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dem 28. Juli 1869 mit Luise, Prinzessin von
Schweden, vermählt. Der Thronfolger, Kron-
prinz Christian, ist seit 26. April 1898 vermählt
mit Alexandrine, Herzogin zu Mecklenburg. Sein
nächstjüngerer Bruder Karl ist seit 18. Nov. 1905
als Hakon VII. König von Norwegen.
2. Areal und Bevölkerung. Die de-
nische Monarchie besteht aus dem Königreich
Dänemark nebst seinen Nebenländern in Europa
und den amerikanischen Kolonien (s. Tabelle auf
Sp. 1167/68).
Auf 1000 männliche entfallen 1055 weibliche
Einwohner; die Volkszunahme beträgt jährlich
etwa 1 % der mittleren Bevölkerung, sie ist
stärker in den Städten, schwächer auf dem Land.
Eheschließungen fanden 1906 statt: 19 354, Ge-
burten 75 934 und Todesfälle 36 890 (einschließ-
lich Totgeborner); ÜUberschuß an Geburten 39044.
Die Auswanderung, meist nach den Vereinigten
Staaten, betrug 1906: 8516. — Der Konfession
nach unterschied man 1901:Lutheraner 2 416 511,
Baptisten 5501, Katholiken 5373, Methodisten
3895, Irvingianer 3812, Reformierte 1112,
andere Christen 5287, Israeliten 3476. — Dem
Geburtsland nach waren 1901 in Dänemark:
Dänen 2 355 421, aus dänischen Nebenländern
1762, Deutsche 35.061, Schweden 35 555, Nor-
weger 3714, andere Europäer 2836, Außer-
europäer und unbekannter Herkunft 15 191. —
Dem Beruf nach verteilte sich die Bevölkerung
1890 folgendermaßen: Ackerbau 971 894, In-
dustrie 689 832, Handel 371 815, Gelehrte,
Beamte usw. 128 506, Fischerei 31 942, Rentner
und Pensionäre 112 893. 22 % der Bevölkerung
lebten in 70 Städten, unter denen sich nur eine
große befindet, Kopenhagen, welches mit Ein-
schluß der Vorstädte 1906 514 134 Einwohner
hatte. Von den übrigen Städten zählten 11 über
10.000 (Aarhus 55 193, Odense 40 547, Aal-
borg 31 509, Horsens 22 237, Randers 20 963,
Vejle 16212, Esbjerg 15 665, Helsingör 14 534,
Fredericia 13 451, Kolding 13 451, Soend-
borg 11 766.
3. Verfassung. Die Staatsform Däne-
marks ist repräsentativ -monarchisch und beruht
auf dem Grundgesetz vom 5. Juni 1849 (revi-
diert am 28. Juli 1866). Die Verfassung kennt
kein an Adel, Titel und Rang geknüpftes Vorrecht
und gewährleistet Freiheit der Religionsübung,
der Presse und des Vereinswesens; nur können
Versammlungen unter freiem Himmel, die eine
ernste Gefahr für die öffentliche Ruhe und Sicher-
heit befürchten lassen, verboten werden. Der
Thron ist erblich nach der agnatischen Erbfolge
im Mannsstamm des königlichen Hauses Schles-
wig-Holstein = Sonderburg = Glücksburg. Der
König wird mit dem 18. Jahr großjährig, ist
unverantwortlich und seine Person heilig und un-
antastbar. Er erklärt Krieg, schließt Frieden,
Bündnisse, Handelsverträge und hebt sie auf;
doch darf er ohne Einwilligung des Reichstags
Dänemark.
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keinen Teil des Landes veräußern, über keine
Staatseinnahme verfügen und dem Land keine
lastende Verpflichtung aufbürden. Der Herrscher
muß der evangelisch-lutherischen Kirche angehören
und führt den Titel: König von Dänemark, der
Wenden und Goten, Herzog von Schleswig, Hol-
stein, Stormarn, Dithmarschen, Lauenburg und
Oldenburg (Majestät); die Glieder seiner Fa-
milie führen das Prädikat Königliche Hoheit.
Außer mehreren Dienstzeichen, worunter eine am
24. Juli 1845 gestiftete goldene und silberne
Verdienstmedaille, verleiht der König den Orden
des Elefanten und den Danebrogorden. — Das
Wappen ist ein durch das silberne, rot einge-
faßte Danebrogkreuz in vier Felder geteilter
Schild mit einem Mittel- und Herzschild. Letz-
terer zeigt rechts zwei rote Querbalken auf gol-
denem Feld (Oldenburg) und links in Blau das
schwebende goldene Kreuz von Delmenhorst. Der
Mittelschild besteht aus vier roten Feldern und
hat oben rechts das in drei Teile zerschnittene
Nesselblatt Holsteins, links den silbernen Schwan
der Herrschaft Stormarn, rechts unten einen ge-
harnischten silbernen Ritter (Dithmarschen) und
links einen goldenen Pferdekopf wegen Lauen-
burg. Der Hauptschild endlich zeigt rechts oben
auf goldenem Grund drei blaue, übereinander
schreitende, goldgekrönte Löwen zwischen neun
roten Herzen (Dänemark), links übereinander
zwei blaue goldgekrönte Löwen in Gold (Schles-
wig); unten rechts in dreiteiligem Feld oben in
Blau die drei goldenen Kronen Schwedens, dar-
unter rechts in Rot den gespaltenen silbernen
Stockfisch Islands und links in Blau überein-
ander den weißen, braunfleckigen Bock der Färöer
und den weißen Bären Islands; das vierte Feld
endlich zeigt oben in Gold einen über neun roten
Herzen schreitenden blauen Löwen (Jütland),
unten in Rot den goldenen, gekrönten wendischen
Lindwurm. Auf dem Wappenschild, welchen zwei
wilde, mit Keulen bewehrte Männer halten, ruht
die königliche Krone; darunter hängt an goldener
Kette der Elefantenorden. — Die Nationalfarben
sind Rot-Weiß-Rot; die Flagge ist hochrot mit
einem durchgehenden schmalen weißen Kreuz und
dem Namenszug des Königs in der Mitte; bei
Kriegsschiffen ohne diesen, vorn mit zwei Spitzen.
Die Gesetzgebung übt der König in Verbindung
mit dem Reichstag aus, welcher aus Folkething
und Landsthing besteht und alljährlich am ersten
Montag des Oktober in Kopenhagen zusammen-
tritt. Die 114 Mitglieder des Folkethings werden
in allgemeiner, direkter Wahl auf 3 Jahre ge-
wählt; ihre Anzahl soll betragen 1 auf je 16000
Einwohner. Das Landsthing besteht aus 66 Mit-
gliedern, von denen 12 auf Lebenszeit vom König
ernannt, 7 von Kopenhagen, 45 in den Wahl-
bezirken der Städte und des Landes, 1 von Born-
holm, 1 von den Färbern indirekt auf 8 Jahre so
gewählt werden, daß nach 4 Jahren immer die
Hälfte ausscheidet. Das altive Wahlrecht für