1169
Narhus, Vejle, Ringköbing und Ribe) auf die
Halbinsel Jütland und 9 (Kopenhagen, Frede-
riksborg, Holbäk, Sorö, Präst5, Bornholm, Ma-
ribo, Odense und Svendborg) auf die Inseln
kommen. An ihrer Spitze stehen Amtmänner,
welche in den 7 Stiftsstädten (Wohnsitzen der
Bischöfe) den Titel Stiftsamtmänner führen und
einen weiteren Wirkungskreis innehaben. Die
Amter zerfallen in Herrede (Harde) oder Birke,
in welchen die Herredsvögte oder Birkrichter mit
der Polizeiverwaltung und der untersten Rechts-
pflege betraut sind; kleinere Bezirke sind weiter
die Kirchspiele (Sogn), von denen jedes eine
eigene Gemeinde bildet. Die Hauptstadt ist von
der Amtseinteilung ausgenommen und mit ihrem
Magistrat, an dessen Spitze der Oberpräsident als
königlicher Beamter steht, unmittelbar dem Mini-
sterium unterstellt; auch eine besondere Polizei-
direktion besitzt Kopenhagen. Die übrigen Städte
bilden ebenfalls eigene Kommunen mit besonderer
Jurisdiktion und haben in den Magistraten und
Bürgermeistern ihre Polizeiobrigkeiten, die aber
den Amtmännern untergeordnet sind. Die Färöer
bilden ein Amt; in Island wird die Verwaltung
unter dem Landeshauptmann in Reykjavik von
zwei Amtmännern geführt. — Als Vertretungen
der Amtseingesessenen besteht in jedem Amts-
gebiet ein Amtsrat unter dem Vorsitz des Amt-
manns. Die Angelegenheiten der Städte werden
von Magistraten und Bürgermeistern verwaltet,
welchen die Bürgerrepräsentanz oder der Gemeinde-
rat gegenübersteht (Gesetz vom 26. Mai 1868);
die Landgemeinden haben ebenfalls ihre Vertre-
tungen (Gesetz vom 6. Juli 1867).
Für die gesamte Rechtspflege soll Offent-
lichkeit und Mündlichkeit durchgeführt werden,
und Kriminalsachen und politische Vergehen sollen
in Zukunft vor die Geschwornengerichte kommen;
doch harren diese Bestimmungen noch der Durch-
führung. Der oberste Gerichtshof ist das „Höchste-
gericht“" (höjeste Ret) in Kopenhagen, wo auch
ein Handels= und Seegericht seinen Sitz hat. Als
zweite Instanz bestehen die drei Landesobergerichte
in Kopenhagen, Viborg und Reykjavik, als erste
Instanzen das Kopenhagener Kriminal= und Po-
lizeigericht, die Stadtgerichte und (zugleich als
Polizeiorgane) die 141 Herredsvögte oder Birk-
richter in den Landbezirken, die Sysselmänner auf
den Färöern (6) und auf Island (18). Kein
Richter kann willkürlich abgesetzt oder gegen seinen
Willen versetzt werden, außer bei einer Reorgani-
sation der Gerichte. — Von größeren Gefangen-
anstalten ist das Zuchthaus auf Christianshavn
(Kopenhagen) für weibliche, das in Horsens für
ältere männliche und rückfällige, das Korrektions-
haus Vridslöselille (Seeland) für jüngere männ-
liche Verbrecher bestimmt.
5. Landes kirche ist die evangelisch-lutherische;
doch ist auch für die andern christlichen Bekennt-
nisse und für die Juden Glaubens-, Gewissens-
und Religionsfreiheit von der Verfassung an-
Dänemark.
1170
erkannt. Ansgar, der Apostel des Nordens, und
sein Amtsnachfolger Rembert (86 5/888) legten
den Grund zum Christentum, das erst nach vielen
Leiden und Verfolgungen festen Fuß faßte: 1060
wurde Bornholm als die letzte noch heidnische
Insel bekehrt. Bis 1104 stand die dänische Kirche
unter Bremen; damals ward das Erzbistum Lund
begründet, das zuerst ganz Skandinavien, später,
nach Einrichtung von Upsala und Drontheim, nur
die dänischen Bistümer Schleswig (948), Ribe,
Aarhus, Odense, Roskilde, Aalborg und Viborg
umfaßte. Mit Knut dem Großen beginnt die
Blütezeit der Kirche, die sich in der Folge immer
großartiger entwickelte: unter Margareta zählte
Lund 15 Suffraganbischöfe, die als Reichsstände
in hohem Ansehen standen und einen außerordent-
lich gedeihlichen Einfluß auf Land und Bevölke-
rung ausübten. Da kam die Reformation,
die in Dänemark wie in keinem andern Land
politischen und selbstsüchtigen Motiven des Königs
und der herrschenden Klasse ihre Aufnahme und
Verbreitung zu verdanken hat (s. oben). Chri-
stian II. sah in ihr das beste Mittel zur Stärkung
seiner Macht und zur Schwächung der weltlichen
und noch viel mehr der geistlichen Aristokratie.
Das dänische Volk dachte nicht entfernt an einen
Glaubenswechsel, weshalb auch die herbeigerufenen
Prediger der neuen Lehre, darunter Karlstadt,
wenig ausrichteten und das Land wieder verließen.
Der folgende König Friedrich I. von Holstein hatte
zwar den Ständen versprochen, die alte Kirche zu
schützen und den Geistlichen ihre Rechte und Güter
zu erhalten; aber bald begünstigte auch er die Re-
formation, deren Anhänger schon 1527 gleiche
Rechte mit den Katholiken erhielten. König Chri-
stian III. endlich, gegen dessen Nachfolge die Bi-
schöfe Einsprache erhoben, trat offen als Gegner
der Kirche auf und ließ 1536 auf einem Reichs-
tag zu Kopenhagen die katholische Religion ab-
schaffen, die Bischöfe absetzen und gefangen nehmen.
Sie mußten allen Gütern und Rechten ihres
Standes entsagen und versprechen, der lutherischen
Lehre keinen Widerstand zu leisten. Alle gehorchten
bis auf einen, den Bischof Rönnow, der 1544 im
Gefängnis starb. Priester und Volk, ihrer Hirten
beraubt, gaben den Glauben ihrer Väter auf, und
schon 1537 wurde auf der Synode von Odense
eine neue Kirchenordnung entworfen, welche der
aus Wittenberg herbeigerufene Bugenhagen ver-
vollständigte. Viel Außerliches, darunter auch
die bischöfliche Verfassung, wurde beibehalten,
niemand aber im Land geduldet, der sich nicht zur
neuen Kirche bekannte. 1546 wurden auf einem
Reichstag zu Kopenhagen die letzten Rechte der
Katholiken vernichtet, ihren Priestern der Aufent-
halt im Land bei Todesstrafe verboten und ihnen
selbst das Erbrecht und alle Amter entzogen.
Diese strengen Maßregeln vernichteten die ka-
tholische Kirche in Dänemark, und fortgesetzte
scharfe Verordnungen machten ein Wiederaufleben
derselben unmöglich; erst im Lauf des 17. Jahrh.