder Ablösung vieler im alten Gemeinschafts- 
verhältnis wurzelnder dinglicher Berechtigungen. 
Sowohl Weide-als Waldservituten, Einforstungen, 
Holzbezugsrechte wurden der geänderten Land= und 
Forstwirtschaft nachteilig, und die Gesetzgebung 
war darauf bedacht, die Ablösung derselben mög- 
lichst zu fördern. Diese Servituten verhinderten 
solche Benutzungen, bei denen sie nicht bestehen 
konnten; die Weide auf beständigen Hutungen 
schloß Teilung und Umwandlung in Acker und 
Wiesen aus. Man war bemüht, die Weide- 
servituten nach Art und Zahl des einzutreibenden 
Viehs zu fixieren, auf gewisse Grundstücke örtlich 
einzuschränken oder gegen Entrichtung einer dem 
Wert der Weide entsprechenden Geldentschädigung 
oder gegen eigentümliche Abtretung eines ent- 
sprechenden Grundstücks ganz zu beseitigen und 
abzulösen. Auch in der Forstwirtschaft verlangte 
der Gesichtspunkt möglichst großer Produktion eine 
immer höhere Einheit, Berechenbarkeit und Un- 
abhängigkeit des Betriebs. Die quantitativ un- 
bestimmten Servituten brachten da viele Unsicher- 
heiten mit sich und waren eine nie versiegende 
Quelle von Streitigkeiten und mannigfache Ver- 
anlassung zu Forstfreveln, Rechtsüberschreitungen 
und Polizeiübertretungen. Da die Festlegung und 
Handhabung der Forstpolizei allein nicht genügte, 
zeigte sich auch hier eine Tendenz der Gesetzgebung, 
die Ablösungen zu begünstigen. Die Berechtigung 
des Waldeigentümers zur Antragstellung ist er- 
klärt. Das den Berechtigten gebotene ökonomische 
Aquivalent kann entweder in Geld oder (wo es 
möglich) in Land bestehen. Im letzteren Fall wird 
die Gefahr vermieden, daß das Entschädigungs- 
kapital in der Wirtschaft verbraucht und das fort- 
dauernde Bedürfnis nach Forstnutzungen Anlaß 
zu Forstfreveln werde. Die Ablösungsgesetze ent- 
hielten Bestimmungen über die Art der abzu- 
lösenden Grundlasten, ob dies auf Antrag (Pro- 
  
des einzelnen in den verschiedenen Feldungen, 
vokation) oder von Amts wegen geschehen solle,
	        
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