Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

1165 
dem 28. Juli 1869 mit Luise, Prinzessin von 
Schweden, vermählt. Der Thronfolger, Kron- 
prinz Christian, ist seit 26. April 1898 vermählt 
mit Alexandrine, Herzogin zu Mecklenburg. Sein 
nächstjüngerer Bruder Karl ist seit 18. Nov. 1905 
als Hakon VII. König von Norwegen. 
2. Areal und Bevölkerung. Die de- 
nische Monarchie besteht aus dem Königreich 
Dänemark nebst seinen Nebenländern in Europa 
und den amerikanischen Kolonien (s. Tabelle auf 
Sp. 1167/68). 
Auf 1000 männliche entfallen 1055 weibliche 
Einwohner; die Volkszunahme beträgt jährlich 
etwa 1 % der mittleren Bevölkerung, sie ist 
stärker in den Städten, schwächer auf dem Land. 
Eheschließungen fanden 1906 statt: 19 354, Ge- 
burten 75 934 und Todesfälle 36 890 (einschließ- 
lich Totgeborner); ÜUberschuß an Geburten 39044. 
Die Auswanderung, meist nach den Vereinigten 
Staaten, betrug 1906: 8516. — Der Konfession 
nach unterschied man 1901:Lutheraner 2 416 511, 
Baptisten 5501, Katholiken 5373, Methodisten 
3895, Irvingianer 3812, Reformierte 1112, 
andere Christen 5287, Israeliten 3476. — Dem 
Geburtsland nach waren 1901 in Dänemark: 
Dänen 2 355 421, aus dänischen Nebenländern 
1762, Deutsche 35.061, Schweden 35 555, Nor- 
weger 3714, andere Europäer 2836, Außer- 
europäer und unbekannter Herkunft 15 191. — 
Dem Beruf nach verteilte sich die Bevölkerung 
1890 folgendermaßen: Ackerbau 971 894, In- 
dustrie 689 832, Handel 371 815, Gelehrte, 
Beamte usw. 128 506, Fischerei 31 942, Rentner 
und Pensionäre 112 893. 22 % der Bevölkerung 
lebten in 70 Städten, unter denen sich nur eine 
große befindet, Kopenhagen, welches mit Ein- 
schluß der Vorstädte 1906 514 134 Einwohner 
hatte. Von den übrigen Städten zählten 11 über 
10.000 (Aarhus 55 193, Odense 40 547, Aal- 
borg 31 509, Horsens 22 237, Randers 20 963, 
Vejle 16212, Esbjerg 15 665, Helsingör 14 534, 
Fredericia 13 451, Kolding 13 451, Soend- 
borg 11 766. 
3. Verfassung. Die Staatsform Däne- 
marks ist repräsentativ -monarchisch und beruht 
auf dem Grundgesetz vom 5. Juni 1849 (revi- 
diert am 28. Juli 1866). Die Verfassung kennt 
kein an Adel, Titel und Rang geknüpftes Vorrecht 
und gewährleistet Freiheit der Religionsübung, 
der Presse und des Vereinswesens; nur können 
Versammlungen unter freiem Himmel, die eine 
ernste Gefahr für die öffentliche Ruhe und Sicher- 
heit befürchten lassen, verboten werden. Der 
Thron ist erblich nach der agnatischen Erbfolge 
im Mannsstamm des königlichen Hauses Schles- 
wig-Holstein = Sonderburg = Glücksburg. Der 
König wird mit dem 18. Jahr großjährig, ist 
unverantwortlich und seine Person heilig und un- 
antastbar. Er erklärt Krieg, schließt Frieden, 
Bündnisse, Handelsverträge und hebt sie auf; 
doch darf er ohne Einwilligung des Reichstags 
Dänemark. 
  
1166 
keinen Teil des Landes veräußern, über keine 
Staatseinnahme verfügen und dem Land keine 
lastende Verpflichtung aufbürden. Der Herrscher 
muß der evangelisch-lutherischen Kirche angehören 
und führt den Titel: König von Dänemark, der 
Wenden und Goten, Herzog von Schleswig, Hol- 
stein, Stormarn, Dithmarschen, Lauenburg und 
Oldenburg (Majestät); die Glieder seiner Fa- 
milie führen das Prädikat Königliche Hoheit. 
Außer mehreren Dienstzeichen, worunter eine am 
24. Juli 1845 gestiftete goldene und silberne 
Verdienstmedaille, verleiht der König den Orden 
des Elefanten und den Danebrogorden. — Das 
Wappen ist ein durch das silberne, rot einge- 
faßte Danebrogkreuz in vier Felder geteilter 
Schild mit einem Mittel- und Herzschild. Letz- 
terer zeigt rechts zwei rote Querbalken auf gol- 
denem Feld (Oldenburg) und links in Blau das 
schwebende goldene Kreuz von Delmenhorst. Der 
Mittelschild besteht aus vier roten Feldern und 
hat oben rechts das in drei Teile zerschnittene 
Nesselblatt Holsteins, links den silbernen Schwan 
der Herrschaft Stormarn, rechts unten einen ge- 
harnischten silbernen Ritter (Dithmarschen) und 
links einen goldenen Pferdekopf wegen Lauen- 
burg. Der Hauptschild endlich zeigt rechts oben 
auf goldenem Grund drei blaue, übereinander 
schreitende, goldgekrönte Löwen zwischen neun 
roten Herzen (Dänemark), links übereinander 
zwei blaue goldgekrönte Löwen in Gold (Schles- 
wig); unten rechts in dreiteiligem Feld oben in 
Blau die drei goldenen Kronen Schwedens, dar- 
unter rechts in Rot den gespaltenen silbernen 
Stockfisch Islands und links in Blau überein- 
ander den weißen, braunfleckigen Bock der Färöer 
und den weißen Bären Islands; das vierte Feld 
endlich zeigt oben in Gold einen über neun roten 
Herzen schreitenden blauen Löwen (Jütland), 
unten in Rot den goldenen, gekrönten wendischen 
Lindwurm. Auf dem Wappenschild, welchen zwei 
wilde, mit Keulen bewehrte Männer halten, ruht 
die königliche Krone; darunter hängt an goldener 
Kette der Elefantenorden. — Die Nationalfarben 
sind Rot-Weiß-Rot; die Flagge ist hochrot mit 
einem durchgehenden schmalen weißen Kreuz und 
dem Namenszug des Königs in der Mitte; bei 
Kriegsschiffen ohne diesen, vorn mit zwei Spitzen. 
Die Gesetzgebung übt der König in Verbindung 
mit dem Reichstag aus, welcher aus Folkething 
und Landsthing besteht und alljährlich am ersten 
Montag des Oktober in Kopenhagen zusammen- 
tritt. Die 114 Mitglieder des Folkethings werden 
in allgemeiner, direkter Wahl auf 3 Jahre ge- 
wählt; ihre Anzahl soll betragen 1 auf je 16000 
Einwohner. Das Landsthing besteht aus 66 Mit- 
gliedern, von denen 12 auf Lebenszeit vom König 
ernannt, 7 von Kopenhagen, 45 in den Wahl- 
bezirken der Städte und des Landes, 1 von Born- 
holm, 1 von den Färbern indirekt auf 8 Jahre so 
gewählt werden, daß nach 4 Jahren immer die 
Hälfte ausscheidet. Das altive Wahlrecht für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.