Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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hrsg. vom Bergbaulichen Verein (12 Bde, 1902/06). 
Deutschlands Kalibergbau, hrsg. von der kgl. preuß. 
geolog. Landesanstalt (1907); A. Arndt, Bergbau 
u. Bergbaupolitik (1894); Zeitschr. für das Berg-, 
Hütten= u. Salinenwesen im preuß. Staat (seit 
1853); Österreich. Zeitschr. für Berg. u. Hütten- 
wesen (seit 1853); Glückauf (seit 1865); Deutsche 
Kohlen-Zeitung (seit 1882); Deutsche Bergwerks- 
Ztg (seit 1900); Braunkohle (seit 1902); Kali 
(seit 1907); Berg= und Hüttenkalender (1908: 
53. Jahrg.); Webers Deutscher Bergwerkskalender; 
Jahrbuch für den Oberbergamtsbezirk Dortmund 
(7. Jahrg., 1907); Jahrbuch für das Berg= und 
Hüttenwesen im Kgr. Sachsen (seit 1827, n. F. seit 
1873). — Die Störungen im deutschen Wirtschafts- 
leben während der Jahre 1900 ff. II: Montan= u. 
Eisenindustrie, hrsg. vom Verein für Sozialpolitik 
(1903); M. Duncker, Die neueren Zechenstillle- 
gungen an der Ruhr (1907); H. Tiegs, Deutsch- 
lands Steinkohlenhandel, mit bes. Berücksichti- 
gung der Kohlensyndikate u. des Fiskus (1904); 
W. Goetzke, Das rhein.-westfäl. Kohlensyndikat 
(1905); W. Jutzi, Die deutsche Montanindustrie 
auf dem Weg zum Trust (1905); G. Gothein, Sol- 
len wir unsern Bergbau verstaatlichen? (1890); 
Jahresberichte des Vereins für die bergbaulichen 
Interessen im Oberbergamtsbezirk Dortmund. 
Zu II. Zu den Quellen und vorzüglichsten lit. 
Hilfsmitteln für das Studium des gem. deutschen 
u. preuß. Vergrechts gehören: Die Joachimstalsche 
Bergordnung (Zwickau 1548); Corpus juris me- 
tallici recentissimi et antiquioris; Sammlung 
der neuesten und älteren Berggesetze von Thomas 
Wagner (Leipzig 1791); H. v. Achenbach, Das gem. 
deutsche Bergrecht in Verbindung mit dem preuß. 
Bergrecht unter Berücksichtigung der Bergrechte 
Bayerns, Sachsens, Österreichs u. anderer deutscher 
Länder (1871). — Die Kommentare zum Allgem. 
Berggesetz der preuß. Staaten von A. Arndt (21888), 
Bennhold (1901), Brassert (1888, Nachtrag 1894), 
E. Engels (1899), C. Hahn (1865), Huyssen 
(21867), Ch. F. Koch (1870), Klostermann-Fürst 
(51896). — F. Bennhold, Muten u. Verleihen für 
die preuß. Staaten (1907); M. Stegner, Die Mu- 
tungsnovelle. Preuß. Gesetz v. 18. Juni 1907 
(1908); Klostermann in Schönbergs Handbuch der 
polit. Okonomie II (141896); Zeitschr. für Bergrecht 
(seit 1860). W. Westhoff, Das preuß. Gewerk- 
schaftsrecht (1901); R. Esser, Die Gewerkschaft 
(1883); V. Weidtmann, Die durch die neue Gesetz- 
gebung bedingten Anderungen der Statuten der 
Gewerkschaften u. Bergbauaktiengesellschaften (Zeit- 
schr. für Bergrecht XL 442); Vitta, Einfluß der 
neuen Gesetzgebung auf die bestehenden Aktiengesell- 
schaften u. Gewerkschaften (Zeitschr. für Bergrecht 
XLI 188). 
Zu III. L. Pieper, Die Lage der Bergarbeiter im 
Ruhrrevier (1903); Oldenberg, Studien zur rhein.= 
westfäl. Bergarbeiterbewegung (1890); Der Aus- 
stand der Bergarbeiter im Ruhrkohlenrevier Jan. 
bis Febr. 1905. Berichte u. Betrachtungen von H. 
