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Tätigkeit an der Börse eine mit der Ehre oder dem
Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen nicht
zu vereinbarende Handlung haben zuschulden
kommen lassen (88 9 ff). Die Einsetzung eines
Börsenschiedsgerichts zur Schlichtung von Strei-
tigkeiten aus Börsengeschäften ist zwar nicht vor-
geschrieben, jedoch zugelassen. Hierfür gelten die
allgemeinen Bestimmungen der Prozeßordnung
über die Schiedsgerichte; eine besondere Bestim-
mung über die Rechtsgültigkeit einer Vereinbarung,
wonach sich die Beteiligten einem Schiedsgericht
unterwerfen, ist in § 28 enthalten. Dem Bundes-
rat wie dem Reichskanzler sind einige besondere
Befugnisse zur Verhütung von Mißbräuchen ein-
geräumt.
Die Feststellung des Börsenpreises er-
folgt durch den Börsenvorstand unter Mitwirkung
der Kursmakler. Letztere sind einerseits ge-
werbsmäßige Vermittler von Handelsgeschäften
an der Börse, deren Rechtsstellung sich zunächst
nach dem Handelsgesetzbuch richtet, anderseits Be-
amte, deren Stellung und Geschäftsgebaren einer
Reihe von Sonderbestimmungen unterworfen sind.
Als Börsenpreis ist derjenige Preis festzusetzen,
welcher der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs
an der Börse entspricht.
Die Zulassung von Wertpapieren
zum Börsenhandel erfolgt an jeder Börse durch
eine Kommission (Zulassungsstelle); sie hat die
Pflicht, darüber zu wachen, daß das Publikum
über alle zur Beurteilung der Papiere notwendigen
Verhältnisse so weit als möglich aufgeklärt wird,
auch die dieserhalb beizubringenden Urkunden zu
prüfen, bei Unvollständigkeit der Angaben die
Emission nicht zuzulassen, die Zulassung auch dann
zu versagen, wenn durch sie erhebliche allgemeine
Interessen geschädigt oder das Publikum offenbar
übervorteilt würde. Sache des Publikums ist es
aber, sich selbst ein Urteil über die Papiere auf
Grund der Unterlagen zu bilden. Diese bestehen
hauptsächlich in den in einem Prospekt nieder-
zulegenden Angaben, welcher vor der Zulassung
zu veröffentlichen ist (Prospektzwang, § 38).
Auf Grund des Prospekts können gegen die Er-
lasser desselben unter gewissen Voraussetzungen
Ansprüche auf Haftung geltend gemacht werden
(8§ 45 ff). Deutsche Reichs= und Staatsanleihen
sind ohne weiteres an jeder Börse zum Börsen-
handel zugelassen, und für Schuldverschreibungen,
deren Dienst vom Reich oder einem Bundesstaat
gewährleistet ist, oder welche von kommunalen
Körperschaften oder von Pfandbriefanstalten her-
rühren, kann angeordnet werden, daß der Pro-
spektzwang wegfällt. Die Zulassung von Aktien
darf nicht vor Ablauf eines Jahrs nach Ein-
tragung der Gesellschaft ins Handelsregister und
nicht vor der Veröffentlichung der ersten Jahres-
bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung er-
folgen. Für Wertpapiere, welche zur öffentlichen
Zeichnung aufgelegt werden, darf vor beendeter
Zuteilung an die Zeichner eine amtliche Fest-
Börse.
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stellung des Preises nicht erfolgen. Für Wert-
papiere, deren Zulassung verweigert oder nicht
nachgesucht wurde, ist amtliche Feststellung des
Preises unzulässig. Geschäfte in solchen Papieren
sind von der Benutzung der Börseneinrichtungen
ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern
nicht vermittelt noch Preislisten darüber ver-
öffentlicht werden.
Das Börsentermingeschäft war schon
früher und ist jetzt erst recht nicht prinzipiell ver-
boten; jedoch ist der Bundesrat befugt, den
Börsenterminhandel von Bedingungen abhängig
zu machen, sowohl im allgemeinen (§ 50) als
auch für bestimmte Waren oder Wertpapiere.
Die Zulassung zum Börsenterminhandel erfolgt
durch den Börsenvorstand; dieser hat vorher in
jedem einzelnen Fall Vertreter der beteiligten Er-
werbskreise gutachtlich zu hören und das Ergebnis
dem Reichskanzler mitzuteilen. Die Zulassung
von Wertpapieren darf nur erfolgen, wenn die
Gesamtsumme der Stücke, in denen der Börsen-
terminhandel stattfinden soll, sich nach ihrem
Nennwert mindestens auf 20 Mill. M beläuft.
Anteileinerinländischen Erwerbsgesellschaft dürfen
nur mit Zustimmung der Gesellschaft zum Börsen-
terminhandel zugelassen werden. Eine erfolgte Zu-
lassung ist auf Verlangen der Gesellschaft spätestens
nach Ablauf eines Jahrs wieder zurückzunehmen.
Soweit Termingeschäfte in bestimmten Waren
oder Papieren verboten sind oder nicht nach den
dafür festgesetzten Bedingungen stattfinden, ist die
Benutzung der Börseneinrichtungen dazu und Ver-
mittlung durch die Kursmakler dafür ausge-
schlossen; auch dürfen Preislisten darüber nicht
veröffentlicht werden. Erlaubte Börsentermin-
geschäfte in Waren und Wertpapieren sind nur
verbindlich, wenn auf beiden Seiten in das
Handelsregister eingetragene Vollkaufleute oder
eingetragene Genossenschaften die Vertragschließen-
den sind. Dem steht gleich, wenn die Eintragung
nach § 36 des H. G. B. gar nicht erforderlich
ist; auch haben andere Personen, welche berufs-
mäßig Börsentermingeschäfte oder Bankgeschäfte
betreiben, es früher taten bzw. die zur Teilnahme
am Börsenhandel zugelassen sind, die gleiche Ge-
schäftsfähigkeit, ebenso Ausländer (8§ 52 f). Aber
nur in das Handelsregister eingetragene Vollkauf-
leute und Genossenschaften können, wenn sie mit
nicht in dieser Weise börsentermingeschäftsfähigen
Personen ein Termingeschäft in Wertpapieren ab-
schließen, aus einer Sicherheit Befriedigung
suchen, welche sie sich (in bestimmter Art und nach
streng vorgeschriebenen Förmlichkeiten) für die Er-
füllung des Geschäfts bestellen ließen; ein solches
Geschäft wird aber auch für sie selbst verbindlich,
falls sie die Sicherheitsleistung annehmen (8 54).
Das auf Grund des Geschäfts Geleistete kann
nicht deshalb zurückgefordert werden, weil für den
Leistenden eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat;
auch ist gegen Forderungen aus Börsentermin-
geschäften Aufrechnung auf Grund anderer gleich-