Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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Insel Rügen und in den hohenzollernschen Lan- 
dn. In Schlesien und der Grafschaft Glatz kann, 
we bisher, der Grundeigentümer über die Eisen- 
erz verfügen. Die Stein= und Braunkohlen 
untrliegen lediglich dem Verfügungsrecht des 
Grmdeigentümers in den vormals zum König- 
reich Sachsen gehörigen Landesteilen der Pro- 
vinzer Sachsen (mit Ausschluß der Grasschaften 
Mans'eld und Barby und der standesherrlichen 
Gebiete der Grafen von Stolberg-Stolberg und 
Stolberg-Roßla) und Brandenburg, in der Ober- 
und Nilderlausitz, mit Einschluß der Herrschaft 
Sonnenwalde sowie der Amter Dobrilugk, Finster- 
walde und Senftenberg. Der Erwerb und Betrieb 
von Bergwerken für Rechnung des Staats ist, so- 
fern sich aus den Bestimmungen des Berggesetzes 
nicht ein anderes ergibt, ebenfalls allen berggesetz- 
lichen Bestimmungen unterworfen. 
Die Novelle vom 18. Juni 1907 bestimmt, daß 
die Aufsuchung und Gewinnung der Steinkohle, 
des Steinsalzes sowie der Kali-, Magnesia= und 
Bohrsalze nebst den mit diesen Salzen auf der 
nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und 
Solquellen allein dem Staat zusteht. Ausge- 
nommen von dieser Bestimmung bleiben hinsicht- 
lich der Steinkohle die Provinzen Ostpreußen, 
Brandenburg, Pommern und Schleswig-Holstein. 
Der Staat kann das Recht zur Aussuchung und 
Gewinnung des Steinsalzes, der Kali-, Magnesia- 
und Bohrsalze sowie der mit diesen Salzen auf 
der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze 
und Solquellen an andere Personen über- 
tragen. Die Ubertragung soll in der Regel gegen 
Entgelt und auf Zeit erfolgen. Zur Aufsuchung 
und Gewinnung der Steinkohle bleiben dem Staat 
außer den von ihm zur Zeit betriebenen und den 
sonstigen in seinem Besitz befindlichen Feldern 
weitere 250 Maximalfelder vorbehalten. 
In Deutschland besteht gegenwärtig volle Tren- 
nung des Bergbaus von den übrigen Boden- 
nutzungen. Auch die von Staats wegen geübte 
wirtschaftspolizeiliche Aufsicht, z. B. gegen Raub- 
bau, ist beseitigt. Die zum Bergbau gehörigen 
und dadurch aus dem Verfügungsrecht des Grund- 
eigentümers ausgeschlossenen Mineralien sind gar 
nicht integrierende Bestandteile des Grundeigen- 
tums, sondern selbständige, von dem Grund und 
Boden unterschiedene Sachen. Die Aussuchung 
der verleihbaren Mineralien auf ihren natürlichen 
Ablagerungen — das Schürfen — ist in An- 
sehung der dem Staat vorbehaltenen Mineralien 
nur dem Staat und den von diesem ermächtigten 
Personen, in Ansehung der übrigen Mineralien 
dagegen einem jeden gestattet. Schürfen im Sinn 
des Berggesetzes kann nicht stattfinden auf Mine- 
ralien, die dem Grundeigentümer gehören. Das 
Schürfen ist auf öffentlichen Plätzen, Straßen 
und Eisenbahnen, sowie auf Friedhöfen untersagt. 
Ferner darf unter Gebäuden und in einem Um- 
kreis um dieselben bis zu 60 m, in Gärten und 
eingefriedigten Hofräumen nicht geschürft werden, 
Bergwesen. 
  
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es sei denn, daß der Grundbesitzer seine ausdrück- 
liche Einwilligung dazu erteilt hat. Zur Aus- 
führung von Schürfarbeiten auf fremdem Grund 
und Boden ist die Erlaubnis des Grundbesitzers 
nachzusuchen. Im Fall der Weigerung des Grund- 
besitzers entscheidet das Oberbergamt durch einen 
Beschluß darüber, ob und unter welchen Bedin- 
gungen die Schürfarbeiten unternommen werden 
dürfen. " 
Das Recht zum Schürfen auf fremdem Grund 
und Boden, mag es von dem Grundeigentümer 
gestattet oder auf dessen Weigerung durch oberberg- 
amtliche Schürfermächtigung eingeräumt sein, lastet 
auf dem Grund und Boden als ein dingliches 
Recht. Esccharakterisiert sich als subjektiv persön- 
liche und objektiv dingliche Servitut. Das Schürf- 
recht steht zunächst dem Schürfer selbst zu; es ist 
aber nicht Personalservitut in dem Sinn, daß es 
an die Person des Schürfers etwa geknüpft wäre 
und mit dessen Tod gar erlösche; es kann vielmehr 
von dem Schürfer anderweit abgetreten und im 
Weg der Zession veräußert werden. Der Schürfer 
kann auch von Todes wegen darüber verfügen. 
Hat er es nicht getan, dann geht es mit dem Tod 
des Schürfers als zu dessen Nachlaß gehörig ohne 
weiteres durch Erbgang auf dessen Erben über. 
Als objektiv dingliche Servitut kann es gegen jeden 
Besitzer geltend gemacht werden. Zur Begründung 
der Dinglichkeit bedarf es der Eintragung des 
Schürfrechts in das Grundbuch nicht. Es ist und 
bleibt auch ohne Eintragung als Last derart zu 
Recht bestehend, daß es nicht bloß dem die Servitut 
bestellenden Eigentümer, sondern auch dessen Besitz- 
nachfolger gegenüber ausgeübt werden kann. Es 
geht also beim Verkauf und auch bei der Zwangs- 
versteigerung (Subhastation) des Grundstücks als 
Last ohne weiteres auf den Käufer bzw. den Er- 
steher über, auch wenn es im Grundbuch nicht 
eingetragen gewesen und selbst dann, wenn Käufer 
bäw. Ersteher davon überhaupt keine Kenntnis 
hatten. Das Schürfrecht ist sodann insoweit aus- 
schließhlich, als dem Schürfer eine bestimmte 
Grundfläche zur Bearbeitung eingeräumt ist. Auf 
dieser Grundfläche darf ein anderer nach demselben 
Metall nicht schürfen. 
Das Schürfen hat nur das Aufsuchen der unter- 
irdischen Minerallagerstätte zwecks der demnäch- 
stigen Erwerbung des Bergwerkseigentums zum 
Gegenstand. Durch das Auffinden des Minerals 
und dessen Besitzergreifung wird das Bergwerks- 
eigentum als solches nach dem preußischen Berg- 
gesetz noch nicht erworben. Der Schürfer erwirbt 
vielmehr nur an dem gesuchten und wirklich ge- 
förderten, d. h. zutage gehobenen Mineral das 
Eigentum; alle übrigen bei der Schürfarbeit ge- 
wonnenen Mineralien werden infolge der Los- 
trennung von Grund und Boden Eigentum des 
Grundbesitzers. An der aufgefundenen Lagerstätte 
erwirbt der Schürfer durch das Finden und auch 
die Besitzergreifung noch kein Bergwerkseigentum, 
vielmehr ist zum Erwerb desselben unumgänglich
	        
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