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Insel Rügen und in den hohenzollernschen Lan-
dn. In Schlesien und der Grafschaft Glatz kann,
we bisher, der Grundeigentümer über die Eisen-
erz verfügen. Die Stein= und Braunkohlen
untrliegen lediglich dem Verfügungsrecht des
Grmdeigentümers in den vormals zum König-
reich Sachsen gehörigen Landesteilen der Pro-
vinzer Sachsen (mit Ausschluß der Grasschaften
Mans'eld und Barby und der standesherrlichen
Gebiete der Grafen von Stolberg-Stolberg und
Stolberg-Roßla) und Brandenburg, in der Ober-
und Nilderlausitz, mit Einschluß der Herrschaft
Sonnenwalde sowie der Amter Dobrilugk, Finster-
walde und Senftenberg. Der Erwerb und Betrieb
von Bergwerken für Rechnung des Staats ist, so-
fern sich aus den Bestimmungen des Berggesetzes
nicht ein anderes ergibt, ebenfalls allen berggesetz-
lichen Bestimmungen unterworfen.
Die Novelle vom 18. Juni 1907 bestimmt, daß
die Aufsuchung und Gewinnung der Steinkohle,
des Steinsalzes sowie der Kali-, Magnesia= und
Bohrsalze nebst den mit diesen Salzen auf der
nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und
Solquellen allein dem Staat zusteht. Ausge-
nommen von dieser Bestimmung bleiben hinsicht-
lich der Steinkohle die Provinzen Ostpreußen,
Brandenburg, Pommern und Schleswig-Holstein.
Der Staat kann das Recht zur Aussuchung und
Gewinnung des Steinsalzes, der Kali-, Magnesia-
und Bohrsalze sowie der mit diesen Salzen auf
der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze
und Solquellen an andere Personen über-
tragen. Die Ubertragung soll in der Regel gegen
Entgelt und auf Zeit erfolgen. Zur Aufsuchung
und Gewinnung der Steinkohle bleiben dem Staat
außer den von ihm zur Zeit betriebenen und den
sonstigen in seinem Besitz befindlichen Feldern
weitere 250 Maximalfelder vorbehalten.
In Deutschland besteht gegenwärtig volle Tren-
nung des Bergbaus von den übrigen Boden-
nutzungen. Auch die von Staats wegen geübte
wirtschaftspolizeiliche Aufsicht, z. B. gegen Raub-
bau, ist beseitigt. Die zum Bergbau gehörigen
und dadurch aus dem Verfügungsrecht des Grund-
eigentümers ausgeschlossenen Mineralien sind gar
nicht integrierende Bestandteile des Grundeigen-
tums, sondern selbständige, von dem Grund und
Boden unterschiedene Sachen. Die Aussuchung
der verleihbaren Mineralien auf ihren natürlichen
Ablagerungen — das Schürfen — ist in An-
sehung der dem Staat vorbehaltenen Mineralien
nur dem Staat und den von diesem ermächtigten
Personen, in Ansehung der übrigen Mineralien
dagegen einem jeden gestattet. Schürfen im Sinn
des Berggesetzes kann nicht stattfinden auf Mine-
ralien, die dem Grundeigentümer gehören. Das
Schürfen ist auf öffentlichen Plätzen, Straßen
und Eisenbahnen, sowie auf Friedhöfen untersagt.
Ferner darf unter Gebäuden und in einem Um-
kreis um dieselben bis zu 60 m, in Gärten und
eingefriedigten Hofräumen nicht geschürft werden,
Bergwesen.
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es sei denn, daß der Grundbesitzer seine ausdrück-
liche Einwilligung dazu erteilt hat. Zur Aus-
führung von Schürfarbeiten auf fremdem Grund
und Boden ist die Erlaubnis des Grundbesitzers
nachzusuchen. Im Fall der Weigerung des Grund-
besitzers entscheidet das Oberbergamt durch einen
Beschluß darüber, ob und unter welchen Bedin-
gungen die Schürfarbeiten unternommen werden
dürfen. "
Das Recht zum Schürfen auf fremdem Grund
und Boden, mag es von dem Grundeigentümer
gestattet oder auf dessen Weigerung durch oberberg-
amtliche Schürfermächtigung eingeräumt sein, lastet
auf dem Grund und Boden als ein dingliches
Recht. Esccharakterisiert sich als subjektiv persön-
liche und objektiv dingliche Servitut. Das Schürf-
recht steht zunächst dem Schürfer selbst zu; es ist
aber nicht Personalservitut in dem Sinn, daß es
an die Person des Schürfers etwa geknüpft wäre
und mit dessen Tod gar erlösche; es kann vielmehr
von dem Schürfer anderweit abgetreten und im
Weg der Zession veräußert werden. Der Schürfer
kann auch von Todes wegen darüber verfügen.
Hat er es nicht getan, dann geht es mit dem Tod
des Schürfers als zu dessen Nachlaß gehörig ohne
weiteres durch Erbgang auf dessen Erben über.
Als objektiv dingliche Servitut kann es gegen jeden
Besitzer geltend gemacht werden. Zur Begründung
der Dinglichkeit bedarf es der Eintragung des
Schürfrechts in das Grundbuch nicht. Es ist und
bleibt auch ohne Eintragung als Last derart zu
Recht bestehend, daß es nicht bloß dem die Servitut
bestellenden Eigentümer, sondern auch dessen Besitz-
nachfolger gegenüber ausgeübt werden kann. Es
geht also beim Verkauf und auch bei der Zwangs-
versteigerung (Subhastation) des Grundstücks als
Last ohne weiteres auf den Käufer bzw. den Er-
steher über, auch wenn es im Grundbuch nicht
eingetragen gewesen und selbst dann, wenn Käufer
bäw. Ersteher davon überhaupt keine Kenntnis
hatten. Das Schürfrecht ist sodann insoweit aus-
schließhlich, als dem Schürfer eine bestimmte
Grundfläche zur Bearbeitung eingeräumt ist. Auf
dieser Grundfläche darf ein anderer nach demselben
Metall nicht schürfen.
Das Schürfen hat nur das Aufsuchen der unter-
irdischen Minerallagerstätte zwecks der demnäch-
stigen Erwerbung des Bergwerkseigentums zum
Gegenstand. Durch das Auffinden des Minerals
und dessen Besitzergreifung wird das Bergwerks-
eigentum als solches nach dem preußischen Berg-
gesetz noch nicht erworben. Der Schürfer erwirbt
vielmehr nur an dem gesuchten und wirklich ge-
förderten, d. h. zutage gehobenen Mineral das
Eigentum; alle übrigen bei der Schürfarbeit ge-
wonnenen Mineralien werden infolge der Los-
trennung von Grund und Boden Eigentum des
Grundbesitzers. An der aufgefundenen Lagerstätte
erwirbt der Schürfer durch das Finden und auch
die Besitzergreifung noch kein Bergwerkseigentum,
vielmehr ist zum Erwerb desselben unumgänglich