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hrsg. vom Bergbaulichen Verein (12 Bde, 1902/06).
Deutschlands Kalibergbau, hrsg. von der kgl. preuß.
geolog. Landesanstalt (1907); A. Arndt, Bergbau
u. Bergbaupolitik (1894); Zeitschr. für das Berg-,
Hütten= u. Salinenwesen im preuß. Staat (seit
1853); Österreich. Zeitschr. für Berg. u. Hütten-
wesen (seit 1853); Glückauf (seit 1865); Deutsche
Kohlen-Zeitung (seit 1882); Deutsche Bergwerks-
Ztg (seit 1900); Braunkohle (seit 1902); Kali
(seit 1907); Berg= und Hüttenkalender (1908:
53. Jahrg.); Webers Deutscher Bergwerkskalender;
Jahrbuch für den Oberbergamtsbezirk Dortmund
(7. Jahrg., 1907); Jahrbuch für das Berg= und
Hüttenwesen im Kgr. Sachsen (seit 1827, n. F. seit
1873). — Die Störungen im deutschen Wirtschafts-
leben während der Jahre 1900 ff. II: Montan= u.
Eisenindustrie, hrsg. vom Verein für Sozialpolitik
(1903); M. Duncker, Die neueren Zechenstillle-
gungen an der Ruhr (1907); H. Tiegs, Deutsch-
lands Steinkohlenhandel, mit bes. Berücksichti-
gung der Kohlensyndikate u. des Fiskus (1904);
W. Goetzke, Das rhein.-westfäl. Kohlensyndikat
(1905); W. Jutzi, Die deutsche Montanindustrie
auf dem Weg zum Trust (1905); G. Gothein, Sol-
len wir unsern Bergbau verstaatlichen? (1890);
Jahresberichte des Vereins für die bergbaulichen
Interessen im Oberbergamtsbezirk Dortmund.
Zu II. Zu den Quellen und vorzüglichsten lit.
Hilfsmitteln für das Studium des gem. deutschen
u. preuß. Vergrechts gehören: Die Joachimstalsche
Bergordnung (Zwickau 1548); Corpus juris me-
tallici recentissimi et antiquioris; Sammlung
der neuesten und älteren Berggesetze von Thomas
Wagner (Leipzig 1791); H. v. Achenbach, Das gem.
deutsche Bergrecht in Verbindung mit dem preuß.
Bergrecht unter Berücksichtigung der Bergrechte
Bayerns, Sachsens, Österreichs u. anderer deutscher
Länder (1871). — Die Kommentare zum Allgem.
Berggesetz der preuß. Staaten von A. Arndt (21888),
Bennhold (1901), Brassert (1888, Nachtrag 1894),
E. Engels (1899), C. Hahn (1865), Huyssen
(21867), Ch. F. Koch (1870), Klostermann-Fürst
(51896). — F. Bennhold, Muten u. Verleihen für
die preuß. Staaten (1907); M. Stegner, Die Mu-
tungsnovelle. Preuß. Gesetz v. 18. Juni 1907
(1908); Klostermann in Schönbergs Handbuch der
polit. Okonomie II (141896); Zeitschr. für Bergrecht
(seit 1860). W. Westhoff, Das preuß. Gewerk-
schaftsrecht (1901); R. Esser, Die Gewerkschaft
(1883); V. Weidtmann, Die durch die neue Gesetz-
gebung bedingten Anderungen der Statuten der
Gewerkschaften u. Bergbauaktiengesellschaften (Zeit-
schr. für Bergrecht XL 442); Vitta, Einfluß der
neuen Gesetzgebung auf die bestehenden Aktiengesell-
schaften u. Gewerkschaften (Zeitschr. für Bergrecht
XLI 188).
Zu III. L. Pieper, Die Lage der Bergarbeiter im
Ruhrrevier (1903); Oldenberg, Studien zur rhein.=
westfäl. Bergarbeiterbewegung (1890); Der Aus-
stand der Bergarbeiter im Ruhrkohlenrevier Jan.
bis Febr. 1905. Berichte u. Betrachtungen von H.