A. Bueck u. Leidig (1905); Aufsätze über den Streik 
der Bergarbeiter im Ruhrgebiet (Schriften der Ges. 
für soz. Reform II, 5. Hft (/19051). — H. Krawehl, 
Entwicklung u. Reform des deutschen Knappschafts- 
wesens (1907); H. Halbach, Die Einwirkung der 
Arbeiterversicherungsgesetze auf die Knappschafts- 
vereine (1906); Jahresberichte der Knappschaftsbe- 
rufsgenossenschaft. — Fr. Simiand, Le salaire des 
Berichtigungszwang — Berufsfreiheit. 
  
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ouvriers des mines de charbon en France (Par. 
1907). — Ausführliche Literaturangaben in dem 
Bücherverzeichnis des Bergbaulichen Vereins zu 
Essen (31905). (Letocha, rev. Kellen.) 
Berichtigungszwang s. Presse. 
Berufsfreiheit ist das persönliche Recht 
des Menschen zur Ergreifung derjenigen Lebens- 
beschäftigung, die seiner eigenen Neigung und 
Wahl entspricht. 
I. Ihrem Begriff nach besteht die Berufs- 
freiheit primär im Recht der freien Berufswahl, 
in weiterer Ausdeutung aber auch im Recht der 
freien Berufsvorbildung und -ausübung, weil 
durch Ausschaltung der beiden letzteren Momente 
ja der Berufswahl jegliche Unterlage entzogen 
würde. Deshalb ist der Berufs zwang, als kon- 
trärer Gegensatz, ebenso vieler Intensitätsstufen 
fähig, je nachdem derselbe sich in der Vernichtung 
und Verkümmerung des Rechts der Wahl oder 
der Vorbereitung oder der Ausübung eines be- 
stimmten Berufs äußert. Die äußerste, bis zur 
Verneinung der Persönlichkeit fortschreitende Stufe 
wird offenbar in der Sklaverei erreicht, während 
Leibeigenschaft und Kastenwesen mildere Formen 
darstellen (ogl. Charles St. Devas, Political 
Economy) ([London 2 19010. Allein nicht jed- 
wede Art von Nötigung begründet schon einen 
wirklichen Berufszwang. Wie nur freie Ursachen 
auf den menschlichen Willen einen Zwang aus- 
zuüben vermögen, so setzt auch der Berufszwang 
die hemmende Tätigkeit zurechnungsfähiger Ur- 
sachen oder sittlich freier Wesen voraus. Wo immer 
also die auf die Beeinträchtigung der Berufsfrei- 
heit gerichteten Einflüsse auf naturgesetzlichen Ur- 
sachen oder auf unfreien Verhältnissen beruhen, 
da läßt sich zwar von einer Kalamität, von „schlech- 
ten Zeiten“ u. dgl., nicht aber von einem Berufs- 
zwang im staatsrechtlichen Sinn sprechen. Zur 
Milderung des vorhandenen Elends sowie zur 
Ausgleichung der sozialen Gegensätze hat mit- 
hin hier nicht die sittlich-ethische, sondern volks- 
wirtschaftliche und politisch-ökonomische Aufgabe 
des Staates einzusetzen. Aber selbst wo freie 
Faktoren auf die Berufswahl bestimmenden Ein- 
fluß zu gewinnen trachten, steht noch nicht not- 
wendig die Berufsfreiheit auf dem Spiel. Nach 
dem Naturgesetz haben die Eltern, wie das Rechtt, 
so die Pflicht, mit allen erlaubten Mitteln auf 
eine gute Berufswahl ihrer Kinder hinzuwirken 
und eine in Aussicht stehende verderbliche Wahl 
mit dem ganzen Gewicht ihrer Autorität zu 
hintertreiben; denn als ein unter der Kontrolle 
des Gewissens stehendes und an die sittlichen 
Schranken einer höheren Weltordnung gebundenes 
Recht fordert die Berufsfreiheit seitens ihres Trä- 
gers gebieterisch keine andere als sittliche Hand- 
habung (vgl. Joh. Mich. Sailer, Über Erziehung 
für Erzieher, hrsg. von Joh. Baier (Bibliothek 
der kathol. Pädagogik XIII (1899) 167 ffl. 
Aus gleichem Grund bleibt auch eine bestimmte 
Art der Erziehung (3. B. in Kadettenanstalten,
	        
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