1167 Dänemark. 1168
Bewohner im Jahr 1906 auf
Landesteile ¶km — 1 ckm
männlich, weiblich total 4
Stadt Kopenhagen 71 194 980 231 5600 426 540 —
nselamtertr.... 13 264 505 483 582 202 1037 685 78
Jaltl .. 25 650 557 302 567392 1124 694 44
Dänemark 38 985 1257 765 1331 154 2 588 919 65
ärber (17 bewohnte Inselltly 1399 8 023 8 326 16 349 12
#Sland (nur 42 068 dkm bewohnbarlrl 104785 37583 40 887 78 470 0.7
Grönland (gletscherloses Gebittttt) 88 100 z 609 6286 11 895 *
Ste-Croixp L ......... 218 9257 9333 18 590 85
St Thomas! in Westindeen 86! 1341 6671 11012 128
St John 14— —7. 55 45 480 925 1
Nebenländer und Kolonien 194 643 65258 71 983 137241 0,47
beide Kammern besitzt jeder ansässige, unbeschol-
tene Däne, der sein 30. Lebensjahr vollendet hat,
mit Ausnahme derjenigen, die ohne eignen Haus-
stand in Privatdiensten stehen oder eine Armen-
unterstützung genießen oder ein Jahr lang kein
festes Domizil im Wahlbezirk gehabt haben. Die-
selben Bedingungengelten für die Wahlmänner zum
Landsthing; diese gehen teils aus den Wahlen
sämtlicher Wahlberechtigten teils aus den Wahlen
der Höchstbesteuerten hervor. Für höchstbesteuert
gelten in Kopenhagen Personen mit einem steuer-
baren Einkommen von mindestens 4000, in den
andern Städten mit einem solchen von 2000
Kronen, oder Leute, die wenigstens 150 Kronen
Steuer zahlen; auf dem Land endlich jene, die
den höchsten Steuerbetrag zum Staat und zur
Amtskommune leisten. Wählbar zu beiden Kam-
mern ist jeder Folkethingwähler, welcher das
25. Lebensjahr vollendet und im letzten Jahr
seinen Wohnsitz im Wahlkreis gehabt hat (Wahl-
gesetz vom 22. Juli 1867). Sämtliche Mitglie-
der des Reichstags erhalten Diäten; Beamte be-
dürfen zur Annahme eines Mandats keiner höheren
Erlaubnis. Die Versammlungen der Thinge,
die ihre Präsidenten selbst wählen, sind in der
Regel öffentlich. Das jährliche Budget soll zuerst
dem Folkething vorgelegt werden. Jedes Thing
ist berechtigt, seinerseits Gesetze vorzuschlagen und
anzunehmen. Der König hat das absolute Veto
und kann den Reichstag oder nach Belieben eine
der beiden Kammern auflösen. Zu einer Abände-
rung des Staatsgrundgesetzes ist nicht nur die
Zustimmung des bestehenden, sondern auch eines
zweiten neugewählten Reichstags und die Sanktion
des Königs notwendig. Kein Mitglied des Reichs-
tags kann während der Session ohne Zustimmung
des Things, dem es angehört, wegen einer Auße-
rung auf dem Reichstag zur Verantwortung außer-
halb desselben gezogen, ebensowenig Schulden
halber seiner Freiheit beraubt oder gefangen ge-
setzt oder zur gerichtlichen Verantwortung gezogen
werden, außer bei Ergreifung auf frischer Tat.
Das Folkething kann die Minister vor dem Reichs-
gericht anklagen; auch der König hat ein solches
Recht, nicht allein den Ministern gegenüber, son-
dern mit Einwilligung des Folkethings auch gegen
Verbrechen, die als besonders gefährlich für den
Staat erscheinen. Das Reichsgericht besteht aus
sämtlichen Mitgliedern des obersten Gerichtshofs
(höjeste Ret) und einer entsprechenden Zahl von
Mitgliedern des Landsthings, von diesem auf
4 Jahre gewählt. — Island hat seit 1. Aug.
1874 seine eigene, 1893 und 1903 durchgesehene
Verfassung, einen besondern gesetzgebenden Körper
unter dem Namen Althing, welches sich in zwei
Abteilungen, eine obere mit 14 (6 vom König er-
nannt, 8 vom Unterhaus gewählt) und eine untere
mit 26 Mitgliedern, scheidet. Island hat keinen
Anteil an der Gesetzgebung des Gesamtstaats, auch
nicht die Pflicht, zu den Gesamtausgaben beizu-
steuern. Im dänischen Kabinett befindet sich ein
besonderer Minister für Island. — Die Färber
haben für ihre speziellen Angelegenheiten eine be-
ratende Versammlung, das Lagthing, gebildet aus
dem Amtmann, dem Propst und 18 gewählten
Mitgliedern (Gesetz vom 15. April 1854).
4. Mit der obersten Staatsverwaltung sind
acht Ministerien betraut: für Außeres, Krieg,
Marine, Finanzen, Justiz, Inneres, Kirchen= und
Unterrichtswesen und für Island, die in ihrer
Vereinigung den Ministerrat oder (unter dem
Vorsitz des Königs) den Staatsrat bilden, an
dessen Sitzungen auch der großjährige Thron-
folger teilnimmt. Dem Finanzministerium (mit
zwei Departements) sind unterstellt: das Steuer-
wesen, die Finanzhauptkasse, das statistische Bu-
reau, die Verwaltung der Kolonien, die Rech-
nungs-Revision und -Dezision und das Pensions-
wesen für Militär und Invaliden. Zur Hebung
der direkten Steuern sind 25 Amtsstuben vor-
handen, jede unter einem Amtsverwalter; das
Zollwesen leiten drei Oberzoll-, das Forstwesen
drei Oberforstinspektionen. Vom Ministerium der
Justiz, mit welchem gegenwärtig auch das für
Island verbunden ist, ressortiert auch das Ge-
sundheitsamt. Das Ministerium des Innern zer-
fällt in drei Departements: für Sachen betreffend
den Reichstag im allgemeinen, Kommunalange-
legenheiten, Gewerbe, Industrie, Verkehr, Land-
wirtschafts-, Fischerei, Forst= und Jagdsachen
usw., für öffentliche Arbeiten, Telegraphen und
Eisenbahnen, und die Generalverwaltung der
Posten.
Zum Zweck der innern Verwaltung zerfällt
das eigentliche Königreich in 18 Amter, wovon
19 (Hslörring, Thisted, Aalborg, Viborg, Randers,