1243
selben. Da hiernach dieser Ausschuß die völkerrechtliche
Vertretung des Reichs durch Preußen
zu kontrollieren hat, so kann selbstverständlich dieser
Staat auch durch Wahl niemals Mitglied desselben
werden. — Niemand kann gleichzeitig
Mitglied des Reichstags und des Bundesrats sein.
Der Bundesrat muß, ebenso wie der Reichstag,
alljährlich berufen werden. Die Berufung muß
außerdem erfolgen, sobald sie von einem Drittel
der Stimmenzahl verlangt wird. Der Geschäftsgang
ist durch die Geschäftsordnung vom 26. April
1880 geregelt.
Von den 58 Stimmen zum Bundesrat und den
397 Abgeordneten zum Reichstag kommen auf:
Staaten Bundes- r*117
Preußen 17 236
Bayern 6 48
Sachsen 4 23
Württemberg 4 17
Baden. ... 3 14
Hessen 3 9
Mecklenburg-Schwerin 2 6
Sachsen-Weimar 1 3
Mecklenburg--Strelitz 1 1
Oldenburg ... 1 3
Braunschweig 2 3
Sachsen-Meiningen 1 2
Sachsen-Altenburg. 1 1
Sachsen-Coburg-Gotha 1 2
Anhaallt:# 1 2
Schwarzburg-Sondershausen 1 1
Schwarzburg-Rudolstadt 1 1
Waldesk 1 1
Reuß älterer Linie 1 1
Reuß jüngerer Linie 1 1
Schaumburg-Lippe 1 1
Lipen 1 1
Hamburg 1 3
Bremen 1 1
Lübck 1 1
Elsaß-Lothringen — 15
Elsaß-Lothringen hat im Bundesrat keine
Stimme, doch kann der Statthalter zur Wahrung
der Interessen der Reichslande Kommissare (gegenwärtig
4) dorthin abordnen. Die Stimme für
Waldeck führt Preußen.
Der Bundesrat bildet durch seine Zusammensetzung
und durch seine Zuständigkeit die föderative
Grundlage des Reichs, dessen andere Einrichtungen,
z. B. der Reichstag, durch ihre Zusammensetzung
mehr für einen Einheits= als für einen
Bundesstaat passend erscheinen. Die Bevoll-=mächtigten
zum Bundesrat sind die Vertreter der
verbündeten Staaten, werden von diesen ernannt
und gebrauchen ihr Stimmrecht nach deren Anweisungen;
sie üben in Gemeinschaft die „Reichsregierung“
namens ihrer Auftraggeber aus. Eine
andere Reichsregierung gibt es nicht, und der
wiederholt gemachte Versuch, eine „Reichsregierung“
als drittes selbständiges Glied der ausübenden
Reichsgesetzgebung neben dem Bundes-Deutsches
Reich.
1244
rat und dem Reichstag einzuschieben, ist mit der
Reichsverfassung durchaus unvereinbar.
Der Kaiser. Das „Präsidium des Bundes“
steht dem König von Preußen zu, der
den Titel Deutscher Kaiser, nicht Kaiser
von Deutschland oder dgl., wohl aber Empereur
d’Allemagne in internationalen Verträgen,
führt. Die Kaiserwürde ist also mit der
Krone Preußens erblich verbunden, der eventuelle
verfassungsmäßige Vertreter des preußischen
Königs ist von selbst auch zur Vertretung des
Kaisers im Reich berufen. Wenn auch die oberste
Reichsgewalt dem Bundesrat als der Gesamtheit
der verbündeten Regierungen zusteht, besitzt der
Kaiser doch eine Reihe wichtiger Befugnisse. Er
vertritt das Reich völkerrechtlich, er erklärt im
Namen des Reichs Krieg und schließt Frieden;
zur Kriegserklärung bedarf er allerdings außer bei
Angriffen auf das Reichsgebiet der Zustimmung
des Bundesrats; er geht ferner Bündnisse und
Verträge mit fremden Staaten ein; insoweit die
Verträge sich auf Gegenstände beziehen, die in
den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu
ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrats
und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des
Reichstags erforderlich. Der Kaiser hat den
Bundesrat und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen,
zu vertagen und zu schließen, und zwar
alljährlich. Die Auflösung des Reichstags erfolgt
durch den Bundesrat mit Zustimmung des
Kaisers. Ihm kommt die Ausfertigung und Verkündigung
der Reichsgesetze zu; im Zweifel treten
sie 14 Tage nach Ausgabe der betreffenden
Nummer des Reichsgesetzblattes in Kraft. Er hat
den Reichskanzler, den Statthalter von Elsaß-Lothringen,
die Reichsbeamten, einzelne Klassen
von Offizieren (den Höchstkommandierenden der
Kontingente, die Festungskommandanten u. dal.)
zu ernennen, zu verpflichten und erforderlichenfalls
zu entlassen. Seine Stimme gibt bei Gesetzesvorschlägen
über das Militärwesen, die
Kriegsmarine, sowie bei den zur Ausführung der
gemeinschaftlichen Gesetzgebung dienenden Verwaltungsvorschriften
im Zoll= und Reichssteuerwesen
im Fall einer Meinungsverschiedenheit im
Bundesrat den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechterhaltung
der bestehenden Einrichtungen ausspricht
(Art. 5, 11/18 der Reichsverf.). Außerordentliche
Rechte bei Bedrohung der öffentlichen
Sicherheit verleiht ihm der Art. 68. Der Kaiser
ist oberster Kriegsherr. Die gesamte Landmacht
steht ebenso wie die Kriegsmarine im Frieden
(mit Ausnahme des bayrischen Heers) und im
Krieg unter seinem Oberbefehl. Die Person des
Kaisers ist unverletzlich; er kann für Regierungsund
Privathandlungen nicht zur Verantwortung
gezogen werden. Seine Regierungshandlungen,
die kaiserlichen Erlasse, bedürfen zu ihrer Gültigkeit
jedoch der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler,
der damit die Verantwortlichkeit für dieselben
übernimmt. Der Kaiser erhält als solcher