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Da die Beschlagnahme die Wirkung eines Ver-
äußerungsverbots hat, so folgt daraus, daß der
ihrer ungeachtet erfolgte Erwerb eines beschlag-
nahmten Gegenstandes dem Gläubiger gegenüber
unwirksam ist und zur Rückgabe des Gegenstandes
an ihn verpflichtet, sofern nicht die Veräußerung
beweglicher Sachen in den Grenzen ordnungs-
mäßiger Wirtschaft in Frage steht. Der Erwerber
hat solchenfalls gegen den Schuldner eine Ersatz-
sorderung; soweit es für diese darauf ankommt,
ob jener die Beschlagnahme kannte, steht die Kennt-
nis des Verwaltungs= oder Versteigerungsantrags
einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Bei der
Zwangsversteigerung, welche nach ihrem Zweck
zur baldigen Befriedigung des Gläubigers aus
dem Grundstück führt, verbleibt dem Schuldner
die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks,
die ihm bei der Zwangsverwaltung, durch welche
der Gläubiger seine Befriedigung aus den Grund-
stückserträgen erstrebt, entzogen wird; die Be-
schlagnahme umfaßt deshalb bei dieser auch die
Miet= und Pachtzinsforderungen und die auf
dinglichem Recht beruhenden wiederkehrenden Lei-
Beschlagnahme.
stungen. Beantragt der Konkursverwalter die
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dige Beschwerde gegeben (Reichsgesetz über die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom
24. März 1897).
Beschlagnahmewirkung hat auch der durch Ge-
richtsbeschluß angeordnete Arrest zur Sicherung
der Zwangsvollstreckung in das bewegliche und
unbewegliche Vermögen (Reichszivilprozeßordnung
88 916 ff).
In dem Zivil= und Militär strafverfahren
können diejenigen Gegenstände mit Beschlag belegt
werden, welche als Beweismittel für eine Unter-
suchung von Bedeutung sind oder der Einziehung
unterliegen. Mit dieser Zweckbeschränkung sind
alle Gegenstände beschlagnahmefähig, welche sich
in dem Gewahrsam einer Person befinden und
von dieser nicht freiwillig herausgegeben werden.
Dem römischen Strafverfahren war diese Editions-
pflicht unbekannt, der Inquisitionsprozeß schuf sie
zunächst für den Beschuldigten und dehnte sie der
Zeugnispflicht analog auf Dritte aus; ausge-
nommen sind nunmehr von der Beschlagnahme
nur die schriftlichen Mitteilungen zwischen dem
Beschuldigten und den zur Zeugnisverweigerung
berechtigten Personen, also den Angehörigen, dem
Zwangsvollstreckung in Grundstücke des Gemein= Seelsorger, dem Verteidiger, dem Arzt, falls sich
schuldners, oder erfolgt die Versteigerung von die Mitteilungen noch in den Händen der letzteren
Grundstücken zum Zweck der Aufhebung einer Personen befinden und diese nicht der Teilnahme,
Gemeinschaft, so hat die Versteigerungsanordnung Begünstigung oder Hehlerei verdächtig sind. Auch
die Wirkung der Beschlagnahme nur in beschränk= die in amtlicher Verwahrung befindlichen Gegen-
tem Umfang. Im Konkurs des Schuldners bleibt stände, Akten und Schriftstücke können beschlag-
die vorher von einem Gläubiger herbeigeführte nahmt werden, sofern nicht die dem verwahrenden
Beschlagnahme unbeweglichen Vermögens wirk= Beamten vorgesetzte Behörde Einspruch erhebt.
sam, obgleich der Konkurs anderweitige Veräuße= Reichs= und Landtagsabgeordnete sind von der
rungsverbote gegen den Gemeinschuldner aufhebt. Beschlagnahme insofern befreit, als sie nicht wäh-
Bei Schiffen und bei Bergwerken hat die An= rend der Session zur Untersuchung gezogen werden
ordnung der Zwangsversteigerung gleichfalls die
Wirkung der Beschlagnahme, doch sind bei Berg-
werken die bereits gewonnenen Mineralien von
ihr ausgenommen. Eine Beschlagnahme von
Schiffsparten ist ausgeschlossen.
Zuständig zur Beschlagnahmeanordnung ist
das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück,
das Bergwerk oder das Schiff belegen ist, und das
die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat. Die Be-
schlagnahme endigt mit dem Gerichtsbeschluß,
durch welchen der Zuschlag des Grundstücks dessen
Ersteher in der Zwangsversteigerung erteilt oder
die Zwangsversteigerung oder die Zwangsver-
waltung auf Antrag des Gläubigers oder von
Amts wegen vor der Versteigerung aufgehoben
wird. Nach dem Versteigerungstermin kann die
Aufhebung des Verfahrens nicht mehr durch Auf-
hebung, sondern nur durch Versagung des Zu-
schlags beendigt werden. Der erteilte Zuschlag
wird mit der Verkündigung wirksam, doch ist aufF
den Antrag eines Beteiligten bis zur Zahlung
oder Hinterlegung des Bargebots das Grundstück
können. Die Freiheit von der Beschlagnahme ist
den den Exterritorialen gehörigen Gegenständen
sowie den Konsulatsarchiven vertragsmäßig ga-
rantiert. Bei den deutschen Landesherren und
ihren Familienangehörigen sowie bei den Mit-
gliedern der Familie Hohenzollern richtet sich das
Recht zur Beschlagnahme nach ihren Hausgesetzen
oder dem Landesrecht, soweit sich in diesen Vor-
schriften befinden.
Die Beschlagnahme wird mit ihrer Anordnung
wirksam; für diese genügt jede amtliche Hand-
lung, welche das Verbot der Verfügung über den
Gegenstand zum Ausdruck bringt. Mit der Fest-
nahme einer Person sind alle in deren Besitz be-
findlichen Gegenstände in Beschlag genommen,
selbst wenn der festnehmende Beamte als solcher
zur Beschlagnahme nicht befugt gewesen wäre.
Der Beschlagnahmeakt ist in jeder Lage des Straf-
verfahrens zulässig; er bewirkt die Unterwerfung
des Gegenstands unter die staatliche Gewalt; es
kann die Wohnung nach ihm durchsucht, und er
kann jedermann zwangsweise weggenommen wer-
in gerichtliche Verwaltung zu nehmen. Gegen die den. Der Versuch, ihn der Staatsgewalt zu ent-
Beschlagnahmeverfügung ist ein Rechtsmittel nur ziehen, begründet die Strafbarkeit aus den 8§ 133
als Beschwerde gegen den Versteigerungs= oder 137 des Strafgesetzbuchs, und bei einem Beamten
Verwaltungsbeschluß, nicht auch eine selbstän= als Täter aus den 88 346 348 349 daselbst.