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Anleihegeschäft, das Konversionsge-
schäft und das eigentliche Gründungs-
geschäft. Das vermittelnde Bankinstitut be-
sorgt die Ubernahme der Schuldverschreibungen
und Aktien sowie den Vertrieb derselben an das
Publikum. Nur diese letztere Tätigkeit (Emis-
sion im engeren Sinn) gehört zum Börsenwesen.
Die Übernahme einer Anleihe erfolgt im Hinblick
auf das Risiko meist durch ein Syndikat oder
Konsortium. Die Unterbringung neuer Papiere
geschieht entweder durch freihändigen Verkauf
oder durch Auflegung zur Subskription und Ein-
führung zum Handel an einer größeren Börse.
Dem Antrag auf Zulassung an einer Börse wird
ein Prospekt beigefügt, in welchem die zur Be-
urteilung des Papiers dienenden Anhaltspunkte
niedergelegt sind. Das Konversionsgeschäft dient
der Veränderung der Verzinsungs-oder Tilgungs-
bedingungen einer begebenen Anleihe; dieselbe be-
zweckt meist eine Zinsreduktion. Das Gründungs-
geschäft setzt sich zur Aufgabe, nicht so fast neue
Betriebe ins Leben zu rufen, als bestehende Unter-
nehmungen in eine andere rechtliche Betriebsform
zu bringen (z. B. Verwandlung in eine Aktien-
gesellschaft). Der Weg, auf dem dies geschieht, ist
ähnlich wie der bei Begebung einer Anleihe. Zum
Emissionsgeschäft gehört auch die Mitwirkung
von Bankinstituten bei Erhöhung des Grund-
kapitals von Aktiengesellschaften.
VI. Kursfeststellung. Die Preisbildung ist
die wichtigste Erscheinung des Markts; der Kurs
eines Papiers soll der jeweilige Ausdruck der
Marktlage sein. Dieser Preis ist um so wichtiger,
als er nicht nur den an der Börse, sondern auch
vielen außer der Börse geschlossenen Geschäften
zugrunde gelegt wird bzw. gelegt werden muß
(ogl. Handelsgesetzbuch § 376). Die Feststellung
des Kurses erfolgt durch besondere, an der Börse
hierfür angestellte Personen, die Makler. Das
Verfahren bei der Feststellung ist an den einzelnen
Börsen verschieden. Es werden für das nämliche
Papier zu verschiedenen Zeitpunkten der Börse
mehrere Kurse festgestellt; es fehlt also ein einheit-
licher Kurs. Man ermittelt dann oft einen An-
fangs= und einen Schlußkurs und zeigt die zwischen-
liegenden Veränderungen durch einen Mittelkurs
oder auch durch einen höchsten und einen niedrigsten
Kurs an. Eine andere Art des Verfahrens besteht
in der Ermittlung eines Durchschnittskurses, der
am Schluß der Börse von den Maklern unter
Zugrundelegung aller abgeschlossenen Geschäfte
gefunden wird. Eine dritte Art, das Auktions=
verfahren, besteht darin, daß der Preis, der notiert
werden soll, bekannt gegeben wird, worauf die In-
teressenten erklären, daß sie zu einem höheren oder
niedrigeren Preis zu geben oder zu nehmen bereit
sind. Der letzte Preis, auf den man sich einigt,
ist der Auktionspreis. Von besonderer Bedeutung
ist der sog. Einheitskurs, der besonders an
der Berliner Börse besteht. Die Makler nehmen
Verkaufs= und Kaufsordres entgegen und setzen
Börse.
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zu genau bestimmter Zeit auf Grund derselben
einen vorläufigen Kurs fest. Dieser Kurs sollte
so beschaffen sein, daß alle „bestens“ gegebenen
Aufträge, ferner alle höher als der Kurs limitier-
ten Kaufs= und alle unter dem Kurs gestellten
Verkaufsangebote ganz zum Zuge kommen können
und die zum Kurs gegebenen Aufträge wenigstens
teilweise Befriedigung finden. Zu dem so gefun-
denen Kurs werden alle Ordres, welche den be-
zeichneten Bedingungen entsprechen, definitiv aus-
geführt. Dieser Kurs ist der einzige, der notiert
wird. Der offizielle Kurs wird alsbald im offi-
ziellen Kurszettel bekannt gegeben. Der Kurs
wird regelmäßig nicht in dem absoluten Preis
für das Papier ausgedrückt, sondern auf Hundert
des Normalbetrags bezogen dargestellt. Ein Pa-
pier zum Nominalwert von 1000 M kostet bei-
spielsweise bei einem Kursstand von 125 den Be-
trag von 1250 M, zum Kurs von 80 dagegen
nur 800 M. Fällt der Kurswert eines Papiers
mit dem Nominalwert zusammen, so steht es al
pari. Im ersteren Fall steht es über, im zweiten
Fall unter pari. Im ersteren Fall muß also ein
Zuschlag (Agio) bezahlt werden, im letzteren Fall
wird ein Abzug (Disagio) gemacht. Zum Ver-
ständnis einer Kursnotiz ist folgendes wichtig:
Die Bemerkung G. — Geld bedeutet, daß dieser
Preis von Käufern geboten, die Bemerkung B.—
Brief oder P. — Papier dagegen, daß der be-
zeichnete Preis gefordert wurde. Werden alle Auf-
träge erfüllt, so wird dem Kurs b. = bezahlt bei-
gefügt, sofern dieser Zusatz sich nicht von selbst
versteht. Wenn nur Käufer bieten, wird G., wenn
nur Verkäufer anbieten, B. oder P. dem Kurs bei-
gesetzt. Bleibt ein Teil der Käufer unbefriedigt, so
wird die Notiz bez. und G., bleibt ein Teil der
Verkäufer unbefriedigt, so wird bez. und B. (P.)
notiert. Im einzelnen bestehen an verschiedenen
Börsen bezüglich der Notierung abweichende Ge-
bräuche. -
Zu bemerken ist, daß der amtlich festgestellte
Kurs die tatsächliche Marktlage nach dem Maß
des Angebots und der Nachfrage darstellen soll;
für die richtige Beurteilung des Kurses wäre aber
außer der Kursnotiz auch die Angabe der Menge
notwendig, welche umgesetzt wurde. Diese Angabe
wird bei uns nicht gemacht.
VII. Abwicklung des Termingeschafts. Alle
per Ultimo geschlossenen Geschäfte werden zu einem
einheitlichen Kurs, dem Liquidationskurs, abge-
wickelt. Die Erfüllung selbst erfolgt in einem
fein ausgebildeten Kompensationsverfahren, um
alle unnötigen Transaktionen zu vermeiden.
Für die Erleichterung dieser Ultimoregulierung
bestehen an verschiedenen Börsen eigene Einrich-
tungen, so der Liquidationsverein in Berlin, das
Kollektivskontro in Frankfurt a. M. und Mün-
chen usw. Ein Spekulant, dessen Erwartungen bis
zu einer bestimmten Zeit nicht eingetreten sind,
kann sich durch Bezahlung der Prämie bei Prä-
miengeschäften freimachen. Will er aber, weil er