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7. Finanzen, Heerwesen. Die Staats-
ausgaben beliefen sich 1906 auf 597526 293
Francs(1904:526967229;1900;479055 783;
1895:364 819 166; 1890:335230651;1880:
292 009 654; 1870: 191 843 926), davon
Staatsschuld 168 608 081, Eisenbahnen, Post,
Telegraphen 202 101 873, Krieg 63 920 609,
Inneres und Unterricht 37 877 173, Justiz
29474 900, Industrie und Arbeit 22 291 817,
öffentl. Arbeiten 18016 457, Ackerbau 12804378,
Außeres 3907043. Die Einnahmer beliefen
sich auf 596 570 430 Frcs (1904:533199 544;
1900: 494 105778; 1895: 371 828 913;
1890: 340 525 672; 1880: 291 921 129;
1870: 190 537 002); an direkten Steuern
64 329 000, an indirekten Steuern 52 456 250
Eingangszölle, 79758 150 Konsumtionsabgaben;
Registrierungsabgaben 71 158 000; aus den Ver-
kehrsanstalten 297 792 080. Höhe der Staats-
schuld 3 285 467 050 Francs.
Obwohl die Belgien völkerrechtlich zugestandene
Neutralität den Staat vor jedem Angiff schützen
sollte, jedenfalls die belgische Armee ausschließ-
lich zur Verteidigung des Landes gegen feindliche
Angriffe bestimmt ist, so ist doch seit Jahrzehnten
das Verlangen nach einer Verstärkung des Heeres
und besonders nach Abänderung der Wehr-
pflicht immer lauter geworden. Nach den gesetz-
lichen Bestimmungen von 1902 ergänzt sich die
belgische Armee durch freiwillige Verpflichtung
und durch jährliche Auslosung unter den (bei nicht
genügender Zahl Freiwilliger) Einberufenen. Je-
der Staatsangehörige muß sich mit zurückgelegtem
19. Jahr für die im folgenden Jahr stattfindende
Losung vormerken lassen. Eine hohe Losnummer
entbindet von jeder Dienstpflicht, während eine
niedrige zum aktiven Dienst verpflichtet, aber
den Loskauf gegen Zahlung von höchstens 1800
Francs gestattet; den Stellvertreter besorgt der
Staat. Eine Zahlung von ferneren 800 Francs
befreit von jeder Verantwortlichkeit, die durch
schlechte Führung oder Desertion des Stellver-
treters, der in der Regel der untersten Volksklasse
angehört, entstehen könnte. Um die bisherige Art
der Zusammensetzung des Heeres zu befestigen,
wurde 1896 jedem Soldaten außer seiner Löh-
nung ein Jahrgeld von