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um 3,52 Mill. t, in Koks um 1,15 Mill. t über-
troffen. Diese Zunahme entspricht einer Steige-
zung von 4,58% für Kohlen und 8,04 % für
ots.
Ob das Kohlensyndikat 1915 erneuert wird,
oder ob an seine Stelle die großen Montankonzerne
treten, wie sie z. B. in der Verschmelzung der
Gelsenkirchener Bergwerks-Aktiengesellschaft mit
dem ANachener Hütten-Aktienverein Rote Erde und
dem Schalker Gruben- und Hüttenverein zutage
treten, läßt sich heute noch nicht mit Bestimmtheit
sagen. Es ist aber sehr wohl möglich, daß diese
großen Konzerne dereinst die Funktionen des
Kohlensyndikats übernehmen werden.
Ferner bestehen ein Braunkohlenbrikett-Ver-
kaufsverein (Gesamtabsatz 1906: 2342 095 t,
1907: 2772040 t), die oberschlesische Kohlen-
konvention, die allerdings nur eine lose Vereini-
gung im Vergleich zum Kohlensyndikat darstellt,
und andere kleinere Verbände.
Auch in der Kalündustrie ist ein großer Teil
der Werke in dem Kalisyndikat vereinigt, das
jedoch bisher mit großen Schwierigkeiten zu
kämpfen hatte und dessen Vertrag am 31. Dez.
2009 ablänuft.
II. Vergrecht. 1. Begriff und geschicht-
liche Entwicklung. Die Tätigkeit des Berg-
baus erstreckt sich lediglich auf die unterirdische
mineralische Lagerstätte und hat mit der Ober-
fläche nichts gemein. Für den Bergbau sind daher
die Grenzen der Oberfläche, welche Bodenerwerb,
Grundbesitz und Grundeigentum geschaffen haben,
nicht maßgebend. Der Bergbau findet auch, nach-
dem er an einem Punkt in das Innere der Erde
eingedrungen ist und die natürliche Ablagerung
des Minerals aufgefunden hat, seine Schranken
nur in der Ausdehnung und Erstreckung der unter-
irdischen Lagerstätte des Minerals; er hat sich
daher seit jeher von den übrigen Bodennutzungen
als ein selbständiges Gewerbe abgesondert. Dieses
Gewerbe ist aber mit Rücksicht auf die besondere
Beschaffenheit der Objekte und in Anbetracht der
eigentümlichen, nicht bloß in einzelnen Voraus-
setzungen und Wirkungen, sondern ihrem ganzen
Inhalt nach verschiedenen, von dem gewöhn-
lichen bürgerlichen Recht abweichenden Rechtsver-
hältnisse in sich und für sich derart abgeschlossen,
daß es ein von allen andern Gewerben unab-
hängiges, selbständiges Ganzes bildet, dessen
rechtliche Besonderheiten ein Spezialrecht not-
wendig machten und unter dem Titel Bergrecht
auch entstehen ließen. Das Bergrecht ist hiernach
der Inbegriff der auf den Bergbau bezüglichen
Rechtsnormen.
Der Bergbau kollidiert vielfach mit dem all-
gemeinen (römischen) Begriff des Eigentums
sowie mit den Rechten des Grundeigentümers;
er hebt teilweise das Verfügungsrecht des letzteren,
ja das Eigentum selbst auf. Das Eigentum im
Sinn unserer Gesetzbücher schließt nämlich in der
weiteren Ausdehnung des Begriffs die rechtliche
Bergwesen.
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Herrschaft über die zu Eigentum besessene Sache
in der Totalität in sich, gibt also dem Eigen-
tümer ein unbeschränktes, ausschließliches Recht
über die Sache selbst. In diesem weiteren Sinn
begreift das Eigentum auch das Recht in sich, die
Sache allein zu besitzen und zu gebrauchen, über
die Substanz der Sache beliebig und mit Aus-
schluß des Dritten zu verfügen und demgemäß auch
jede fremde Einwirkung cuf dieselbe auszuschließen.
Hieraus würde folgen, daß der Eigentümer eines
Grundstücks in seiner Eigenschaft als Eigentümer
allen andern das Aussuchen und die Gewinnung
der Mineralien auf bzw. in seinem Grund und
Boden verbieten und sich die in den Zwischen-
räumen seines Bodens verbreiteten und von der
Natur mit dem Boden gemengten festen Teile —
die Fossilien — als Akzessorium seines Grund-
eigentums allein aneignen dürfe. Dies ist aber
nicht der Fall. Dem Grundeigentum haben bezüg-
lich des Bergbaus im Interesse des Staates und
der allgemeinen Wohlfahrt Schranken gezogen
werden müssen. Denn bei dem Bergbau handelt
es sich nicht bloß um eine Urproduktion und Stoff-
gewinnung als solche, sondern gleichzeitig auch
um Gewinnung von nationalökonomisch wichtigen
Produkten, um Erzeugung von Gewerbestoffen,
welche dem Staat, dem Nationalvermögen und
den einzelnen Mitmenschen zugute kommen und
von fortdauerndem Nutzen bleiben. Man konnte
und durfte deshalb dem Grundeigentümer nicht
gestatten, den Zugang zu den unter seiner Acker-
krume liegenden, für die Gesamtheit notwendigen
Fossilien und deren Ausbeute zu verbieten und
auf diese Weise z. B. durch Vorenthaltung der
erforderlichen Kohle das Feuer in allen Werk-
stätten auszulöschen und die ganze Industrie zu
vernichten. Dies und die weiteren Erwägungen,
daß die natürliche Ablagerung der Fossilien nie-
mals oder doch nur selten auf ein einzelnes
Grundstück beschränkt ist, daß die Fossilien im
Schoß der Erde vielmehr in ihrer ganzen Er-
streckung ohne Rücksicht auf die oberen Eigen-
tumsgrenzen abgebaut werden müssen, und daß
ein Bergwerk somit nicht wie der Anbau eines
Ackers eingeteilt werden kann, daß ferner die
Grundbesitzer von der doch ihnen zunächst ge-
währten faktischen Möglichkeit, die unter ihrer
Grundfläche lagernden Mineralien aufzusuchen,
einerseits nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht
haben und daß sie anderseits die zu Bergbauunter-
nehmungen erforderlichen großen, den Wert des
Bodens übersteigenden Mittel oft überhaupt nicht
besitzen, — machten Beschränkungen des
Grundeigentums und die gänzliche Trennung der
Bergbauberechtigung von dem Grundeigentum
geradezu notwendig. ·
Die Trennung vollzog sich unter drei ver-
schiedenen Formen, nämlich a) als Bergregal,
b) als Bergbaukonzession, c) als Bergbaufreiheit,
dahin, daß bestimmte, nationalökonomisch wichtige
Mineralicn aus dem Inbegriff des Grundeigen-
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