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tums vollständig ausgeschieden und daß neben
dem Grundeigentum ein besonderes Bergwerks-
eigentum von selbständigem Inhalt und mit selb-
ständiger Begrenzung geschaffen wurde. Beim
Bergregal bauten die Kaiser bzw. die vom
Kaiser beliehenen Könige und Fürsten entweder
selbst, oder sie verliehen das Recht der Gewinnung
andern unter bestimmten Bedingungen und gegen
gewisse Abgaben. Bei der Bergbaukonzes-
sion hingegen wurde die Gewinnung vom Staat
besondern Unternehmern unter gewissen Bedin-
gungen und für ein Entgelt überlassen. Die
Bergbaufreiheit endlich beruht auf dem
Grundsatz, daß die Aussuchung der bergmännisch
nutzbaren Mineralien jedem gestattet und dem
Finder einer solchen mineralischen Lagerstätte das
Eigentum derselben innerhalb fester Grenzen ver-
liehen wird.
Das Institut der Bergbaufreiheit ist ur-
alt. Sie bestand schon in Griechenland. Der
Staat der Athener besaß zwar die Verfügung über
die Bergwerksmineralien (Bergregal), aber er hat
den Bergbau nicht auf eigene Rechnung betrieben,
sondern er hat bestimmte Grubenfelder an einzelne
oder mehrere Bürger gegen eine einmalige Zahlung
und eine dauernde Abgabe verpachtet. Bei den
Römern waren anfänglich die Bergwerke ebenfalls
verpachtet, dann aber wurde jedem die Erschürfung
von Bergwerksmineralien unter der Verpflichtung
einer dauernden Abgabe gestattet. Der Coder
Theodosianus enthält ein Edikt des Kaisers Kon-
stantin vom Jahr 320, demzufolge für die Pro-
vinz Afrika allen Bergbaulustigen gestattet wurde,
Erze aus irgend welchem Bergwerk zu gewinnen,
zu verarbeiten und zu verkaufen (lex 1 C. Th. 10,
19). Kaiser Julian dehnte im Jahr 363 diese
Verordnung auf den ganzen Orient aus (lex 2
daselbst). Die Kaiser Gratian, Valentinian und
Theodosius verordneten im Jahr 382, daß jeder,
der auf fremdem Grund und Boden Erzgänge
mit kunstgerechtem Bergbau verfolgte, den Zehnten
an den Fiskus und an den Grundeigentümer zahlen
mußte, während der übrige Betrag seiner Verfü-
gung anheimfiel (lex 10 a. a. O.). Eine Verord-
nung der Kaiser Theodosius, Arcadius und Ho-
norius vom Jahr 393 läßt es unzweifelhaft, daß
das Suchen (Schürfen) nach Mineralien auf
fremdem Grund und Boden zu Ende des 4. Jahrh.
bereits in fast unbeschränktem Umfang geübt und
daß dabei selbst die Wohngebäude unterminiert
wurden, so daß diese Kaiser die Erteilung des
Schürfscheins, d. i. die Ermächtigung zum Auf-
suchen der unter den Gebäuden stehenden Erze,
verbieten mußten, damit die Gebäude nicht ein-
stürzten lex 14 a. a. O.). Diese Verordnung
wurde auch in das Gesetzbuch des westgotischen
Königs Alarich II. vom Jahr 506, in das sog.
Breviarium Alaricianum, ausgenommen. Somit
hat bereits zu Ende des 5. Jahrh. in dem ganzen
weiten Gebiet des römischen Reichs von Maze-
donien und Afrika bis nach Frankreich hinein eine
Bergwesen.
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gesetzliche Einschränkung des Grundeigentums zu-
gunsten der Bergbaufreiheit bestanden.
In Deutschland haben wir es nach Inhalt
der vorhandenen Urkunden in erster Linie mit dem
Bergregal zu tun. Im 11. und 12. Jahrh.
sind es noch die Kaiser, welche das Recht zum Berg-
bau für sich in Anspruch nehmen und es anderweit
an ihre Vasallen, die Landesherrn, verleihen. Hie
und da werden aber die Bergwerke auch als Zu-
behör der Grundstücke und des Grundbesitzes an-
gesehen. So wird in dem etwa 1235 verfaßten
Sachsenspiegel in direktem Gegensatz zu dem kaiser-
lichen Regal (liber feud. II 56) auch das aus-
schließliche Recht des Grundeigentümers an allen
Fossilien anerkannt. Letztere durfte danach ohne den
Willen des Grundbesitzers niemand gewinnen.
In derselben Zeit bestand indessen an den wich-
tigsten Punkten des deutschen Bergbaus bereits
die Bergbaufreiheit als lokales Gewohn-
heitsrecht. Wir begegnen ihr zunächst allenthalben.
Sie wurde verbreitet von deutschen Bergleuten, die
infolge ihrer Tüchtigkeit bei der zunehmenden Aus-
dehnung des Bergbaus nach allen Gegenden be-
rufen wurden. So finden wir die Bergbaufreiheit
schon in der Mitte des 13. Jahrh. als ein ver-
breitetes Gewohnheitsrecht in Meißen, Mähren
und Ungarn. Urkundlich geschieht der Bergbau-
freiheit zuerst Erwähnung in dem zwischen dem
Bischof Albrecht von Trient und deutschen Berg-
bautreibenden am 24. März 1185 geschlossenen
Vertrag, demzufolge den Bergbautreibenden der
freie Bergbau gegen eine Abgabe von 2 Talenten
gestattet wurde (Fontes rer. austr. II, Bd V
443). Die im Jahr 1208 auf Anweisung des
Bischofs Friedrich von Trient von den Gewerken
und andern verständigen Männern nach gemeinem
Ratschlag entworfene, von dem genannten Bischof
bestätigte und als Gesetz verkündete Carta Lau-
damentorum et postarum Episcopi facta in
facto Arzenterie (es ist dies die erste Aufzeich-
nung der Bergwerksgebräuche und daher das äl-
teste, allerdings in lateinischer Sprache verfaßte
deutsche Berggesetz) basiert auf der Bergbaufreiheit
(abgedruckt bei J. v. Sperges, Tirolische Berg-
werksgeschichte [Wien 1765 267). Dasselbe gilt
von dem durch den König Wenzel I. von Böhmen
und den Markgrafen Ottokar von Mähren für
ihr Reich in den Jahren 1249 und 1250 bestä-
tigten Iglauer Bergrecht sowie von dem in der-
selben Zeit durch König Bela IV. für Ungarn ein-
geführten Schemnitzer Bergrecht; denn diese Berg-
rechte sind mehr oder weniger nur eine Repro-
duktion der vorerwähnten Carta Laudamentorum
des Bischofs Friedrich von Trient.
In Deutschland kämpften also im 13. Jahrh.
das Regal, das Recht des Grundeigentümers und
die Bergbaufreiheit noch um die Herrschaft. Schon
durch das unter dem Namen der Goldenen Bulle
bekannte Reichsgesetz Karls IV. vom 9. Jan.
1356 wurde indessen dem Grundeigentümer das
Verfügungsrecht über alle in seinem Grund und