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(societas) von Miteigentümern, doch können die
einzelnen Miteigentümer keine Teilung verlangen,
auch bedarf es keiner Einwilligung aller Gesell-
schafter zum Eintritt neuer Genossen an Stelle
schon beteiligter. Das Bergwerkseigentum steht
den einzelnen Gewerken (Teilnehmern) als Mit-
eigentümern zu. Die durch das Berggesetz von
1865 geschaffene neuere Gewerkschaft ist juri-
stische Person, als solcher steht ihr das Bergwerks-
eigentum zu, sie wird als Bergwerkseigentümerin
in das Grundbuch eingetragen. Die Anteile an
einem gewerkschaftlichen Bergwerk, die Kuxe,
sind bei der älteren und neueren Gewerkschaft von
verschiedener Bedeutung. Der ältere Kux ist ein
Anteil am Bergwerkseigentum, er ist eine unbeweg-
liche, (nach Zehnteln) teilbare Sache, der wie ein
Grundstück ein Grundbuchblatt erhält, aufgelassen
und mit Hypotheken belastet wird und der Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unter-
liegt. Die ältere Gewerkschaft ist meist in 128
solcher Kuxe zerlegt. Mit ganz vereinzelten Aus-
nahmen sind aber seit 1865 die früheren Kuxen
durch gewerkschaftliche Beschlüsse in 1000 Kuxe
mit der Eigenschaft der beweglichen Sachen um-
gewandelt worden. Der neuere Kux stellt ähnlich
der Aktie einen Anteil am Gesellschaftsvermögen
dar, er ist eine bewegliche, unteilbare Sache. Seine
Inhaber werden in einem von der Gewerkschaft
geführten Gewerkenbuch eingetragen. Die Ver-
äußerung erfolgt durch bloße schriftliche Zession.
Die Zahl der Neukuxe beträgt 100 oder 1000.
Aktie und Neukux unterscheiden sich, von der ver-
schiedenartigen Organisation der Aktiengesellschaft
und Gewerkschaft abgesehen, namentlich dadurch,
daß die Aktie auf einen Betrag, der Kux auf einen
Bruchteil des Gewerkschaftsvermögens lautet, daß
der Kuxinhaber zu eventuellen Zubußen verpflichtet
ist und der Kuxschein nur auf den Namen lautet.
Der Gewerke hat bei beiden Arten der Gewerkschaft
einen seinem Anteil entsprechenden Anspruch auf
den Gewinn des Bergwerks, er bleibt aber nötigen-
falls zur Leistung von Nachschüssen, Zubußen,
verpflichtet, doch kann er unter Überreichung des
Kurxscheins den Verkauf seines Anteils anheim-
stellen. Derselbe erfolgt bei älteren Kuxen im
Weg des Immobiliar-, bei neueren im Weg der
Mobiliarzwangsvollstreckung. Wichtig ist auch,
daß schon zwei Mitbeteiligte eines Bergwerks eine
(neuere) Gewerkschaft bilden können.
4. Abgaben. Der Bergbau unterliegt der
Gewerbesteuer, ebenso auch vielfach der Umsatz-
steuer. Die Gesellschaften werden zur Einkommen-
steuer herangezogen. Besondere Bergwerksabgaben
gibt es in Preußen nicht mehr, seitdem durch das
Gesetz vom 14. Juli 1898 wegen Aufhebung
direkter Staatssteuern die Bergwerksabgaben und
Ausfsichtssteuer außer Hebung gesetzt worden sind.
Die staatliche Bergwerkssteuer erbrachte 1852
536 806 Taler, 1878 2952 138 M, 1883
4211721 M. 1894 (imletzten Jahr) 6883717 M.
Das letzte Prozent der von dem ursprünglichen
Bergwesen.
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landesherrlichen Zehnten noch übrig gebliebenen
staatlichen Bergwerksabgabe wird laut dem erwähn-
ten Gesetz von 1898 in Preußen von den staatlich
verliehenen Bergwerken seit dem 1. April 1895 nicht
mehr erhoben. Diese Steuer ist aber nur zeitweilig
„außer Hebung gesetzt“. Der Herzog von Aren-
berg hat in seiner Eigenschaft als staatlich aner-
kannter Inhaber des Privatbergregals in dem
ehemaligen Vest Recklinghausen die Weitererhebung
einer Abgabe von allen verliehenen und betriebenen
Bergwerken mit Erfolg geltend gemacht. Die Har-
pener Bergbaugesellschaft, die diesen Anspruch für
unbegründet hielt, klagte gegen den Regalbesitzer
auf Rückerstattung der bereits bezahlten Steuer-
beträge, sie wurde aber durch Urteil des Reichs-
gerichts vom 81. Mai 1899 mit ihren Anträgen
endgültig abgewiesen.
III. Vergarbeiter. 1. Geschichte und
Statistik. Wir haben bereits gesehen, daß im
Altertum die Arbeit in den Bergwerken von Skla-
ven betrieben wurde, im Mittelalter aber in Deutsch-
land freien Männern zufiel. Die Bergleute er-
hielten gewisse Sonderrechte, die auch äußerlich
vielfach zum Ausdruck kamen, namentlich in den
Knappschaften, welche gegenseitige Unterstützung
und Wahrung der Standesehre bezweckten. All-
mählich griff der Staat in die Knappschaftsorga-
nisation ein und setzte nicht bloß die Löhne fest,
sondern besorgte auch die Annahme und Ent-
lassung der Bergleute. Im Gegensatz zu der frü-
heren Praxis führte das Berggesetz von 1865 eine
völlige Freiheit des Arbeitsverhältnisses ein, dessen
Reglung es den Beteiligten überließ. Seither ist
aber die Rechtsstellung der Bergarbeiter wenigstens
in einzelnen Punkten gesetzlich geregelt worden.
Im übrigen beschränkt sich der Staat darauf, die
Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften über den
Bergbau und die Bergarbeiter zu überwachen und
die Aufsicht über die Knappschaftsvereine aus-
zuüben.
Belegschaftszahlen der wichtigsten Länder.
Stein- Braun. Son-
*i
kohlen- kohlen= stiger
bergbaubergbau Bergbau
Länder
Zu-
sammen
Deutschland (1906) 511 108 58 637 5 108 688 853
Luxemburg (1900) — — 6278 278
Frankreich (1905) 171537138567 | 18261 193 365
Algier (1900) — 3 5281 52
Großbritannien 1907) 909 051 — 31 567 5510 618
Belgien (19060). 138 500 — 693 135 445
sterreich (1906) 68 11553 04 13 16
Ungarn (1905 8 609 29 198: 28 110 65 917
Schweden (1905) 12230 14 283
2058 — 12230 1-4
Spanien (1905) 22213) 1427 81758 105428
Italien (1900) 3 198 60 798 63996
Rußland (l004 177763 -
Verein. Staaten (1905) 626 815 I
Von den in Deutschland im Bergbau beschäf-
tigten Arbeitern entfallen 85 % auf Preußen.
Die Belegschaft des Ruhrkohlenbezirks, 1907
309 311 Mann, stammt aus den verschiedensten
Teilen Deutschlands und des Auslands (90 000
aus den östlichen Provinzen, 11 000 aus Oster=
reich-Ungarn, 3000 aus Holland, 2500 aus