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notwendig die Mutung nebst oberbergamtlicher
Verleihung, d. i. das vom Finder bei dem Ober-
bergamt oder dem substituierten Revierbeamten
anzubringende Gesuch um Verleihung des Berg-
werkseigentums an dem gesuchten und gefundenen
Mineral in einem gewissen den Fundpunkt ein-
schließenden Feld (Grubenfeld).
Beim Muten und bei Verleihung des Berg-
werkseigentums kommt auch noch das Findrecht,
d. i. das Recht des ersten Finders, in Betracht,
welches darin besteht, daß der Finder als solcher
mit seiner Mutung denjenigen Mutungen vorgeht,
welche in der Zeit zwischen seinem Fund und der
Einlegung der Mutung zur Präsentation gelangen.
Die Ausübung des Findrechts ist aber an die Frist
von einer Woche geknüpft. Hierauf bezüglich ver-
ordnet der § 24 des Berggesetzes: „Wer auf eige-
nem Grund und Boden oder in seinem eigenen
Grubengebäude oder durch Schürfarbeiten, welche
nach Vorschrift des Gesetzes unternommen worden
sind, ein Mineral auf seiner natürlichen Ablage-
rung entdeckt, hat als Finder das Vorrecht vor
andern, nach dem Zeitpunkt seines Fundes ein-
gelegten Mutungen.“ Hiernach gelten als bevor-
rechtigte Finder: 1) wer durch gesetzlich vorge-
nommene Schürfarbeiten ein Mineral auf seiner
natürlichen Ablagerung entdeckt; 2) wer auf eige-
nem Grund und Boden findet, ohne Rücksicht
darauf, ob sein Fund sich auf vorgängige Schürf-
arbeiten gründet oder ein zufälliger ist; 3) wer in
seinem eigenen Grubengebäude findet, also na-
mentlich eine Minerallagerstätte anfährt, auf welche
noch kein Bergwerkseigentum erworben ist.
Die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende
Mutung begründet einen Anspruch auf Verleihung
des Bergwerkseigentums in dem bestimmten Feld.
Der Muter hat das Recht: 1) in den Kreisen
Siegen und Olpe des Regierungsbezirks Arns-
berg und in den Kreisen Altenkirchen und Neuwied
des Regierungsbezirks Koblenz ein Feld bis zu
110 000 om, 2) in allen übrigen Landesteilen ein
Feld bis zu 2200 000 qm zu verlangen. Der
Fundpunkt muß stets in das verlangte Feld ein-
geschlossen werden. Sein Abstand von jedem Punkt
der Begrenzung des Feldes darf bei 110 000 qm
nicht unter 25 m und nicht über 500 m, bei
2200 000 am nicht unter 100 m und nicht über
2000 m betragen.
Die Verleihung ist von dem Nachweis ab-
hängig, daß das Mineral innerhalb des zu ver-
leihenden Feldes auf seiner natürlichen Ablagerung
in solcher Menge und Beschaffenheit entdeckt worden
ist, daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung füh-
rende bergmännische Gewinnung des Minerals
möglich erscheint.
Das Bergwerkseigentum wird durch die
Verleihung begründet sowie durch Konsolidation,
Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von
Feldesteilen erworben.
Der Grundeigentümer hat also das Schürfen,
d. h. das Suchen nach Mineralien auf seinem
Bergwesen.
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Grund und Boden durch die Schürfer, in de-
Regel zu dulden. Nach eingelegter Mutung urd
erfolgter Verleihung des Bergwerkseigentums #n
den Muter hat dieser in seiner Eigenschaft als
Bergwerkseigentümer die ausschließiche
Befugnis, das in der Verleihungsurkunde benennte
Mineral in dem ihm verliehenen Grubenfell auf-
zusuchen und zu gewinnen, sowie alle hienu er-
forderlichen Vorrichtungen unter und über Tag
zu treffen. Die Befugnis erstreckt sich auch auf
innerhalb des Feldes belegene frühere Berghalden.
Zu Anlagen unter Tag ist der Bergwerkseigen-
tümer innerhalb seines Feldes ohne weiteres er-
mächtigt, auch wenn er dabei über Bestandteile des
Grund und Bodens verfügt, die nicht in seinem
Bergwerkseigentum begriffen sind. Die Errichtung
von Anlagen über Tag setzt hingegen, wenn der
Bergwerkseigentümer nicht zugleich Grundeigen-
tümer ist, die vorherige Grundabtretung seitens
des Grundbesitzers voraus. Der Bergwerkseigen-
tümer ist auch befugt, die durch den Betrieb des
Bergwerks gewonnenen, nicht unter das Bergregal
fallenden Mineralien, also z. B. Kalksteine, zum
Zweck seines Betriebs ohne besondere Entschädi-
gung des Grundeigentümers zu verwenden. So-
weit die Verwendung nicht erfolgt, ist der Berg-
werkseigentümer verpflichtet, dergleichen Minera-
lien dem Grundeigentümer auf dessen Verlangen
gegen Erstattung der Förderkosten herauszugeben.
Dem Bergwerkseigentümer steht endlich auch die
Befugnis zu, die zur Aufbereitung seiner
Bergerzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errich-
ten und zu betreiben. Unter Aufbereiten versteht.
man nur die mechanische Zerkleinerung der ge-
wonnenen Mineralien und die damit zusammen-
hängenden Arbeiten (Waschen, Sortieren usw.).
Alle andern, zur weiteren Verarbeitung der Berg-
werksprodukte bestimmten, die chemische Umsetzung
der gewonnenen Mineralien bezweckenden Anstalten
gehören zu den Hüttenwerken, die in der neueren
Zeit (preuß. Gesetz vom 10. Juni 1861) aus dem
Bereich der Berggesetzgebung ausgeschieden und
den Gewerbegesetzen unterworfen wurden, und dies
mit Recht, weil der Hüttenbetrieb meist nicht mehr
von dem Bergwerksbesitzer, sondern als ein eigenes
Gewerbe von besondern Unternehmern betrieben
wird, und weil die Hüttenanlagen nicht mehr Zu-
behör der Bergwerke, sondern eigene, auf die Ver-
arbeitung der Produkte vieler Bergwerke einge-
richtete Anlagen sind.
Über die Grundabtretung und die Ent-
schädigung des Grundeigentümers gilt
folgendes: Ist für den Betrieb des Bergbaus,
und zwar zu den Grubenbauen selbst oder zu an-
dern für Betriebszwecke bestimmten Anlagen und
Vorrichtungen die Benutzung eines fremden Grund-
stücks notwendig, so muß der Grundbesitzer, er sei
Eigentümer oder Nutzungsberechtigter, dasselbe an
den Bergwerksbesitzer abtreten. Die Abtretung
darf nur aus überwiegenden Gründen des öffent-
lichen Interesses versagt werden. Zur Abtretung