A. Bueck u. Leidig (1905); Aufsätze über den Streik
der Bergarbeiter im Ruhrgebiet (Schriften der Ges.
für soz. Reform II, 5. Hft (/19051). — H. Krawehl,
Entwicklung u. Reform des deutschen Knappschafts-
wesens (1907); H. Halbach, Die Einwirkung der
Arbeiterversicherungsgesetze auf die Knappschafts-
vereine (1906); Jahresberichte der Knappschaftsbe-
rufsgenossenschaft. — Fr. Simiand, Le salaire des
Berichtigungszwang — Berufsfreiheit.
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ouvriers des mines de charbon en France (Par.
1907). — Ausführliche Literaturangaben in dem
Bücherverzeichnis des Bergbaulichen Vereins zu
Essen (31905). (Letocha, rev. Kellen.)
Berichtigungszwang s. Presse.
Berufsfreiheit ist das persönliche Recht
des Menschen zur Ergreifung derjenigen Lebens-
beschäftigung, die seiner eigenen Neigung und
Wahl entspricht.
I. Ihrem Begriff nach besteht die Berufs-
freiheit primär im Recht der freien Berufswahl,
in weiterer Ausdeutung aber auch im Recht der
freien Berufsvorbildung und -ausübung, weil
durch Ausschaltung der beiden letzteren Momente
ja der Berufswahl jegliche Unterlage entzogen
würde. Deshalb ist der Berufs zwang, als kon-
trärer Gegensatz, ebenso vieler Intensitätsstufen
fähig, je nachdem derselbe sich in der Vernichtung
und Verkümmerung des Rechts der Wahl oder
der Vorbereitung oder der Ausübung eines be-
stimmten Berufs äußert. Die äußerste, bis zur
Verneinung der Persönlichkeit fortschreitende Stufe
wird offenbar in der Sklaverei erreicht, während
Leibeigenschaft und Kastenwesen mildere Formen
darstellen (ogl. Charles St. Devas, Political
Economy) ([London 2 19010. Allein nicht jed-
wede Art von Nötigung begründet schon einen
wirklichen Berufszwang. Wie nur freie Ursachen
auf den menschlichen Willen einen Zwang aus-
zuüben vermögen, so setzt auch der Berufszwang
die hemmende Tätigkeit zurechnungsfähiger Ur-
sachen oder sittlich freier Wesen voraus. Wo immer
also die auf die Beeinträchtigung der Berufsfrei-
heit gerichteten Einflüsse auf naturgesetzlichen Ur-
sachen oder auf unfreien Verhältnissen beruhen,
da läßt sich zwar von einer Kalamität, von „schlech-
ten Zeiten“ u. dgl., nicht aber von einem Berufs-
zwang im staatsrechtlichen Sinn sprechen. Zur
Milderung des vorhandenen Elends sowie zur
Ausgleichung der sozialen Gegensätze hat mit-
hin hier nicht die sittlich-ethische, sondern volks-
wirtschaftliche und politisch-ökonomische Aufgabe
des Staates einzusetzen. Aber selbst wo freie
Faktoren auf die Berufswahl bestimmenden Ein-
fluß zu gewinnen trachten, steht noch nicht not-
wendig die Berufsfreiheit auf dem Spiel. Nach
dem Naturgesetz haben die Eltern, wie das Rechtt,
so die Pflicht, mit allen erlaubten Mitteln auf
eine gute Berufswahl ihrer Kinder hinzuwirken
und eine in Aussicht stehende verderbliche Wahl
mit dem ganzen Gewicht ihrer Autorität zu
hintertreiben; denn als ein unter der Kontrolle
des Gewissens stehendes und an die sittlichen
Schranken einer höheren Weltordnung gebundenes
Recht fordert die Berufsfreiheit seitens ihres Trä-
gers gebieterisch keine andere als sittliche Hand-
habung (vgl. Joh. Mich. Sailer, Über Erziehung
für Erzieher, hrsg. von Joh. Baier (Bibliothek
der kathol. Pädagogik XIII (1899) 167 ffl.
Aus gleichem Grund bleibt auch eine bestimmte
Art der Erziehung (3. B. in Kadettenanstalten,