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zerfallen in 8 General= und 8 selbständige Pro-
vinzialgouvernements, an deren Spitze 8 General-,
12 abhängige und 3 selbständige Provinzial-
gouverneure stehen. 1. Generalgouvernement Pe-
tschili mit der Provinz Tschili. Der General-
gouverneur residiert im Winter in der Provinzial-
hauptstadt Pauting, im Sommer in Tientsin und
ist zugleich ekx officio Handelssuperintendent der
nördlichen Häsen. 2. Das Generalgouvernement
von Liangkiang umfaßt die Provinzen Kiangsu,
Nganwei und Kiangsi mit je einem Gouverneur.
Der Generalgouverneur („Vizekönig“) residiert in
Nanking und ist zugleich Handelssuperintendent
der südlichen Häfen. 3. Generalgouvernement von
Mintsche: unter ihm steht der Gouverneur von
Tschekiang; die Provinz Fukiön steht direkt unter
dem in Futschon residierenden Generalgouverneur.
4. Das Generalgouvernement von Lianghu oder
Hukwang umfaßt die Provinzen Hupe und Hu-
nan. 5. Das selbständige Provinzialgouvernement
der Provinz Honan mit der Residenz Kaiföng.
6. Das selbständige Provinzialgouvernement der
Provinz Schentung und Tsinan. 7. Das selb-
ständige Provinzialgouvernement der Provinz
Schansi mit Taijuen. 8. Das Generalgouver-
nement von Schenkan umfaßt die Provinzen
Schensi, Kangfu, welches direkt unter dem General-
gouverneur steht, und Chinesisch-Turkestan oder
die Tienschanländer (das „Neue Gebiet“, Sin-
kiang) mit der Residenz Urumtschi. Das hierher
gehörige Gebiet von Ili oder Kuldscha bildet zur
Zeit eine Art von Militärgrenze unter einem
Bannergeneral. 9. Das Generalgouvernement
Setschwan mit der gleichnamigen Provinz und
der Hauptstadt Tschingtu. 10. Das Generalgou-
vernement Liangkwang umfaßt die Provinzen
Kwangtung und Kwangsi. Der Generalgouverneur,
früher oft Vizekönig von Kanton genannt, residiert
in Kwangtschou (Kanton). 11. Das General-
gouvernement von Jünkwei mit dem Sitz in Jün-
nan umfaßt die Provinzen Jünnan und Kwei-
tschou. III. Die untertänigen Landschaften stehen
unter dem Kolonialministerium, von dem die Gou-
verneure für die Mongolei, Dsungarei und die
Kakunorlandschaft ressortieren. In Tibet ruht das
geistliche Regiment in den Händen des Dalai Lama,
dessen Inthronisation jedoch nicht ohne vorherige
Genehmigung des Kaisers von China erfolgen
kann. Die Verwaltung des Landes leiten ein-
heimische Beamte unter Oberaufsicht einer chine-
sischen Behörde, an deren Spitze zwei Residenten
stehen. — Nächst dem Gouverneur folgen dem
Rang nach der Provinzialsteuerdirektor (Schatz-
meister) und der Provinzialoberrichter, der seine
Sitzungen zeitweise auf Rundreisen abhält. Die
Militärverwaltung führt ein chinesischer General
oder Admiral; daneben findet sich in einigen Pro-
vinzen ein Tatarengeneral, der zwar höher im Rang
ist als der erstere, aber eine geringere Autorität
hat, da er nur 2—3000 Mann Mandschutruppen
befehligt. Besondere Behörden beaussichtigen
China.
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außerdem den Ackerbau, die Akzisen, das Salz-
monopol usw.
Der gesamte Beamten stand in China, Kuan,
von den Europäern Mandarinen genannt, zerfällt
in neun Rangstufen, von denen jede wieder aus
einer oberen und einer unteren Abteilung besteht,
so daß im ganzen 18 Klassen gebildet werden, die
sich auch äußerlich durch die Kleidung, besonders
aber durch die Farbe und das Material der Knöpfe
auf den Mützen unterscheiden. Diese Klasseneintei-
lung, die im öffentlichen Leben sehr scharf hervor-
tritt, bezweckt indessen nur eine persönliche Aus-
zeichnung und ist von dem bekleideten Amt un-
abhängig. Es kann ein Kuan höheren Rangs
ein verhältnismäßig niedriges Amt bekleiden, und
umgekehrt; die Verleihung des Rangs hängt
allein von der Gnade des Kaisers ab, der nicht
selten einen Beamten zur Strafe für geringe
Pflichtversäumnis in eine niedrigere Rangstufe
versetzt. Als Ordens- und Gnadenzeichen dient
eine Pfauenfeder hinten auf der Mütze. Die Kuan
des Zivildienstes haben den Vorrang vor den
Militärbeamten dersfelben Klasse. Kein Kuan darf
in der Provinz dienen, in der er geboren ist,
keiner längere Zeit dasselbe Amt bekleiden, damit
er nicht zu viel Einfluß erlange. Die Disziplinar-=
strafen sind streng; besonders Gehaltsabzüge sind
häufig, was Ubergriffe und Erpressungen zur Folge
hat. Da Vorschriften und Verordnungen nicht aus-
reichen, um den ungeheuren Verwaltungsapparat
in Ordnung zu halten, wird jeder für alle Vor-
kommnisse in seinem Amtskreis verantwortlich ge-
macht. Überschwemmung, Hungersnot, Feuers-
brunst usw. haben schon manchen Kuan um sein
Amt gebracht. Dazu kommt das bis ins kleinste
ausgebildete System der beständigen Uberwachung
und gegenseitigen Verantwortung, welches alle
Teile des „himmlischen Reichs“ aneinander kittet.
Der in der Erziehung begründete außerordentliche
Gehorsam der Chinesen, denen das Gesetz viele
Pflichten, aber keine Rechte gibt, trägt viel bei
zur langen Dauer des so verwickelten Verwal-
tungssystems. .
Die Provinzen zerfallen in Distrikte (Fu)
mit einer Bevölkerung von durchschnittlich 2 Mill.
Bewohnern, diese in Tschou, Hien (etwa 300 000
Einw.), Se usw. Die Vorsteher führen den Titel
Tschi mit dem Beisatz Fu, Tschou, Hien usw.
Vom Tschifu appelliert man an den Schatz-
meister oder Provinzialoberrichter; den Sitzungen
der einzelnen Kollegien präsidiert der Gouverneur.
Für Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
sungieren als Organe der Regierung niedere Be-
amte (Tipau, Konstabler), welche besonders die
Verordnungender Distriktsvorsteher bekannt machen
und als Gelderpresser gefürchtet sind. Jeder höhere
Beamte hat unter sich eine Anzahl Unterbeamte,
die er selbst ernennt. Diese zahlreichen Amts-
schreiber, Amtsdiener usw. sind sehr schlecht besol-
det und beziehen desto höhere Gebühren von den
Parteien; noch schlechter gestellt sind die Polizei-