Full text : Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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selben.  Da  hiernach  dieser  Ausschuß  die  völkerrechtliche
  Vertretung  des  Reichs  durch  Preußen
zu  kontrollieren  hat,  so  kann  selbstverständlich  dieser
Staat  auch  durch  Wahl  niemals  Mitglied  desselben
  werden.  —  Niemand  kann  gleichzeitig
Mitglied  des  Reichstags  und  des  Bundesrats  sein.
Der  Bundesrat  muß,  ebenso  wie  der  Reichstag,
alljährlich  berufen  werden.  Die  Berufung  muß
außerdem  erfolgen,  sobald  sie  von  einem  Drittel
der  Stimmenzahl  verlangt  wird.  Der  Geschäftsgang
  ist  durch  die  Geschäftsordnung  vom  26.  April
1880  geregelt.

Von  den  58  Stimmen  zum  Bundesrat  und  den
397  Abgeordneten  zum  Reichstag  kommen  auf:

 

 

 

Staaten  Bundes-  r*117
Preußen  17  236
Bayern  6  48
Sachsen  4  23
Württemberg  4  17
Baden.  ...  3  14
Hessen  3  9
Mecklenburg-Schwerin  2  6
Sachsen-Weimar  1  3
Mecklenburg--Strelitz  1  1
Oldenburg  ...  1  3
Braunschweig  2  3
Sachsen-Meiningen  1  2
Sachsen-Altenburg.  1  1
Sachsen-Coburg-Gotha  1  2
Anhaallt:#  1  2
Schwarzburg-Sondershausen  1  1
Schwarzburg-Rudolstadt  1  1
Waldesk  1  1
Reuß  älterer  Linie  1  1
Reuß  jüngerer  Linie  1  1
Schaumburg-Lippe  1  1
Lipen  1  1
Hamburg  1  3
Bremen  1  1
Lübck  1  1
Elsaß-Lothringen  —  15

Elsaß-Lothringen  hat  im  Bundesrat  keine
Stimme,  doch  kann  der  Statthalter  zur  Wahrung
der  Interessen  der  Reichslande  Kommissare  (gegenwärtig
  4)  dorthin  abordnen.  Die  Stimme  für
Waldeck  führt  Preußen.

Der  Bundesrat  bildet  durch  seine  Zusammensetzung
  und  durch  seine  Zuständigkeit  die  föderative
  Grundlage  des  Reichs,  dessen  andere  Einrichtungen,
  z.  B.  der  Reichstag,  durch  ihre  Zusammensetzung
  mehr  für  einen  Einheits=  als  für  einen
Bundesstaat  passend  erscheinen.  Die  Bevoll-=mächtigten
  zum  Bundesrat  sind  die  Vertreter  der
verbündeten  Staaten,  werden  von  diesen  ernannt
und  gebrauchen  ihr  Stimmrecht  nach  deren  Anweisungen;
  sie  üben  in  Gemeinschaft  die  „Reichsregierung“
  namens  ihrer  Auftraggeber  aus.  Eine
andere  Reichsregierung  gibt  es  nicht,  und  der
wiederholt  gemachte  Versuch,  eine  „Reichsregierung“
  als  drittes  selbständiges  Glied  der  ausübenden
  Reichsgesetzgebung  neben  dem  Bundes-Deutsches

  Reich.

 

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rat  und  dem  Reichstag  einzuschieben,  ist  mit  der
Reichsverfassung  durchaus  unvereinbar.

Der  Kaiser.  Das  „Präsidium  des  Bundes“
  steht  dem  König  von  Preußen  zu,  der
den  Titel  Deutscher  Kaiser,  nicht  Kaiser
von  Deutschland  oder  dgl.,  wohl  aber  Empereur
  d’Allemagne  in  internationalen  Verträgen,
  führt.  Die  Kaiserwürde  ist  also  mit  der
Krone  Preußens  erblich  verbunden,  der  eventuelle
  verfassungsmäßige  Vertreter  des  preußischen
Königs  ist  von  selbst  auch  zur  Vertretung  des
Kaisers  im  Reich  berufen.  Wenn  auch  die  oberste
Reichsgewalt  dem  Bundesrat  als  der  Gesamtheit
der  verbündeten  Regierungen  zusteht,  besitzt  der
Kaiser  doch  eine  Reihe  wichtiger  Befugnisse.  Er
vertritt  das  Reich  völkerrechtlich,  er  erklärt  im
Namen  des  Reichs  Krieg  und  schließt  Frieden;
zur  Kriegserklärung  bedarf  er  allerdings  außer  bei
Angriffen  auf  das  Reichsgebiet  der  Zustimmung
des  Bundesrats;  er  geht  ferner  Bündnisse  und
Verträge  mit  fremden  Staaten  ein;  insoweit  die
Verträge  sich  auf  Gegenstände  beziehen,  die  in
den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung  gehören,  ist  zu
ihrem  Abschluß  die  Zustimmung  des  Bundesrats
und  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Genehmigung  des
Reichstags  erforderlich.  Der  Kaiser  hat  den
Bundesrat  und  den  Reichstag  zu  berufen,  zu  eröffnen,
  zu  vertagen  und  zu  schließen,  und  zwar
alljährlich.  Die  Auflösung  des  Reichstags  erfolgt
  durch  den  Bundesrat  mit  Zustimmung  des
Kaisers.  Ihm  kommt  die  Ausfertigung  und  Verkündigung
  der  Reichsgesetze  zu;  im  Zweifel  treten
sie  14  Tage  nach  Ausgabe  der  betreffenden
Nummer  des  Reichsgesetzblattes  in  Kraft.  Er  hat
den  Reichskanzler,  den  Statthalter  von  Elsaß-Lothringen,
  die  Reichsbeamten,  einzelne  Klassen
von  Offizieren  (den  Höchstkommandierenden  der
Kontingente,  die  Festungskommandanten  u.  dal.)
zu  ernennen,  zu  verpflichten  und  erforderlichenfalls
  zu  entlassen.  Seine  Stimme  gibt  bei  Gesetzesvorschlägen
  über  das  Militärwesen,  die
Kriegsmarine,  sowie  bei  den  zur  Ausführung  der
gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  dienenden  Verwaltungsvorschriften
  im  Zoll=  und  Reichssteuerwesen
  im  Fall  einer  Meinungsverschiedenheit  im
Bundesrat  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für  Aufrechterhaltung
  der  bestehenden  Einrichtungen  ausspricht
  (Art.  5,  11/18  der  Reichsverf.).  Außerordentliche
  Rechte  bei  Bedrohung  der  öffentlichen
Sicherheit  verleiht  ihm  der  Art.  68.  Der  Kaiser
ist  oberster  Kriegsherr.  Die  gesamte  Landmacht
steht  ebenso  wie  die  Kriegsmarine  im  Frieden
(mit  Ausnahme  des  bayrischen  Heers)  und  im
Krieg  unter  seinem  Oberbefehl.  Die  Person  des
Kaisers  ist  unverletzlich;  er  kann  für  Regierungsund
  Privathandlungen  nicht  zur  Verantwortung
gezogen  werden.  Seine  Regierungshandlungen,
die  kaiserlichen  Erlasse,  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit
  jedoch  der  Gegenzeichnung  durch  den  Reichskanzler,
  der  damit  die  Verantwortlichkeit  für  dieselben
  übernimmt.  Der  Kaiser  erhält  als  solcher