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bender Wert durch die unleugbaren Übelstände des lichen Grenze nach unten zeigen. Nur im letzteren
Parlamentarismus ernsthaft nicht in Frage ge= Fall wird der Adel zu einem besondern Stand im
stellt wird. Daß sie für sich allein die endgültige Rechtssinn. Der älteste Adel ist überall Geburts-
Überwindung des Absolutismus nicht enthalten, adel hervorragender Geschlechter. In jüngeren
ist an früherer Stelle bereits bemerkt worden und Kulturperioden wirken Königsdienst, Berufs-
hat in der nachfolgenden Erörterung seine Be= stellung anderer Art, wie z. B. bevorzugter Waffen-
gründung gefunden. Nicht darauf kommt es an, dienst, auch Reichtum adelbildend. Der ständische
wer die Staatsgewalt in Händen hat, ob einer Lehnsstaat des Mittelalters brachte den Adel West-
oder viele, und ob die vielen als einheitliche Körper= europas zur Blüte, die sich über die Schwelle der
schaft oder als System zueinander gehöriger Fak= Neuzeit erhielt. Die nivellierenden Wirkungen
toren, sondern darauf, daß sie ausgeübt werde nach der französischen Revolution haben den Adel zwar
Maßgabe der jeder Willkür entrückten, über sämt= nicht dauernd beseitigt, aber ihn seiner privi-
lichen Faktoren stehenden Ordnung des Rechts. legierten Rechtsstellung zum guten Teil beraubt.
Allerdings gibt die begreifliche Eifersucht, womit Dies gilt besonders vom niedern Adel. Er be-
Regierung und Volksvertretung gegenseitig ihre steht in der Gegenwart weniger in Vorrechten als
Schritte zu überwachen pflegen, einen gewissen in einer auf ehrenvollen historischen Erinnerungen
Anhalt dafür, daß diese Ordnung sicherer gewahrt beruhenden erblichen Titulaturauszeichnung von
werde als da, wo die letzte Entscheidung in Gesetz= gesellschaftlicher Bedeutung, welche der Staat an-
gebung und Verwaltung allein in die Hand des erkennt, verleiht und gegen Mißbrauch schützt.
Staatsoberhaupts gelegt ist. Aber in der Ge-#Dagegen genießen die Geschlechter des hohen
schichte der Neuzeit sind doch auch die Fälle nicht Adels, vor allem die regierenden Häuser, noch heute
selten, wo die Ratgeber der Krone und die Majori= eine weittragende rechtliche Sonderstellung. Im
täten der Parlamente, gleichmäßig erfüllt von ge= folgenden soll vorwiegend auf die Entwicklung des
wissen Lieblingsideen der Zeit, in ihrem legis= Adels in Deutschland eingegangen werden, wäh-
latorischen Eiser gemeint haben, auch vor wirk= rend die vielfach analogen Bildungen der übrigen
lichen Rechten nicht stillstehen zu müssen. Denn Staaten Europas nur vergleichsweise zur Sprache
das eben ist die eigentliche Grundgefahr des kon= kommen.
stitutionellen Systems, daß es geneigt macht, über II. Arsfprung des Adels. Schon in der
der formalen Gültigkeit eines Gesetzes, die allein ersten geschichtlichen Zeit des germanischen Volks
von seinem verfassungsmäßigen Zustandekommen tritt uns der Adel als ein tatsächliches Verhältnis
abhängt, die Forderung seiner Gerechtigkeit zu entgegen. Es ist schwer, den Ursprung desselben
übersehen, die durch den Inhalt bedingt ist. Jeder nachzuweisen. Die Forschung ist darüber ver-
Eingriff in den ordentlichen Gang des gericht= schiedener Meinung. Bald führt sie ihn auf Ver-
lichen Verfahrens, jeder Versuch, die Unbefangen= wandtschaft mit dem königlichen Haus bald auf
heit der Richter nach einer bestimmten Seite hin die damit verbundene Priesterwürde zurück, bald
abzubiegen, wird sofort als eine Erschütterung der erklärt sie den Adel durch Abkunft aus einem herr-
allgemeinen Rechtssicherheit empfunden; wenn schenden Geschlecht bald durch persönliche Eigen-
aber etwa ein zielbewußter Staatsmann oder eine schaften oder durch die Grundlage eines großen
allmächtige Kammermajorität sich des konstitutio= Grundbesitzes. Sicher ist seine erbliche Qualität,
nellen Apparats zur Durchführung ihrer Willkür- « sicher seine Zurückführung auf göttlichen Ursprung.
absichten bedient, so kleidet sich der Absolutismus An Zahl nicht sehr groß, umfaßte der Adel jeden-
klüglich in die äußere Form des Rechts und ver= falls die herrschenden Geschlechter (adal — edles
mag gerade hierdurch weite Kreise in die Irre zu Geschlecht), aus denen Könige, Priester und Richter
führen. lv. Hertling.] genommen wurden. Indes kam im frühesten Mittel-
Abfahrtsgeld, Abschoß s. Auswan= alter, solange die altgermanische Volksverfassung
derung und Ausenthaltsrecht. bestand, der Unterschied zwischen frei und unfrei
Abstimmung s. Geschäftsordnung, parla= mehr in Betracht als jener zwischen adlig und frei.
mentarische. Der Adel bildete nämlich noch keinen eigentlichen,
Abstinenzbewegung s. Trunksuchtsbe= von den Freien durch eine Rechtsgrenze getrennten
kämpfung. Stand; er hatte nur einzelne Vorrechte, welche sich
Abtretung von Staatsgebiet s. d. Art. in der Familie fortsetzten: daß, wo Königtum be-
Additionalakte, Zusatzakte, besonders zu stand, der König nur aus dem Adel genommen
Staatsverträgen. werden konnte, daß man bei Wahl von Obrig-
Adel. I. Abel im weiteren Sinn bezeich= keiten meist auf den Adel sah. Sein großes An-
net die bevorzugten Schichten im Volkskörper, wie sehen beruhte auf der Geburt, auf der Abstam-
sie sich bei fast allen Kulturvölkern in Geschichte mung aus einem Geschlecht, welchem im Volke
und Gegenwart von den breiteren Massen des ge= höheres Ansehen beigelegt wurde.
wöhnlichen Volkes abheben. Der Vorzug kann III. Die fränkische Zeit legte den Grund für
sich auf soziale Höherstellung mit Ehrenvorrang einen neuen erweiterten Adelsbegriff. Zwar er-
beschränken. Er kann sich aber auch in erhöhter hielt sich der Volksadel der germanischen Zeit noch
rechtlicher Stellung unter Aufrichtung einer recht-! durch die ganze Periode und wurde durch aus-