Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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notwendig die Mutung nebst oberbergamtlicher 
Verleihung, d. i. das vom Finder bei dem Ober- 
bergamt oder dem substituierten Revierbeamten 
anzubringende Gesuch um Verleihung des Berg- 
werkseigentums an dem gesuchten und gefundenen 
Mineral in einem gewissen den Fundpunkt ein- 
schließenden Feld (Grubenfeld). 
Beim Muten und bei Verleihung des Berg- 
werkseigentums kommt auch noch das Findrecht, 
d. i. das Recht des ersten Finders, in Betracht, 
welches darin besteht, daß der Finder als solcher 
mit seiner Mutung denjenigen Mutungen vorgeht, 
welche in der Zeit zwischen seinem Fund und der 
Einlegung der Mutung zur Präsentation gelangen. 
Die Ausübung des Findrechts ist aber an die Frist 
von einer Woche geknüpft. Hierauf bezüglich ver- 
ordnet der § 24 des Berggesetzes: „Wer auf eige- 
nem Grund und Boden oder in seinem eigenen 
Grubengebäude oder durch Schürfarbeiten, welche 
nach Vorschrift des Gesetzes unternommen worden 
sind, ein Mineral auf seiner natürlichen Ablage- 
rung entdeckt, hat als Finder das Vorrecht vor 
andern, nach dem Zeitpunkt seines Fundes ein- 
gelegten Mutungen.“ Hiernach gelten als bevor- 
rechtigte Finder: 1) wer durch gesetzlich vorge- 
nommene Schürfarbeiten ein Mineral auf seiner 
natürlichen Ablagerung entdeckt; 2) wer auf eige- 
nem Grund und Boden findet, ohne Rücksicht 
darauf, ob sein Fund sich auf vorgängige Schürf- 
arbeiten gründet oder ein zufälliger ist; 3) wer in 
seinem eigenen Grubengebäude findet, also na- 
mentlich eine Minerallagerstätte anfährt, auf welche 
noch kein Bergwerkseigentum erworben ist. 
Die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende 
Mutung begründet einen Anspruch auf Verleihung 
des Bergwerkseigentums in dem bestimmten Feld. 
Der Muter hat das Recht: 1) in den Kreisen 
Siegen und Olpe des Regierungsbezirks Arns- 
berg und in den Kreisen Altenkirchen und Neuwied 
des Regierungsbezirks Koblenz ein Feld bis zu 
110 000 om, 2) in allen übrigen Landesteilen ein 
Feld bis zu 2200 000 qm zu verlangen. Der 
Fundpunkt muß stets in das verlangte Feld ein- 
geschlossen werden. Sein Abstand von jedem Punkt 
der Begrenzung des Feldes darf bei 110 000 qm 
nicht unter 25 m und nicht über 500 m, bei 
2200 000 am nicht unter 100 m und nicht über 
2000 m betragen. 
Die Verleihung ist von dem Nachweis ab- 
hängig, daß das Mineral innerhalb des zu ver- 
leihenden Feldes auf seiner natürlichen Ablagerung 
in solcher Menge und Beschaffenheit entdeckt worden 
ist, daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung füh- 
rende bergmännische Gewinnung des Minerals 
möglich erscheint. 
Das Bergwerkseigentum wird durch die 
Verleihung begründet sowie durch Konsolidation, 
Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von 
Feldesteilen erworben. 
Der Grundeigentümer hat also das Schürfen, 
d. h. das Suchen nach Mineralien auf seinem 
Bergwesen. 
  
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Grund und Boden durch die Schürfer, in de- 
Regel zu dulden. Nach eingelegter Mutung urd 
erfolgter Verleihung des Bergwerkseigentums #n 
den Muter hat dieser in seiner Eigenschaft als 
Bergwerkseigentümer die ausschließiche 
Befugnis, das in der Verleihungsurkunde benennte 
Mineral in dem ihm verliehenen Grubenfell auf- 
zusuchen und zu gewinnen, sowie alle hienu er- 
forderlichen Vorrichtungen unter und über Tag 
zu treffen. Die Befugnis erstreckt sich auch auf 
innerhalb des Feldes belegene frühere Berghalden. 
Zu Anlagen unter Tag ist der Bergwerkseigen- 
tümer innerhalb seines Feldes ohne weiteres er- 
mächtigt, auch wenn er dabei über Bestandteile des 
Grund und Bodens verfügt, die nicht in seinem 
Bergwerkseigentum begriffen sind. Die Errichtung 
von Anlagen über Tag setzt hingegen, wenn der 
Bergwerkseigentümer nicht zugleich Grundeigen- 
tümer ist, die vorherige Grundabtretung seitens 
des Grundbesitzers voraus. Der Bergwerkseigen- 
tümer ist auch befugt, die durch den Betrieb des 
Bergwerks gewonnenen, nicht unter das Bergregal 
fallenden Mineralien, also z. B. Kalksteine, zum 
Zweck seines Betriebs ohne besondere Entschädi- 
gung des Grundeigentümers zu verwenden. So- 
weit die Verwendung nicht erfolgt, ist der Berg- 
werkseigentümer verpflichtet, dergleichen Minera- 
lien dem Grundeigentümer auf dessen Verlangen 
gegen Erstattung der Förderkosten herauszugeben. 
Dem Bergwerkseigentümer steht endlich auch die 
Befugnis zu, die zur Aufbereitung seiner 
Bergerzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errich- 
ten und zu betreiben. Unter Aufbereiten versteht. 
man nur die mechanische Zerkleinerung der ge- 
wonnenen Mineralien und die damit zusammen- 
hängenden Arbeiten (Waschen, Sortieren usw.). 
Alle andern, zur weiteren Verarbeitung der Berg- 
werksprodukte bestimmten, die chemische Umsetzung 
der gewonnenen Mineralien bezweckenden Anstalten 
gehören zu den Hüttenwerken, die in der neueren 
Zeit (preuß. Gesetz vom 10. Juni 1861) aus dem 
Bereich der Berggesetzgebung ausgeschieden und 
den Gewerbegesetzen unterworfen wurden, und dies 
mit Recht, weil der Hüttenbetrieb meist nicht mehr 
von dem Bergwerksbesitzer, sondern als ein eigenes 
Gewerbe von besondern Unternehmern betrieben 
wird, und weil die Hüttenanlagen nicht mehr Zu- 
behör der Bergwerke, sondern eigene, auf die Ver- 
arbeitung der Produkte vieler Bergwerke einge- 
richtete Anlagen sind. 
Über die Grundabtretung und die Ent- 
schädigung des Grundeigentümers gilt 
folgendes: Ist für den Betrieb des Bergbaus, 
und zwar zu den Grubenbauen selbst oder zu an- 
dern für Betriebszwecke bestimmten Anlagen und 
Vorrichtungen die Benutzung eines fremden Grund- 
stücks notwendig, so muß der Grundbesitzer, er sei 
Eigentümer oder Nutzungsberechtigter, dasselbe an 
den Bergwerksbesitzer abtreten. Die Abtretung 
darf nur aus überwiegenden Gründen des öffent- 
lichen Interesses versagt werden. Zur Abtretung
	        
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