Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

1169 
Narhus, Vejle, Ringköbing und Ribe) auf die 
Halbinsel Jütland und 9 (Kopenhagen, Frede- 
riksborg, Holbäk, Sorö, Präst5, Bornholm, Ma- 
ribo, Odense und Svendborg) auf die Inseln 
kommen. An ihrer Spitze stehen Amtmänner, 
welche in den 7 Stiftsstädten (Wohnsitzen der 
Bischöfe) den Titel Stiftsamtmänner führen und 
einen weiteren Wirkungskreis innehaben. Die 
Amter zerfallen in Herrede (Harde) oder Birke, 
in welchen die Herredsvögte oder Birkrichter mit 
der Polizeiverwaltung und der untersten Rechts- 
pflege betraut sind; kleinere Bezirke sind weiter 
die Kirchspiele (Sogn), von denen jedes eine 
eigene Gemeinde bildet. Die Hauptstadt ist von 
der Amtseinteilung ausgenommen und mit ihrem 
Magistrat, an dessen Spitze der Oberpräsident als 
königlicher Beamter steht, unmittelbar dem Mini- 
sterium unterstellt; auch eine besondere Polizei- 
direktion besitzt Kopenhagen. Die übrigen Städte 
bilden ebenfalls eigene Kommunen mit besonderer 
Jurisdiktion und haben in den Magistraten und 
Bürgermeistern ihre Polizeiobrigkeiten, die aber 
den Amtmännern untergeordnet sind. Die Färöer 
bilden ein Amt; in Island wird die Verwaltung 
unter dem Landeshauptmann in Reykjavik von 
zwei Amtmännern geführt. — Als Vertretungen 
der Amtseingesessenen besteht in jedem Amts- 
gebiet ein Amtsrat unter dem Vorsitz des Amt- 
manns. Die Angelegenheiten der Städte werden 
von Magistraten und Bürgermeistern verwaltet, 
welchen die Bürgerrepräsentanz oder der Gemeinde- 
rat gegenübersteht (Gesetz vom 26. Mai 1868); 
die Landgemeinden haben ebenfalls ihre Vertre- 
tungen (Gesetz vom 6. Juli 1867). 
Für die gesamte Rechtspflege soll Offent- 
lichkeit und Mündlichkeit durchgeführt werden, 
und Kriminalsachen und politische Vergehen sollen 
in Zukunft vor die Geschwornengerichte kommen; 
doch harren diese Bestimmungen noch der Durch- 
führung. Der oberste Gerichtshof ist das „Höchste- 
gericht“" (höjeste Ret) in Kopenhagen, wo auch 
ein Handels= und Seegericht seinen Sitz hat. Als 
zweite Instanz bestehen die drei Landesobergerichte 
in Kopenhagen, Viborg und Reykjavik, als erste 
Instanzen das Kopenhagener Kriminal= und Po- 
lizeigericht, die Stadtgerichte und (zugleich als 
Polizeiorgane) die 141 Herredsvögte oder Birk- 
richter in den Landbezirken, die Sysselmänner auf 
den Färöern (6) und auf Island (18). Kein 
Richter kann willkürlich abgesetzt oder gegen seinen 
Willen versetzt werden, außer bei einer Reorgani- 
sation der Gerichte. — Von größeren Gefangen- 
anstalten ist das Zuchthaus auf Christianshavn 
(Kopenhagen) für weibliche, das in Horsens für 
ältere männliche und rückfällige, das Korrektions- 
haus Vridslöselille (Seeland) für jüngere männ- 
liche Verbrecher bestimmt. 
5. Landes kirche ist die evangelisch-lutherische; 
doch ist auch für die andern christlichen Bekennt- 
nisse und für die Juden Glaubens-, Gewissens- 
und Religionsfreiheit von der Verfassung an- 
Dänemark. 
  
1170 
erkannt. Ansgar, der Apostel des Nordens, und 
sein Amtsnachfolger Rembert (86 5/888) legten 
den Grund zum Christentum, das erst nach vielen 
Leiden und Verfolgungen festen Fuß faßte: 1060 
wurde Bornholm als die letzte noch heidnische 
Insel bekehrt. Bis 1104 stand die dänische Kirche 
unter Bremen; damals ward das Erzbistum Lund 
begründet, das zuerst ganz Skandinavien, später, 
nach Einrichtung von Upsala und Drontheim, nur 
die dänischen Bistümer Schleswig (948), Ribe, 
Aarhus, Odense, Roskilde, Aalborg und Viborg 
umfaßte. Mit Knut dem Großen beginnt die 
Blütezeit der Kirche, die sich in der Folge immer 
großartiger entwickelte: unter Margareta zählte 
Lund 15 Suffraganbischöfe, die als Reichsstände 
in hohem Ansehen standen und einen außerordent- 
lich gedeihlichen Einfluß auf Land und Bevölke- 
rung ausübten. Da kam die Reformation, 
die in Dänemark wie in keinem andern Land 
politischen und selbstsüchtigen Motiven des Königs 
und der herrschenden Klasse ihre Aufnahme und 
Verbreitung zu verdanken hat (s. oben). Chri- 
stian II. sah in ihr das beste Mittel zur Stärkung 
seiner Macht und zur Schwächung der weltlichen 
und noch viel mehr der geistlichen Aristokratie. 
Das dänische Volk dachte nicht entfernt an einen 
Glaubenswechsel, weshalb auch die herbeigerufenen 
Prediger der neuen Lehre, darunter Karlstadt, 
wenig ausrichteten und das Land wieder verließen. 
Der folgende König Friedrich I. von Holstein hatte 
zwar den Ständen versprochen, die alte Kirche zu 
schützen und den Geistlichen ihre Rechte und Güter 
zu erhalten; aber bald begünstigte auch er die Re- 
formation, deren Anhänger schon 1527 gleiche 
Rechte mit den Katholiken erhielten. König Chri- 
stian III. endlich, gegen dessen Nachfolge die Bi- 
schöfe Einsprache erhoben, trat offen als Gegner 
der Kirche auf und ließ 1536 auf einem Reichs- 
tag zu Kopenhagen die katholische Religion ab- 
schaffen, die Bischöfe absetzen und gefangen nehmen. 
Sie mußten allen Gütern und Rechten ihres 
Standes entsagen und versprechen, der lutherischen 
Lehre keinen Widerstand zu leisten. Alle gehorchten 
bis auf einen, den Bischof Rönnow, der 1544 im 
Gefängnis starb. Priester und Volk, ihrer Hirten 
beraubt, gaben den Glauben ihrer Väter auf, und 
schon 1537 wurde auf der Synode von Odense 
eine neue Kirchenordnung entworfen, welche der 
aus Wittenberg herbeigerufene Bugenhagen ver- 
vollständigte. Viel Außerliches, darunter auch 
die bischöfliche Verfassung, wurde beibehalten, 
niemand aber im Land geduldet, der sich nicht zur 
neuen Kirche bekannte. 1546 wurden auf einem 
Reichstag zu Kopenhagen die letzten Rechte der 
Katholiken vernichtet, ihren Priestern der Aufent- 
halt im Land bei Todesstrafe verboten und ihnen 
selbst das Erbrecht und alle Amter entzogen. 
Diese strengen Maßregeln vernichteten die ka- 
tholische Kirche in Dänemark, und fortgesetzte 
scharfe Verordnungen machten ein Wiederaufleben 
derselben unmöglich; erst im Lauf des 17. Jahrh.
	        
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