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und Forsten bildeten einen Bestandteil der ordi-
nary revenue; bieselben waren indessen so wenig
umfangreich geworden, daß sie nur noch einen
kleinen Teil des Gesamtbedarfs deckten, behielten
aber die Bedeutung, daß sie unabhängig waren
von der jährlichen Bewilligung. Es wurde so-
dann zu einem Arrangement geschritten, durch
welches bei dem Regierungsantritt eine Zivilliste
festgesetzt wird an Stelle der „erblichen Einkünfte
der Krone“, während die Verwaltung der Do-
mänen nach und nach, seit 1760 immer vollstän-
diger, in das Verwaltungssystem der Parlaments-
regierung übergegangen ist. In Frankreich hat
bereits eine ordonnance von 1566 die Unver-
äußerlichkeit der Domänen ausgesprochen; ihr
Charakter war der des dominium principis. Im
Jahr 1790 wurde den neuen Verhältnissen ent-
sprechend das Domänenwesen geregelt; der Cha-
rakter wurde nun der der domaine de la nation.
Unter den Gesamtbegriff fallen sowohl diejenigen
Staatsgüter und fiskalischen Rechte, welche als
Einnahmequellen anzusehen sind, domaine prive
de I’Etat, als auch alle sonstigen öffentlichen
Güter (Staatsgebäulichkeiten, Wege, Häfen usw.),
welche als Untergruppe domaine public de lEtat
genannt werden (Leroy-Beaulieu).
In Deutschland hat sich das Domänen-
wesen nicht sowohl im ganzen Reich als in den
einzelnen Territorien entwickelt, daher trotz ge-
wisser gleichartiger Grundsätze doch im einzelnen
verschieden. Schon die fränkischen Könige haben
ihren großen Grundbesitz durch Beleihungen und
Schenkungen vermindert, so daß man schließlich
kaum mehr von Reichsdomänen sprechen kann.
Dieses Verhältnis trat aber nur nach und nach
ein; manche Kaiser hatten das Bestreben, jede
Gelegenheit zu neuem Erwerb zu benutzen; auch
trat die Unterscheidung von Königsgut und Haus-
gut hervor (Waitz VIII 289). Die späteren
Landesherrin vereinigten mit ihrem ursprüng-
lichen Familienbesitz den als Reichslehen mit den
Reichsämtern ihnen übertragenen Grundbesitz und
fanden dadurch in den einzelnen Territorien die
Stütze für die Entwicklung ihrer Macht, welche sie
zu immer größerer Selbständigkeit herausbildeten.
Die deutschen Kaiser hatten allerdings schon früh
das Bestreben, die Fürstentümer und Grafschaften
ungeteilt zu erhalten und auch den Veräußerungen
von Teilen derselben entgegenzutreten (darauf be-
zügliche Konstitutionen Kaiser Friedrichs I. von
1158, Friedrichs II. und Rudolfs I. zitiert bei
Walter 1 263). Die Landesherren erscheinen in-
dessen mit der Ausbildung der Landeshoheit
immer mehr als vom Reich unabhängige Eigen-
tümer und wußten durch Erwerbungen mannig-
facher Art sowie durch Ausnutzung der Regalien
ihre Einnahmen zu erhöhen. Es lag ihnen ob,
aus den Einkünften die landesherrliche Familie
zu unterhalten, die Kosten der Landesregierung
und ihre Abgaben an das Reich zu bestreiten. Wo
die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht
Domänen.
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ausreichten, mußten die Landesherren in der Zeit
der ständischen Verfassung von den Landständen
die Bewilligung weiterer Mittel zu erlangen
suchen. Aus diesem Verhältnis folgte, nicht ohne
Kampf, in allen deutschen Staaten, allerdings
weder gleichzeitig noch gleichartig, der Begriff der
Domänen als Staatsgut und damit eine Einwir-
kung der Stände auf die Verwaltung derselben
sowie das Verbot eigenmächtiger Veräußerung.
Die absolutistische Zeit identifizierte die Person
des Fürsten mit dem Staat, eine Anschauung,
welche auch hinsichtlich des Staatsbesitzes die ent-
sprechenden Folgen haben mußte, während die
neuere Zeit wiederum die Trennung sowohl in
staatsrechtlicher als auch in vermögensrechtlicher
Hinsicht mit sich brachte. Die Auseinandersetzung
zwischen dem Staatsbesitz als solchem und dem-
jenigen Anteil, welcher als Privatbesitz der fürst-
lichen Häuser angesehen wurde, hat eine ganze
Literatur von Streitschriften hervorgerufen.
In Preußen sind die Domänen schon früh
als eigentliche Staatsgüter angesehen worden.
Auch die wirklichen Patrimonialgüter sind Staats-
güter geworden, teils durch Wechsel der Dynastien
teils dadurch, daß die Landstände die verpfändet
oder verkauft gewesenen derartigen Güter ein-
gelöst, zurückgekauft oder das Geld dazu bewilligt
hatten (Beispiele aus dem 16. Jahrh. bei Rönne,
Staatsrecht). Die Herrscher selbst unterstützten
die Auffassung der Domänen als Staatsgüter.
Schon unter dem Großen Kurfürsten wurden die
Einkünfte aus Kammergütern und den Privat-
gütern des Regenten gemeinschaftlich vereinnahmt.
Zur „Schatullkasse“, d. h. für die persönlichen
Ausgaben des Herrschers, wurden nicht die Ein-
künfte bestimmter Güter abgeführt, sondern ein
bestimmter Teil der gesamten Einnahmen; 1713
wurde der Unterschied zwischen Schatull= und son-
stigen Domänengütern gänzlich aufgehoben und
die Unveräußerlichkeit derselben festgesetzt. Das
Allgemeine Landrecht beruht in seinen Bestim-
mungen auf derselben Anschauung. Im Jahr
1810 wurden die bei Gelegenheit der Säkulari-
sation eingezogenen Güter von da ab als „Staats-
güter“ erklärt, und auch die Bezeichnung „landes-
herrliche Domänen“ wird ausdrücklich gleichzeitig
von den als „Staatseigentum“ hingestellten
Gütern gebraucht. Die Verwendung der Ein-
künfte aus den Domänen soll lediglich im Inter-
esse des Staats stattfinden, insbesondere auch teils
für das Staatsoberhaupt (7 500 000 A0 teils für
allgemeine Staatszwecke. Daneben haben der
Landesherr und seine Familie Güter, welche unter
Verwaltung der Hofkammer stehen und den Cha-
rakter von Privatbesitz haben. Durch eine Ver-
ordnung vom 17. Jan. 1820, das Staats-
schuldenwesen betreffend, wurde bestimmt, daß für
die sämtlichen Staatsschulden mit dem gesamten
damaligen Vermögen oder Eigentum des Staats
und insbesondere mit den sämtlichen Domänen
und Forsten usw. garantiert werde; diese Ver-