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in Preußen u. der oberrhein. Kirchenprovinz (1870);
v. Ketteler, Das Recht der Domkapitel u. das Veto
der Regierungen bei den B.en in Preußen u. der
oberrhein. Kirchenprovinz (1868); Kenner, Die
B.en in Deutschland zur Zeit des großen Schismas
(1892); O. Mejer, Das Veto der deutschen pro-
testant. Staatsregierungen gegen kath. B.en (1866);
A. Rösch, Der Einfluß der deutschen protest. Regie-
rungen auf die B.en (1900); Staudenmaier, Gesch.
der B.en (1830); Fried. v. Sybel, Das Recht des
Staates bei B.en in Preußen, Hannover u. der
oberrhein. Kirchenprovinz (1873); Thomassinus,
Vetus et nova eccl. disciplina P. II, 1. 2, c. 1 ff.
Außerdem die diesbezüglichen Ausführungen in den
Lehrbüchern des Kirchenrechts von Laemmer, Säg-
müller, Phillipps, Heiner, Hinschius, Schulte, Ve-
ring, Wernz usw. lHartmann, rev. Lux.]
Bismardck s. Deutsches Reich.
Blasphemie s. Religionsverbrechen.
Blockade. Blockade (blocus, Land-bzw. See-
sperre) ist die durch militärische Streitkräfte bewerk-
stelligte Einschließung von Ortlichkeiten, um die-
selben von jedem Verkehr mit der Außenwelt abzu-
schneiden. Im Landkrieg kann sie in Wirksamkeit
treten bei ungenügend verproviantierten Plätzen, in
welche sich eine größere Streitmacht geworfen hat,
bei Bergfestungen, deren Erstürmung unverhält-
nismäßige Opfer an Menschenleben erfordern
würde, bei Mangel an schwerem Belagerungs-
geschütz, ferner, wenn man besondere Ursachen hat,
einen befestigten Ort nicht zu zerstören, oder wenn
eine siegreiche Armee veranlaßt wird, an einer
Festung vorbeizugehen, jedoch Vorsorge für die
Sicherung der Verkehrsverbindungen in ihrem
Rücken zu treffen hat. Eine Blockade muß derart
vollzogen werden, daß jede Zufuhr, Verstärkung,
Benachrichtigung usw. undurchführbar erscheint.
Je rascher, vollständiger und enger die Umschlie-
ßung des Platzes durch die Blockadetruppen er-
folgt, je unentbehrlicher die Bedarfsmittel, z. B.
Trinkwasser, Feuerung, Beleuchtung usw. sind,
welche dem Platz entzogen werden, um so eher
wird die völlige Entkräftung und Erschöpfung
der Streitmittel im eingeschlossenen Raum erreicht
werden.
Im Unterschied von der Blockade zu Land ist die
Seeblockade von eminent völkerrechtlicher Be-
deutung. Man versteht hierunter die vollständige
Einschließung eines Küstengebiets, Meereinschnitts,
Hafens, kurz, einer Seezone durch Kriegsfahrzeuge.
Ihrem auf die Unterbindung des Handels und
Verkehrs, des Nachrichtendienstes, der Bewirt-
schaftung des Meeres gerichteten Zweck gemäß,
hat die Blockade zur See nicht nur in beträchtlich
größerem Maßstabe jene Nachteile zur Folge wie
die Zernierung zu Land, sondern zieht überdies
die Handels= und Verkehrsinteressen der neutralen
Staaten in Mitleidenschaft. Diese Tatsache war
der natürliche Ausgangspunkt der Bemühungen,
die Verhängung und Durchführung der Blockade
Bismarck — Blockade.
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in der Verhinderung des Verkehrs in den Eigen-
tumsgewässern des Gegners, sondern auch in der
Erschwerung des Verkehrs auf hoher See, welche
grundsätzlich der gemeinsamen und unbeschränk-
baren Benutzung aller Völker und Staaten offen
steht; ferner treffen die Nachteile der Blockade nicht
nur das eingeschlossene Küstengebiet und dessen Be-
wohner, sondern auch die dorthin Handel treiben-
den Untertanen fremder Staaten, desgleichen viele
wichtige Einrichtungen und Anstalten zur See,
z. B. das submarine Kabel.
Schon aus diesen Gründen, zu denen noch die
humanitäre Erwägung tritt, daß die Blockade
nicht zur brutalen Aushungerung, zur Bildung
von Seuchenherden und zu Unmenschlichkeiten
führen dürfe, welche über das Kriegsziel hinaus-
gehen, kann dieselbe allgemein rechtsverbindlich
nur mit Vorwissen der Kampfparteien ordnungs-
gemäß nach folgenden Grundsätzen verhängt
werden: 1) Die Erklärung der Blockade muß von
der verantwortlichen Staatsgewalt selbst ausgehen,
da sie nicht lediglich eine lokale Kriegsmaßregel
ist, sondern die ausnahmsweise Ausübung der Ge-
bietshoheit und Gerichtsbarkeit auf weiten Ge-
bieten der hohen See. Ohne besondere Ermäch-
tigung darf daher der Befehlshaber eines Kriegs-
schiffes oder einer Flottenabteilung den Blockade-
zustand nicht verhängen. 2) Dieser Zustand muß
den neutralen Mächten gehörig bekannt gegeben
werden, damit dieselben ihren Untertanen die ent-
sprechenden Informationen erteilen können. 3) Die
Blockade muß ferner eine effektive, d. h. tatsächlich
wirksame, durch ein Blockadegeschwader derartig
bewerkstelligte sein, daß die betreffende Seezone
belagerungsmäßig abgesperrt ist. Die bloß fiktive
Blockade (Mental-, Schein-oder Papier-Blockade)
würde, weil gegen die Seerechtsgrundsätze ver-
stoßend, unstatthaft sein. Noch unstatthafter er-
scheint die sog. „blinde Blockade“, bewerkstelligt
durch das Versenken von ausrangierten, mit
Steinen beladenen Schiffen oder mittels veranker-
ter Minen, Torpedos u. dgl., um Meerengen,
Strommündungen, Hafenzufahrten unwegsam zu
machen. 4) Ein weiteres Erfordernis einer ord-
nungsgemäßen Blockade ist deren unbedingte und
ausnahmslose Aufrechterhaltung gegen Schiffe
jeder Nationalität und Herkunft. Würde die
Einschließung infolge von Elementarereignissen
zeitweilig aufgegeben werden müssen, so bedarf es
einer neuerlichen Notifikation nicht; wäre aber die
Blockadeflotte durch feindliche Ubermacht zum
Rückzug gezwungen worden, so erscheint ihr Vor-
rücken in die früheren Stellungen als eine neue
Blockade, welche abermals notifiziert werden
müßte. Ferner muß die Blockierung derart no-
torisch und durch die im Seeverkehr eingeführten
Warnungszeichen zweifellos erkennbar sein, daß
sich mit der Unkenntnis derselben kein Schiffs-
führer entschuldigen kann. Bei der Blockierung
an bestimmte rechtliche Voraussetzungen zu binden, von Häfen und größeren Auslaufstationen ent-
Denn die Wirkung der Blockade besteht nicht bloß 1 spricht es der Billigkeitspraxis, daß man den neu-