1275 Deutsches Reich. 1276
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Flächeninhalt (in 1000 arm) 995 * 495.6 835.1 240 * 2.572 0,501
Bevölkerung (in 1000).. . 7 Mill. 1 Mill 3,5 Mill. 0,2 Mill 0,3 Mill. 56. 000 37 000 33 000
Ansässige Weiße 2629 288 010 7110 42 271 555 1484
Darunter Deutsche 1656 273 500 1055 417 185 248 1412
Deutsche 275 14 2329
Schutztruppe (Farbige GS rico -B w 3
inei eiße eiße 2
Polizeitrupen . 150 Farb. sWhei z -
Postanstallen 34 7 I 26 39 7 5 6 7
Telegraphenanstalten 23 6 ) 13 23 2 1 1
fremder Kulturstaaten) und in Eingeborne; letztere
können auch der nicht souveränen Gewalt ihrer
Häuptlinge oder der von Kolonialgesellschaften
unterstellt sein.
Die höchste Kolonialbehörde ist das Reichs-
kolonialamt, Kiautschou ist jedoch dem Reichs-
marineamt unterstellt. An der Spitze eines jeden
Schutzgebiets steht ein Gouverneur, der in
Kiautschou Seeoffizier sein muß. Zur Unterstützung
sind ihm Beamte für die allgemeine Landesver-
waltung, für Heerwesen, Justiz, Post, Finanzen
u#w. unterstellt. Ursprünglich führte der Gouver-
neur die Verwaltung unumschränkt, heute ist ihm
als beratende Körperschaft der Gouvernementsrat
zur Seite gestellt (Verfügung des Reichskanzlers
vom 24. Dez. 1903, für Kiautschou gelten Son-
derbestimmungen). Derselbe besteht aus dem
Gouverneur, ferner aus von diesem aus den Be-
amten des Schutzgebiets berufenen amtlichen Mit-
gliedern und aus außeramtlichen Mitgliedern;
deren müssen wenigstens drei und nicht weniger
als die amtlichen sein; auch sie werden vom
Gouverneur mindestens auf ein, in Südwestafrika
und Samoa auf zwei Jahre aus den weißen Ein-
wohnern des Schutzgebiets berufen. Dem Gou-
vernementsrat sind die Vorschläge für den jähr-
lichen Haushalt des Schutzgebiets und die Ent-
würfe nicht bloß örtlicher Verordnungen vorzulegen.
Jedes Schutzgebiet wird in Bezirke eingeteilt,
für Ostafrika ist auch eine Provinzialeinteilung
in Aussicht genommen. Die zuständige Behörde
in den entwickelteren Landesteilen ist das Bezirks-
amt, dem ein Bezirksamtmann vorsteht; in Süd-
westafrika sind die Bezirke noch in Distrikte unter
einem Distriktschef gegliedert, in Ostafrika werden
bisweilen Bezirksnebenämter (unter Bezirksamts-
sekretären) und Bezirksnebenstellen abgezweigt.
In unentwickelten Gebieten befinden sich durch
Militärpersonen verwaltete Militärstationen. Wo
die eingebornen Häuptlinge und Fürsten noch um-
fangreiche Befugnisse haben und die deutsche Ver-
waltung sich vornehmlich nur in der Wahrung
der deutschen Interessen gegenüber diesen Herrschern
zeigt, sind Residenten eingesetzt (so 1903 in Ka-
merun, 1906 in Ostafrika). Der Reichskanzler
kann Wohnplätze zu Verbänden mit den Aufgaben
und Rechten kommunaler Selbstverwaltungskörper
vereinigen (kaiserl. Verordnung v. 3. Sept. 1899),
in Ostafrika sind solche aus den Wohnplätzen
jedes Bezirksamts gebildet worden. Regelmäßige
Vollzugsorgane, die nur der Zivilverwaltung
unterstehen, mit gegenüber den Weißen stark ein-
geschränkten Befugnissen sind die sich meist aus
Farbigen unter weißen Vorgesetzten zusammen-
setzenden Polizeitruppen. Neben den allge-
meinen Behörden bestehen meist besondere Ein-
gebornenbehörden mit je nach dem Schutzgebiet
und dem Landesteil verschiedenen Aufgaben und
Befugnissen. In Südwestafrika hatten vor dem
großen Aufstand die Kapitäne und Großleute eine
autonome Stellung. In Samog ist die alte Ver-
fassung bestehen geblieben, dem König werden vom
Gouverneur die Befehle zur Weitergabe und Aus-
führung übermittelt. In Kiautschou ist ein Kom-
missar für chinesische Angelegenheiten eingesetzt,
auch bestehen verschiedene kommunale Verwal-
tungsorgane.
In den Schutzgebieten gelten das B.G.B. und
die im Gebiet des preußischen Landrechts geltenden
Gesetze, ferner das deutsche Strafrecht und Straf-
prozeßrecht, das Zivilprozeßrecht, die Gesetze über
Gerichtskosten, das Konkursverfahren und die frei-
willige Gerichtsbarkeit, das Urheberrecht und der
Patent-, Muster= und Warenzeichenschutz. Für
Schöffengerichts-, Strafkammer= und Schwur-
gerichtssachen zuständig ist das Schutzgebietsgericht
1. Instanz (1 Beamter, 2 bzw. bei schweren
Sachen 4 Beisitzer). Bei Beschwerde und Be-
rufung in Zivilprozeß-, Konkurs= und Strassachen
und bei Beschwerden in Sachen der freiwilligen
Gerichtebarkeit entscheidet das Schutzgebietsgericht
2. Instanz. Die Eingebornen und andere Far-
bige unterliegen der Schutzgebietsgerichtsbarkeit
nur infolge kaiserlicher Verordnung. (UÜber weitere
Details vgl. den Art. „Kolonialrecht".)
Den im Deutschen Reich anerkannten Reli-
gionsgesellschaften ist Religionsfreiheit und re-
ligiöse Duldung gewährleistet. Die freie und
öffentliche Ausübung dieser Kulte, die Erbauung
gottesdienstlicher Gebäude und die Einrichtung
von Missionen unterliegen keiner gesetzlichen Be-
schränkung oder Hinderung. Die christlichen Mis-
sionen sind vielfach mit Vorrechten, besonders auf
dem Gebiet des Zoll= und Steuerwesens, aus-
gestattet.
Das Unterrichtswesen entbehrt einer all-
gemeinen Reglung. Ein Schulzwang besteht nicht.
Die Schulen sind teils Regierungs= teils Privat-,